{"id":"bgbl2-2019-16-25","kind":"bgbl2","year":2019,"number":16,"date":"2019-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/16#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-16-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_16.pdf#page=22","order":25,"title":"Bekanntmachung zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen","law_date":"2019-09-03T00:00:00Z","page":814,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["814           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2019\nArtikel 4                                         Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.\nDie Regierung der Republik Tadschikistan überlässt bei den\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                        (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nTransporten von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr                    Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-                    Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte               Regierung der Republik Tadschikistan veranlasst. Die andere Ver-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-                     tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt                  der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-                tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nArtikel 5                                         mens vereinbaren.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die                       (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nRegierung der Republik Tadschikistan der Regierung der Bun-                     Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\ndesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen               men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Duschanbe am 2. August 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeithart Höfer-Wissing\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nNematullo Hikmatullozoda\nBekanntmachung\nzu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen\nVom 3. September 2019\nZu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember\n1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat M a l a y s i a* am 26. Au-\ngust 2019 eine E r k l ä r u n g nach Artikel 298 Absatz 1 des Übereinkommens\nabgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. Mai 2019 (BGBl. II S. 484).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 3. September 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e"]}