{"id":"bgbl2-2019-17-10","kind":"bgbl2","year":2019,"number":17,"date":"2019-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/17#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-17-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_17.pdf#page=19","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu","law_date":"2019-09-12T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019                                     835\nArtikel 5                                            (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nKraft.\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten                      (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der                   mens vereinbaren.\nBundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der                      (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nerfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat             Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nder Vereinten Nationen bestätigt worden ist.                                   men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Jaunde am 3. Juli 2018 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dieter Stell\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nAlamine Ousmane Mey\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Beförderungsvertrag\nim internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nsowie des Protokolls hierzu\nVom 12. September 2019\nI.\nDas Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im\ninternationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. 1961 II S. 1119, 1120) ist nach\nseinem Artikel 43 Absatz 2 für\nPakistan*                                                                   am 28. August 2019\nnach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 48\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über\nden Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl.\n1980 II S. 721, 733) ist nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für\nPakistan                                                                    am 28. August 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Februar 2017 (BGBl. II S. 374).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 12. September 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}