{"id":"bgbl2-2019-17-9","kind":"bgbl2","year":2019,"number":17,"date":"2019-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/17#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_17.pdf#page=17","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-09-11T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019                        833\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens\nüber persistente organische Schadstoffe\n(POPs-Übereinkommen)\nVom 11. September 2019\nDas Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente orga-\nnische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804; 2009 II S. 1060, 1061) wird nach\nseinem Artikel 26 Absatz 2 für\nUsbekistan*                                                             am 26. September 2019\nnach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 25 Absatz 4\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. September 2018 (BGBl. II S. 416).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 11. September 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. September 2019\nDas in Jaunde am 3. Juli 2018 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kamerun über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „Unterstüt-\nzung der Dezentralisierung und der lokalen Entwicklung\n(FEICOM)“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 3. Juli 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. September 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","834              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von\nder KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Kamerun –                                                Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nKamerun,                                                           sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bundes-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusage-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         jahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wur-\nden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   ber 2021.\nin der Republik Kamerun beizutragen,\n(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-       Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 240/2017 vom 8. November      zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\n2017) –                                                            ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Kamerun befreit die KfW von di-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nrekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei-\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Finanzierungs-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nverträge in der Republik Kamerun erhoben werden. In diesem\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-\nZusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\ntrag von insgesamt 8 600 000 Euro (in Worten: acht Millionen\nSteuern werden von der Regierung der Republik Kamerun getra-\nsechshunderttausend Euro) für folgendes Vorhaben zu erhalten:\ngen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der\nUnterstützung der Dezentralisierung                 Regierung der Republik Kamerun übernommen. Darüber hinaus\nund der lokalen Entwicklung (FEICOM),                befreit die Regierung der Republik Kamerun die KfW von sons-\ntigen öffentlichen Abgaben.\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesse-\nrung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorien-                                Artikel 4\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\nDie Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich aus\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nder Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung   publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzie-         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-        men erforderlichen Genehmigungen."]}