{"id":"bgbl2-2019-16-24","kind":"bgbl2","year":2019,"number":16,"date":"2019-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/16#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-16-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_16.pdf#page=20","order":24,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-08-29T00:00:00Z","page":812,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2019\nBekanntmachung\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. August 2019\nDas in Duschanbe am 2. August 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tadschi-\nkistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 – 2019, ist\nnach seinem Artikel 5\nam 2. August 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. August 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathrin Oellers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2019                        813\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tadschikistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 – 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kre-\nditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der\nund\nsozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen\ndie Regierung der Republik Tadschikistan –           Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nTadschikistan,                                                   der Regierung der Republik Tadschikistan zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nzu vertiefen,                                                    Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                    Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nin der Republik Tadschikistan beizutragen,                       Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nlungen über die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der          träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvom 23. November 2018 und die Zusagenote, die dem Minister\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten\nder Republik Tadschikistan für Wirtschaftliche Entwicklung und\nBetrages entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach\nHandel von der Deutschen Botschaft am 8. Dezember 2017\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nüberreicht wurde sowie die Zusagenote, die dem Minister der\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nRepublik Tadschikistan für Wirtschaftliche Entwicklung und Han-\ndes 31. Dezember 2021.\ndel von der Deutschen Botschaft am 15. März 2019 überreicht\nwurde –                                                             (3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren\nsind wie folgt übereingekommen:                               nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nArtikel 1                          des 31. Dezember 2022.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      (4) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 genannten\nes der Regierung der Republik Tadschikistan oder anderen, von    Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,          dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-   schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nträge in Höhe von insgesamt 27 000 000 (in Worten: siebenund-    des 31. Dezember 2023.\nzwanzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:     (5) Die Regierung der Republik Tadschikistan, soweit sie nicht\n1. „Stärkung der ländlichen Entwicklung durch angepasste         selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nLandnutzung und Minderung des Katastrophenrisikos“ in       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nHöhe von bis zu 3 500 000 Euro (in Worten: drei Millionen   schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nfünfhunderttausend Euro) für 2017,                          über der KfW garantieren.\n2. „Stärkung der ländlichen Entwicklung durch angepasste\nLandnutzung und Minderung des Katastrophenrisikos“ in                                    Artikel 3\nHöhe von bis zu 6 500 000 Euro (in Worten: sechs Millionen     Die Regierung der Republik Tadschikistan befreit die KfW von\nfünfhunderttausend Euro) für 2018,                          direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\n3. „Wasserkraftwerk Sebzor“ in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro   der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\n(in Worten: zehn Millionen Euro) für 2018,                  in der Republik Tadschikistan erhoben werden. In diesem Zu-\nsammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\n4. „Wasserkraftwerk Sebzor“ in Höhe von bis zu 7 000 000 Euro\nSteuern werden von der Regierung der Republik Tadschikistan\n(in Worten: sieben Millionen Euro) für 2019,\ngetragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben       der Regierung der Republik Tadschikistan übernommen. Darüber\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen    hinaus befreit die Regierung der Republik Tadschikistan die KfW\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,     von sonstigen öffentlichen Abgaben."]}