{"id":"bgbl2-2019-17-4","kind":"bgbl2","year":2019,"number":17,"date":"2019-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/17#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_17.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-dominikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-09-09T00:00:00Z","page":829,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019                             829\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,            dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen       nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder           vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung           (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.               Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplomati-\nschem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-\nArtikel 5                                 gang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in             (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nKraft.                                                                 mens vereinbaren.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der            (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten           Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der           men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-           legt.\nGeschehen zu Taschkent am 28. März 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Overfeld\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nSchukhrat Wafaev\nBekanntmachung\nder deutsch-dominikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. September 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 9. Mai 2013 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Domini-\nkanischen Republik in Ausführung der Abkommen vom 27. Juni 1984 und vom\n26. Juli 2000 über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Mai 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019\nDer Botschafter                                           Santo Domingo, den 9. Mai 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 13. bis 14. April 1999 und Ziffer 3.1\ndes Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 15. und 16. Juni 2005 sowie auf die Ab-\nkommen vom 27. Juni 1984 und vom 26. Juli 2000 über Finanzielle Zusammenarbeit und\ndie Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit der Verbalnote Nr. 186/2009\nvom 22. September 2009 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzu-\nschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nDominikanischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen\nbis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Energie-\neffizienzprogramm“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses\nVorhabens festgestellt worden ist.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikanischen\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Dominika-\nnischen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens\nvon der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-\nnen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlos-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\n6. Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie nicht selbst Darlehens-\nnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 4 zu schließenden Ver-\nträge garantieren.\n7. Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die KfW von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Dominikanischen\nRepublik erhoben werden.\n8. Die Regierung der Dominikanischen Republik überlässt bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Das im Abkommen vom 26. Juli 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit für das Vorhaben „Kleinwasserkraftwerke Nizaito und Canal Santana“,\nvorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 7 669 378,22 EUR (in Worten:\nsieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig\nEuro und zweiundzwanzig Cent; nachrichtlich: 15 000 000,– DM; in Worten: fünfzehn\nMillionen Deutsche Mark) reprogrammiert und zusätzlich für das unter Nummer 1 er-\nwähnte Vorhaben „Energieeffizienzprogramm“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Mittel setzen sich zusammen aus\nder Zusage des Jahres 1981 von 4 959 531,25 EUR (in Worten: vier Millionen neun-\nhundertneunundfünfzigtausendfünfhunderteinunddreißig Euro und fünfundzwanzig\nCent; nachrichtlich: 9 700 000,– DM; in Worten: neun Millionen siebenhunderttausend\nDeutsche Mark), des Jahres 1983 von 1 533 875,64 EUR (in Worten: eine Million fünf-\nhundertdreiunddreißigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro und vierundsechzig\nCent; nachrichtlich: 3 000 000,– DM; in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) und der\nZusage des Jahres 1985 von 1 175 971,33 EUR (in Worten: eine Million einhundert-\nfünfundsiebzigtausendneunhunderteinundsiebzig Euro und dreiunddreißig Cent; nach-\nrichtlich: 2 300 000,– DM; in Worten: zwei Millionen dreihunderttausend Deutsche\nMark)."]}