{"id":"bgbl2-2019-16-21","kind":"bgbl2","year":2019,"number":16,"date":"2019-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/16#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-16-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_16.pdf#page=16","order":21,"title":"Bekanntmachung der deutsch-georgischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich","law_date":"2019-08-22T00:00:00Z","page":808,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1997\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nVom 16. August 2019\nDas Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-\nzung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten\nFassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) ist nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls für\nGabun                                                                     am 17. Juli 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. Mai 2019 (BGBl. II S. 484).\nBerlin, den 16. August 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-georgischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit\nim militärischen Bereich\nVom 22. August 2019\nDie in Berlin am 26. November 2018 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-\nteidigungsministerium von Georgien über die Zusammen-\narbeit im militärischen Bereich ist nach ihrem Artikel 8\nAbsatz 1\nam 1. August 2019\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 2019\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2019                          809\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium von Georgien\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nDas Bundesministerium der Verteidigung                 g) militärische Aspekte der Rüstungskontrolle,\nder Bundesrepublik Deutschland\nh) Personalauswahl und Personalführung,\nund                                 i)   Aus- und Weiterbildung von militärischen und zivilen Ange-\ndas Verteidigungsministerium von Georgien,                   hörigen der Streitkräfte,\nnachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –            j)   Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten,\nk) Organisationsstrukturen der Streitkräfte,\nin Anerkennung der Wichtigkeit gemeinsamer Bemühungen\num die Erhaltung des Weltfriedens, der regionalen Sicherheit und    l)   Streitkräfteplanungsverfahren,\nder Stabilität auf der Grundlage der Prinzipien der Gleichheit, der m) Betrieb der Streitkräfte im Frieden,\nPartnerschaft und des gegenseitigen Nutzens,\nn) Wehrmedizin,\nin Anerkennung der Rolle der NATO bei der Erhaltung des          o) Militärgeschichte,\nWeltfriedens und der internationalen Sicherheit und der heraus-\nragenden Leistung und des großen Engagement Georgiens für           p) Militärgeografie,\nden Frieden in der Welt und die euro-atlantische Sicherheit,        q) Umweltschutz in den Streitkräften,\nr)   Einsätze der Streitkräfte im Rahmen von Katastrophenhilfe\nin Würdigung des Einsatzes und der Opfer der deutschen und\nund humanitärer Hilfe und\ngeorgischen Streitkräfte in Afghanistan und weltweit,\ns) andere Bereiche in gegenseitiger Abstimmung.\nin Bekräftigung der gemeinsamen Bereitschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland und Georgiens, in der Erkenntnis der Be-                                       Artikel 3\ndeutung von Selbstverteidigung und Widerstandsfähigkeit ge-\nmeinsamen Gefahren und Bedrohungen zu begegnen,                                         Formen der Zusammenarbeit\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt\nin Anbetracht der NATO-Gipfel 2014 in Wales und 2016 in          vornehmlich durch:\nWarschau, bei denen das Substanzielle NATO-Georgien-Paket\nund weitere Maßnahmen beschlossen wurden, um die Verteidi-          a) offizielle Besuche hochrangiger, führender militärischer und\ngungsfähigkeiten und die Widerstandsfähigkeit Georgiens zu               ziviler Vertreter der Vertragsparteien,\nstärken und Georgien dabei zu helfen, die Vorbereitungen für        b) Stabs- und Fachgespräche,\neine Mitgliedschaft in der Allianz nach den Beschlüssen des Gip-\nc) Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen,\nfels 2008 in Bukarest und zur Betonung der Politik der offenen\nTür der NATO weiter voranzutreiben,                                 d) Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen,\ne) Kontakte zwischen Truppenteilen, die für friedensunterstüt-\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den Vertrags-\nzende Einsätze im Auftrag der Vereinten Nationen vorgesehen\nparteien zu intensivieren –\nsind,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  f) Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien\nund Symposien,\nArtikel 1                             g) Studienaufenthalte in militärischen Einheiten und zivilen Ein-\nZweck                                     richtungen,\nZweck dieser Vereinbarung ist es, den Rahmen für die militä-     h) Austausch von Informationen und Material über militärische\nrische Zusammenarbeit sowie den Austausch von Erfahrungen                Studien und\nzum Nutzen für die Streitkräfte der Vertragsparteien zu bestim-     i)   Kultur- und Sportveranstaltungen.\nmen.\n(2) Der Austausch rüstungswirtschaftlicher Güter und Tech-\nnologien ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.\nArtikel 2\nBereiche der Zusammenarbeit                                                        Artikel 4\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach den                           Durchführungsbestimmungen\nin Artikel 4 genannten Plänen sowie nach den zwischen den Ver-         (1) Pläne für die gegenseitige Zusammenarbeit werden jeweils\ntragsparteien vereinbarten Themen umfasst einen regelmäßigen        für das folgende Jahr erarbeitet. Die Durchführung der Zusam-\nInformations- und Erfahrungsaustausch in folgenden Bereichen:       menarbeit erfolgt auf der Grundlage von gesonderten Program-\na) Sicherheits- und Militärpolitik,                                 men, die für das jeweils folgende Jahr gemeinsam festgelegt\nwerden. Diese Programme ergänzen die Vereinbarung. Die Ver-\nb) Eingliederung der Streitkräfte in eine freiheitliche demokrati-\ntragsparteien können die Jahresprogramme nur in Ausnahmefäl-\nsche Gesellschaft,\nlen oder in gegenseitigem Einvernehmen ändern.\nc) NATO-Programm Partnerschaft für den Frieden (PfP),                  (2) Offizielle Besuche werden gesondert vereinbart und abge-\nd) Führungskonzeptionen (Innere Führung),                           stimmt. Ihre Durchführung erfolgt abwechselnd auf der Grund-\nlage der Gegenseitigkeit. Gleiches gilt für den Austausch von De-\ne) Wehrverfassung und Wehrrecht,\nlegationen und Einzelpersonen durch die Vertragsparteien im\nf) innere Ordnung der Streitkräfte,                                 Rahmen von Informations- und Arbeitsbesuchen.","810           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2019\n(3) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit durchgeführt               (2) Die im Rahmen der Durchführung der Bestimmungen die-\nwerden, können diesbezüglich abweichende Bestimmungen ge-              ser Vereinbarung für die jeweils andere Vertragspartei erbrachten\nsondert in Vereinbarungen festgelegt werden. Werden Formen             notwendigen Leistungen werden in Übereinstimmung mit den je-\nder Zusammenarbeit durchgeführt, die den längeren Aufenthalt           weiligen nationalen Haushaltsbestimmungen von der Vertrags-\nvon Mitgliedern der Streitkräfte im Hoheitsgebiet des Staates der      partei erstattet, die die Leistungen empfangen hat.\njeweils anderen Vertragspartei erfordern, insbesondere Aus- und\nWeiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in Ausbildungseinrich-                                        Artikel 7\ntungen der Streitkräfte oder der Wehrverwaltung, sind vorab er-\ngänzende Regelungen zu vereinbaren.                                              Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\n(4) Die im Rahmen der Zusammenarbeit abgestimmten Maß-                 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder\nnahmen werden unter Beachtung des im jeweiligen Gaststaat              Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung werden\ngeltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt.                        ausschließlich durch Konsultationen und Verhandlungen zwi-\nschen den Vertragsparteien beigelegt.\n(5) Soweit erforderlich, können für einzelne Bereiche der Zu-\nsammenarbeit Zusatzprotokolle zu dieser Vereinbarung ge-\nArtikel 8\nschlossen werden.\nSchlussbestimmungen\nArtikel 5                                    (1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des nächsten Mo-\nSicherheit                                 nats in Kraft, nachdem die georgische Vertragspartei der deut-\nschen Vertragspartei auf offiziellem Weg mitgeteilt hat, dass die\nIm Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht garantieren die        innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nVertragsparteien den Schutz von Informationen, die ihnen bei der       Maßgebend für die Fristberechnung ist der Tag des Zugangs der\nZusammenarbeit im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinba-                Mitteilung.\nrung zur Verfügung gestellt wurden. Die Vertragsparteien ver-\npflichten sich, diese Informationen und Erkenntnisse nicht zum            (2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen\nSchaden der Interessen der anderen Vertragspartei zu nutzen.           der Vertragsparteien schriftlich geändert und ergänzt werden.\nSolche Änderungen und Ergänzungen treten unter den gleichen\nVoraussetzungen wie diese Vereinbarung in Kraft.\nArtikel 6\n(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nKosten\nsen. Sie kann jederzeit von jeder Vertragspartei gegenüber der\n(1) Jede Vertragspartei trägt die mit der Durchführung dieser       anderen Vertragspartei auf offiziellem Weg schriftlich gekündigt\nVereinbarung verbundenen Kosten selbst, soweit die Vertrags-           werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der\nparteien nichts Anderes vereinbaren.                                   Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 26. November 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, georgischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des georgischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nUrsula von der Leyen\nFür das Verteidigungsministerium von Georgien\nLevan Izoria"]}