{"id":"bgbl2-2019-17-3","kind":"bgbl2","year":2019,"number":17,"date":"2019-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/17#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_17.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-09-03T00:00:00Z","page":827,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019       827\n11. Diese Vereinbarung kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien schriftlich ge-\nkündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Eingang der Kündigungs-\nmitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Mali mit den unter den Nummern 1 bis 12 gemach-\nten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Mali zum\nAusdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und\ninternationale Zusammenarbeit der Republik Mali eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali bilden, die mit\ndem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Mali\nerneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nund internationale Zusammenarbeit\nder Republik Mali\nKoulouba\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. September 2019\nDas in Taschkent am 28. März 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 bis 2018 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 28. März 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nK. Oellers","828               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 bis 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nund\nVorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\ndie Regierung der Republik Usbekistan –            wendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                      Artikel 2\nUsbekistan,                                                         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nzu vertiefen,                                                    beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 ge-\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\nin der Republik Usbekistan beizutragen,                          und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Be-\nträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 19. Juli 2017 –                                          (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nsind wie folgt übereingekommen:                               lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nArtikel 1                           garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      (4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nes der Regierung der Republik Usbekistan oder anderen, von       Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,          lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beiträge   den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nzu erhalten:                                                     KfW garantieren.\n1. Darlehen von insgesamt 11 300 000 Euro (in Worten: elf\nMillionen dreihunderttausend Euro) für die Vorhaben                                      Artikel 3\na) „Modernisierung der medizinischen Multiprofilzentren IV“    Die Regierung der Republik Usbekistan befreit die KfW von\nbis zu 10 300 000 Euro (in Worten: zehn Millionen drei- direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nhunderttausend Euro),                                   der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nin der Republik Usbekistan erhoben werden. In diesem Zusam-\nb) „Bekämpfung der Tuberkulose Phase V (Labor Samarkand)“   menhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nbis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),   werden von der Regierung der Republik Usbekistan getragen.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-    Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-\nben festgestellt worden ist.                                rung der Republik Usbekistan übernommen. Darüber hinaus\nbefreit die Regierung der Republik Usbekistan die KfW von sons-\n2. Finanzierungsbeiträge von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten:\ntigen öffentlichen Abgaben.\neine Million Euro) für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des unter Nummer 1 Buch-\nstabe a genannten Vorhabens.                                                             Artikel 4\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\nder Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-    aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge    rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder         im Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die"]}