{"id":"bgbl2-2019-17-2","kind":"bgbl2","year":2019,"number":17,"date":"2019-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/17#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_17.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-malischen Vereinbarung über die Entsendung eines polizeilichen Beraters an die École de Maintien de la Paix und dessen Rechtsstatus","law_date":"2019-08-30T00:00:00Z","page":825,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019 825\nBekanntmachung\nder deutsch-malischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines polizeilichen Beraters\nan die École de Maintien de la Paix\nund dessen Rechtsstatus\nVom 30. August 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 5. Dezember 2018/11. Dezember 2018 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Mali über die Entsendung eines\npolizeilichen Beraters an die École de Maintien de la Paix\nund dessen Rechtsstatus ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 11. Dezember 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. August 2019\nBundesministerium\ndes Innern, für Bau und Heimat\nIm Auftrag\nD. B u s c h","826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019\nBotschaft                                                  Bamako, den 5. Dezember 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nBamako\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Mali unter\nBezugnahme auf ihre Verbalnote Nr. 109 vom 26. März 2018 den Abschluss einer Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Mali über die Entsendung eines polizeilichen Beraters an die École de Maintien\nde la Paix sowie dessen Rechtsstatus vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsendet auf Ersuchen der Regie-\nrung der Republik Mali zeitnah einen polizeilichen Berater in die Republik Mali, der\nder École de Maintien de la Paix zugewiesen wird.\n2. Dem polizeilichen Berater an der École de Maintien de la Paix wird die freie Ein- und\nAusreise und Bewegungsfreiheit innerhalb der Republik Mali unter Beachtung der\nfolgenden Regelungen gewährt:\na) Der polizeiliche Berater an der École de Maintien de la Paix ist von Registrierungen\nund Kontrollen für ausländische Staatsangehörige in der Republik Mali ausgenom-\nmen, erwirbt aber aufgrund seiner Einreise in die Republik Mali für die Dauer des\nAufenthaltes in der Republik Mali keinerlei Recht auf Einrichtung eines ständigen\nWohnsitzes.\nb) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass der polizeiliche\nBerater an der École de Maintien de la Paix die Republik Mali nach Beendigung\nseines dienstlichen Auftrages verlässt, sofern mit der Regierung der Republik Mali\nnichts anderes vereinbart wird.\n3. Der polizeiliche Berater an der École de Maintien de la Paix wird verpflichtet, die\nGesetze der Republik Mali zu beachten und sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die im\nWiderspruch zu dieser Vereinbarung steht.\n4. Soweit diese Vereinbarung nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten vorsieht,\ngewährt die Republik Mali dem entsandten polizeilichen Berater an der École de\nMaintien de la Paix die gleichen Vorrechte und Immunitäten, wie sie den Mitgliedern\ndes Verwaltungs- und technischen Personals der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in der Republik Mali nach Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkom-\nmens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 zustehen.\n5. Der polizeiliche Berater an der École de Maintien de la Paix ist berechtigt, die deutsche\nPolizeiuniform zu tragen, soweit dies im dienstlichen Rahmen erforderlich ist und von\ndeutschen Behörden angeordnet wurde.\n6. Der in die Republik Mali entsandte polizeiliche Berater an der École de Maintien de\nla Paix unterliegt ausschließlich der Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik\nDeutschland.\n7. Die Regelungen unter Nummer 1 und Nummer 3 erstrecken sich auch auf Familien-\nmitglieder des polizeilichen Beraters an der École de Maintien de la Paix.\n8. Sämtliches Material sowie andere Güter, die der polizeiliche Berater an der École de\nMaintien de la Paix für seine Tätigkeit an der École de Maintien de la Paix sowie für\nseinen persönlichen Bedarf und den seiner Familie benötigt, können in die Republik\nMali eingeführt, dort verwendet und von dort wieder ausgeführt werden, ohne dass\ndarauf Zoll, Steuern, Verbrauchssteuern, Kautionen, Lizenzgebühren oder sonstige\nBeschränkungen oder Abgaben erhoben werden. Sämtliches Material sowie alle\nGeräte, Güter, Leistungen, ein Fahrzeug und sonstige Artikel, die für die Tätigkeit des\npolizeilichen Beraters an der École de Maintien de la Paix sowie für seinen persön-\nlichen Bedarf in der Republik Mali beschafft werden, sind entsprechend der Regelung\nin Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von allen\nZöllen, Steuern, Verbrauchssteuern, Kautionen, Lizenzgebühren und sonstigen Be-\nschränkungen und Abgaben befreit. Diese Regelung unterliegt jedoch der Einschrän-\nkung, dass diese Güter in der Republik Mali abgegeben werden können, sofern der\nVerkauf oder die Abgabe von derartigen Gütern in der Republik Mali an Personen oder\nOrganisationen, die nicht von den betreffenden Steuern und Abgaben befreit sind,\nden zuständigen Behörden der Republik Mali zur Genehmigung angezeigt wird, es sei\ndenn, diese Güter werden ausschließlich zu humanitären Zwecken abgegeben.\n9. Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Vertragsparteien über die Auslegung\nund Umsetzung dieser Vereinbarung sind ausschließlich von beiden Vertragsparteien\ndurch Konsultationen oder Vereinbarungen beizulegen.\n10. Diese Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen zwischen beiden\nVertragsparteien schriftlich geändert oder ergänzt werden."]}