{"id":"bgbl2-2019-17-16","kind":"bgbl2","year":2019,"number":17,"date":"2019-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/17#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-17-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_17.pdf#page=22","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität","law_date":"2019-09-24T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen\nVom 24. September 2019\nDas Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller\nPersonen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II\nS. 848) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für\nNorwegen*                                                               am 21. September 2019\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde eingelegten Vor-\nbehalts zu Artikel 17 sowie von Erklärungen zu den Artikeln 17 und 20 des\nÜbereinkommens\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. August 2019 (BGBl. II S. 811).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 24. September 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,\ninsbesondere des Frauen- und Kinderhandels,\nzum Übereinkommen der Vereinten Nationen\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 24. September 2019\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung\nund Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-\nhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,\n995) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nBangladesch*                                                               am 12. Oktober 2019\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten\nVorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n31. Mai 2019 (BGBl. II S. 652).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 24. September 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}