{"id":"bgbl2-2019-18-1","kind":"bgbl2","year":2019,"number":18,"date":"2019-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-09-23T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2019\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. September 2019\nDas in Amman am 1. August 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2018 und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der\nSonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge\nreintegrieren“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 1. August 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. September 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Beine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2019                           843\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nund Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative\n„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung folgender Vorhaben:\nund\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –             a) für das unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben\nbis zu 5 000 000 EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nb) für das Vorhaben „Anpassung an den Klimawandel im\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-\nWassersektor II“ bis zu 1 500 000 EUR (in Worten: eine\ntischen Königreich Jordanien,\nMillion fünfhunderttausend Euro);\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       3. Finanzierungsbeiträge im Rahmen der Sonderinitiative\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“ für\nzu vertiefen,                                                           die Vorhaben:\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         a) „Finanzierung von Lehrergehältern für die Unterrichtung\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  syrischer Flüchtlingskinder in Jordanien III“ bis zu\n20 000 000 EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                    b) „ILO Jordanien – Beschäftigungsintensives Investitions-\nprogramm für Jordanier und syrische Flüchtlinge in Jor-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 442/2018 vom                  danien IV“ (International Labour Organization, ILO) bis zu\n9. August 2018 sowie das Protokoll der Regierungsgespräche                  20 000 000 EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro),\n2018 vom 22. und 23. Oktober 2018 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemi-              c) „UNOPS Jordanien Beschäftigungsförderung durch Re-\ntischen Königreichs Jordanien in Berlin –                                   habilitierung kommunaler Infrastruktur“ (United Nations\nOffice for Project Services, UNOPS) bis zu 10 000 000\nsind wie folgt übereingekommen:                                          EUR (in Worten: zehn Millionen Euro).\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 1                             es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien         zuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, jeweils ein ver-\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-           günstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau          Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird\n(KfW) folgende Beträge zu erhalten:                                1. für das Vorhaben „Wasserressourcen-Management-Pro-\n1. Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 60 000 000               gramm VI“ in Höhe von bis zu 48 000 000 EUR (in Worten:\nEUR (in Worten: sechzig Millionen Euro) für die Vorhaben:          achtundvierzig Millionen Euro);\na) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für          2. für das Vorhaben „Klimaschutz im Wassersektor – Energie-\nsyrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden VIII“            effizienz und erneuerbare Energien V (DKTI)“ (Deutsche Kli-\nbis zu 30 000 000 EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro),      matechnologieinitiative, DKTI) in Höhe von bis zu 30 000 000\nb) „Verbesserung der Qualität im Grundbildungsbereich“ bis         EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro) sowie\nzu 20 000 000 EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro),     3. für das Vorhaben „Anpassung an den Klimawandel im Was-\nc) „Förderung der beruflichen Bildung II“ bis zu 10 000 000        sersektor III – Wassereffizienz und verbesserte Wasservertei-\nEUR (in Worten: zehn Millionen Euro),                           lung (DKTI)“ in Höhe von bis zu 24 000 000 EUR (in Worten:\nvierundzwanzig Millionen Euro)\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung      zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit-       Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ntelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur    weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen\noder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für         Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;       nicht selbst Darlehensnehmer wird.","844            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2019\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           steuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu             des Haschemitischen Königreichs Jordanien getragen. Erhobene\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder             besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung des\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in den Absätzen 1           Haschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber\nund 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge            hinaus befreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zu deren Durchführung und              Jordanien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nBetreuung von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.                                                                                             Artikel 4\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nArtikel 2\nüberlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-             nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 so-        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nwie in Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb     men erforderlichen Genehmigungen.\nvon vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-\nlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für die-                                       Artikel 5\nse Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-            Kraft.\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-\nüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-         (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu               Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nschließenden Darlehensverträge garantieren.                            Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien veran-\n(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-            lasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Re-\nnien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,        gistrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach              sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-          worden ist.\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\nArtikel 3\n(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nmens vereinbaren.\nbefreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit\ndem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1              (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ngenannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien             Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nerhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-                men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Amman am 1. August 2019 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBirgitta Maria Siefker-Eberle\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. M o h a m a d A l - I s s i s s"]}