{"id":"bgbl2-2019-18-7","kind":"bgbl2","year":2019,"number":18,"date":"2019-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_18.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich","law_date":"2019-11-05T00:00:00Z","page":847,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2019 847\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Streumunition\nVom 2. Oktober 2019\nDas Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II\nS. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für die\nMalediven                                                   am 1. März 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. Februar 2019 (BGBl. II S. 133).\nBerlin, den 2. Oktober 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich\nVom 5. November 2019\nDas Abkommen in Form eines Notenwechsels vom\n23. Oktober 2019 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-\nsischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungs-\nbereich ist nach seinen Schlussbestimmungen\nam 23. Oktober 2019\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note ein-\nschließlich des Abkommens wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 5. November 2019\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nDr. E c k a r d F r a n z","848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2019\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                 Paris, den 23. Oktober 2019\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im\nAnschluss an die Gespräche zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik im Hinblick auf die Kontrolle der Ausfuhr von\nMilitärtechnologie und Militärgütern den Abschluss eines Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik\nüber Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich vorzuschlagen, dessen Bestimmungen dieser\nNote beigefügt sind.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob sich die Regierung der Fran-\nzösischen Republik mit den dieser Note beigefügten Bestimmungen des Abkommens und\nder Anlagen 1 und 2, die Bestandteile des Abkommens darstellen, einverstanden erklärt.\nIn diesem Fall werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Aus-\ndruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren Regierun-\ngen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich bilden, das mit dem Datum Ihrer Antwort-\nnote in Kraft tritt.\nDieses Abkommen wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnets-\nten Hochachtung.\nDr. N i k o l a u s M e y e r - L a n d r u t\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Europa und Auswärtige Angelegenheiten\nFranzösische Republik\nHerrn Jean-Yves Le Drian\nParis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2019                            849\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Bezug nehmend auf das Abkommen vom 15. März 2005 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nund\nRegierung der Französischen Republik über den gegenseitigen\ndie Regierung der Französischen Republik                Schutz von Verschlusssachen, –\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –\nsind wie folgt übereingekommen:\nin Anbetracht dessen, dass sie denselben europäischen und\ninternationalen Verpflichtungen im Bereich der Kontrolle der Aus-                                Artikel 1\nfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und der Genehmi-\ngung von Ausfuhren, insbesondere dem Gemeinsamen Stand-                       Regierungsseitige Gemeinschaftsprojekte\npunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 in der                                 und ihre Untersysteme\nFassung vom 16. September 2019 betreffend gemeinsame                   (1) Die Vertragsparteien unterrichten einander – frühzeitig vor\nRegeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und     Aufnahme formeller Verhandlungen – über die Möglichkeit von\nMilitärgütern sowie dem Vertrag über den Waffenhandel vom           Verkäufen an Dritte und übermitteln die zur Bewertung durch die\n2. April 2013, unterliegen,                                         andere Vertragspartei erforderlichen Informationen. Diese gegen-\nseitige Übermittlung von Informationen schließt Gespräche über\nin Anbetracht ihrer jeweiligen Zuständigkeit für die Genehmi-    die Bedingungen, unter denen das Vorhaben aus Sicht der ver-\ngung von Verbringungen und Ausfuhren aus ihren jeweiligen           bringenden oder ausführenden Vertragspartei im Einklang mit\nHoheitsgebieten von Rüstungsgütern aus regierungsseitigen           den europäischen und internationalen Verpflichtungen der Ver-\nGemeinschaftsprojekten und solchen, die von der deutschen und       tragsparteien durchgeführt werden kann, ein.\nder französischen Industrie entwickelt wurden,\n(2) Eine Vertragspartei widerspricht einer von der anderen Ver-\nin Anbetracht dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland        tragspartei beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr an Dritte\nihre nationale Ausfuhrkontrolle für Rüstungsgüter auf der Grund-    nicht, außer in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittelbaren In-\nlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften und der Politischen        teressen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt\nGrundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaf-        würden.\nfen und sonstigen Rüstungsgütern vom 26. Juni 2019 durchführt,\n(3) Sollte eine Vertragspartei beabsichtigen, einer Verbringung\nin Anerkennung dessen, dass die Französische Republik ihre       oder einer Ausfuhr zu widersprechen, so unterrichtet sie die an-\nnationale Ausfuhrkontrolle für Rüstungsgüter auf der Grundlage      dere Vertragspartei so früh wie möglich, spätestens zwei Monate\nihrer nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der einschlägi-  nach Kenntniserlangung der beabsichtigten Verbringung oder\ngen Bestimmungen des Verteidigungsgesetzbuchs durchführt,           der beabsichtigten Ausfuhr. Die Vertragsparteien leiten umge-\nhend hochrangige Konsultationen ein, um ihre Bewertungen aus-\nin Anerkennung der Bedeutung verlässlicher Verbringungs-         zutauschen und angemessene Lösungen zu finden. In diesem\nund Ausfuhrmöglichkeiten für den wirtschaftlichen und politi-       Fall unternimmt die einer Verbringung oder Ausfuhr widerspre-\nschen Erfolg ihrer industriellen und staatlichen Zusammenarbeit,    chende Vertragspartei alle Anstrengungen, um alternative Lösun-\ngen vorzuschlagen.\nin Bekräftigung ihrer Bereitschaft, den mit der Ausfuhrkontrolle\n(4) Die in diesem Artikel bezeichneten Grundsätze gelten für\nfür Rüstungsgüter verbundenen Verwaltungsaufwand zu verrin-\nalle regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekte und ihre Unter-\ngern und so den Erfolg ihrer gemeinsamen Programme sicher-\nsysteme, einschließlich der Gemeinschaftsprojekte für die Sys-\nzustellen und deutsch-französische Industriepartnerschaften zu\nteme Next Generation Weapon System (NGWS) und Main\nerleichtern,\nGround Combat System (MGCS).\nBezug nehmend auf den Vertrag vom 22. Januar 2019 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen                                       Artikel 2\nRepublik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und\nRüstungsgüter aus industrieller Zusammenarbeit\nIntegration, in dem sich die Staaten verpflichten, die engstmög-\nliche Zusammenarbeit zwischen ihren Verteidigungsindustrien            (1) Eine Vertragspartei widerspricht der Verbringung oder der\nauf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens zu unterstützen und      Ausfuhr eines Rüstungssystems eines Herstellers der anderen\nbei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüs-         Vertragspartei, das Rüstungsgüter enthält, die von einem Her-\ntungsexporte zu entwickeln,                                         steller der erstgenannten Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet","850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2019\nim Rahmen der Vertiefung der Integration der deutschen und der           (3) Einzelheiten des „De-minimis“-Grundsatzes regeln die\nfranzösischen Verteidigungsindustrie entwickelt wurden, an Dritte     Anlagen 1 und 2 zu diesem Abkommen, die einen Bestandteil\ndurch die andere Vertragspartei nicht, außer in dem Ausnahme-         desselben darstellen.\nfall, in dem ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale\nSicherheit dadurch beeinträchtigt würden.                                                          Artikel 4\n(2) Sollte eine Vertragspartei beabsichtigen, einer Verbringung                           Ständiges Gremium\noder einer Ausfuhr zu widersprechen, so unterrichtet sie die an-         (1) Die Vertragsparteien richten ein ständiges Gremium zur\ndere Vertragspartei so früh wie möglich, spätestens zwei Monate       Beratung über die durch dieses Abkommen geregelten Angele-\nnach Kenntniserlangung der beabsichtigten Verbringung oder            genheiten und die in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 2 und in\nAusfuhr. Die Vertragsparteien leiten umgehend hochrangige Kon-        der Anlage 1 dieses Abkommens genannten Konsultationen ein.\nsultationen ein, um ihre Bewertungen auszutauschen und ange-\nmessene Lösungen zu finden.                                              (2) In diesem Zusammenhang ausgetauschte Verschluss-\nsachen und die Konsultationen selbst werden von beiden Ver-\ntragsparteien im Einklang mit dem Abkommen vom 15. März\nArtikel 3                              2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik über den gegen-\n„De-minimis“-Grundsatz\nseitigen Schutz von Verschlusssachen geschützt.\n(1) Nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 1 oder 2 fal-\nlende von einem Hersteller der einen Vertragspartei entwickelte                                    Artikel 5\nRüstungsgüter, die in ein Rüstungssystem eines Herstellers der\nSchlussbestimmungen\nanderen Vertragspartei integriert werden (im Folgenden als „Zu-\nlieferungen“ bezeichnet), unterliegen dem „De-minimis“-Grund-            (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von\nsatz.                                                                 einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten schriftlich gekündigt wird.\n(2) Nach dem in Absatz 1 genannten „De-minimis“-Grundsatz\n(2) Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens erfüllen die\nerteilt eine Vertragspartei, sofern ihr Zulieferanteil zu einem durch\nVertragsparteien in Hinblick auf Verbringungen oder Ausfuhren\ndie andere Vertragspartei zu verbringenden oder auszuführenden\nvon Rüstungsgütern, deren jeweilige Verbringungs- oder Aus-\nGesamtsystem unterhalb eines zwischen den Vertragsparteien\nfuhrgenehmigung vor der Kündigung des Abkommens beantragt\nzuvor einvernehmlich festgelegten Prozentsatzes liegt, unverzüg-\nwurde, weiterhin ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen.\nlich die entsprechenden Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmi-\ngungen, außer in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittelbaren             (3) Das nach Artikel 4 eingerichtete ständige Gremium besteht\nInteressen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt      so lange fort, wie die Vertragsparteien es für erforderlich halten,\nwürden.                                                               um sich aus der Kündigung ergebende Fragen zu klären.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2019                            851\nAnlage 1\n(zu Artikel 3)\n„De-minimis“-Grundsatz\n(1) Vereinfachte Genehmigungsverfahren nach dem „De-             –    ist keine Endverbleibserklärung oder Nachweis über die\nminimis“-Grundsatz finden nur Anwendung auf Zulieferungen,               Nichtwiederausfuhr im Zusammenhang mit der deutsch-fran-\nwie in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens definiert, von in der         zösischen Verbringungsgenehmigung erforderlich. Ein Nach-\nGemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union in ihrer            weis über die Integration der Zulieferung in das Gesamtsys-\njeweils geltenden Fassung aufgeführten Gütern, ausgenommen               tem kann von der jeweiligen Vertragspartei verlangt werden.\ndavon sind Zulieferungen von den in Anlage 2 aufgeführten\nGütern.                                                                (6) Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzteile, Schulungen und\nReparaturen von unter den „De-minimis“-Grundsatz fallenden\n(2) Die Vertragsparteien verfahren nach dem „De-minimis“-        Zulieferungen werden wie Anträge auf Ausfuhr- oder Verbrin-\nGrundsatz bei einem Zulieferanteil bis zu einem prozentualen        gungsgenehmigungen nach dem „De-minimis“-Grundsatz be-\nSchwellenwert von 20 % des Wertes des zu verbringenden oder         handelt.\nauszuführenden Gesamtsystems. Dieser Gesamtwert umfasst\nkeine Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzteile, Schulungen oder           (7) Der Zulieferanteil einer Vertragspartei an dem zu verbrin-\nReparaturen.                                                        genden oder auszuführenden Gesamtsystem wird wie folgt an-\n(3) Im Rahmen des Ständigen Gremiums überprüfen die Ver-         gezeigt:\ntragsparteien die Umsetzung des „De-minimis“-Grundsatzes und\nden in Absatz 2 festgelegten prozentualen Schwellenwert in          –    Sollte das eine Zulieferung erhaltende Unternehmen die An-\nregelmäßigen Abständen sowie, auf Antrag einer Vertragspartei,           wendung des „De-minimis“-Grundsatzes wünschen, so teilt\nin besonderen Fällen.                                                    es seiner nationalen Genehmigungsbehörde und seinen Zu-\nlieferern den Zulieferanteil der anderen Vertragspartei an sei-\n(4) Übersteigt der Zulieferanteil einer Vertragspartei nicht den      nem zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem\nin Absatz 2 festgelegten Schwellenwert, so erteilt diese die ent-        mit.\nsprechende Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigung unverzüg-\nlich, außer in dem Ausnahmefall, dass ihre unmittelbaren Interes-   –    Sollte das Zuliefererunternehmen die Anwendung des „De-\nsen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden.        minimis“-Grundsatzes wünschen, so teilt es seiner nationalen\n(5) Findet der „De-minimis“-Grundsatz Anwendung, so                   Genehmigungsbehörde den nationalen Zulieferanteil an dem\nzu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem mit.\n–   ist die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet das Gesamt-\nsystem verbracht oder ausgeführt wird, alleinig für die Prü-       (8) Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei kann je-\nfung der Einhaltung der gemeinsamen internationalen und         derzeit bei der Genehmigungsbehörde der anderen Vertragspar-\nEU-rechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zustän-     tei eine Bestätigung der von dem die Zulieferung erhaltenden Un-\ndig;                                                            ternehmen mitgeteilten Informationen anfordern.","852           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2019\nAnlage 2\n(zu Artikel 3)\nGüter, auf die der „De-minimis“-Grundsatz nicht angewendet wird\nCL1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als     CL4 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere\n20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaf-              Sprengkörper und -ladungen sowie die übrigen nach-\nfen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder klei-     stehend aufgeführten Güter:\nner:\n16. Bomben;\n1. Maschinengewehre;\n17. Torpedos;\n2. Maschinenpistolen;\n18. Granaten;\n3. Vollautomatische Gewehre, besonders konstruiert für\n19. Raketen;\nmilitärische Zwecke.\nCL2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm           20. Minen;\noder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit               21. Flugkörper;\neinem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch):\n22. Wasserbomben;\n4. Geschütze;\n23. Sprengkörper-Ladungen und Sprengkörper-Zubehör,\n5. Haubitzen;                                                   besonders konstruiert für militärische Zwecke;\n6. Kanonen;                                                24. Zünder für die von den Nummern 16 bis 20, 22, 23\n7. Mörser;                                                      erfassten Waffen;\n8. Panzerabwehrwaffen;                                     25. Gefechtsköpfe und Zielsuchköpfe für die von Nummer\n17 und 19 erfassten Waffen;\n9. Einrichtungen zum Abfeuern von letalen Geschossen\nund Raketen;                                            26. Antriebssysteme für die von Nummer 16 und 19\nerfassten Waffen;\n10. Gewehre;\n27. Zünder, Zielsuchköpfe, Gefechtsköpfe und Antriebs-\n11. Rückstoßfreie Waffen;                                         systeme für bodengerichtete Lenkflugkörper.\n12. Waffen mit glattem Lauf.                             CL5 Nachstehend aufgeführte Güter zum Einbau in Kampf-\nCL3 Munition sowie die übrigen nachstehend aufgeführten           panzer:\nGüter:\n28. Fahrgestelle besonders konstruiert für Kampfpanzer;\n13. Munition für die von Nummer CL1, CL2 erfassten\n29. Türme besonders konstruiert für Kampfpanzer.\nWaffen;\nCL6 Nachstehend aufgeführte Güter zum Einbau in be-\n14. Einzelne Treibladungen und Geschosse für die von\nmannte militärische Luftfahrzeuge:\nNummern 5, 6 und 7 erfassten Waffen;\n30. Triebwerke;\n15. Einzelne Zünder für die von Nummer 5, 6, 7 und 11\nerfassten Waffen.                                       31. ganze Zellen für Kampfflugzeuge."]}