{"id":"bgbl2-2019-16-11","kind":"bgbl2","year":2019,"number":16,"date":"2019-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-16-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_16.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-08-08T00:00:00Z","page":800,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2019\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 2019\nDas in Vientiane am 28. Februar 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit\n2018 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 28. Februar 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Supp","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2019                       801\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu\nund\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos –       träge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      treuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-       erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nschen Volksrepublik Laos,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzu vertiefen,                                                    träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen,            entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nlungen vom 4. September 2018 –\ndes 31. Dezember 2022.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos,\nsoweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nArtikel 1                           wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   können, gegenüber der KfW garantieren.\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos oder\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                                      Artikel 3\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 30 000 000 Euro (in          Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos be-\nWorten: dreißig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu    freit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit\nerhalten:                                                        dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\ngenannten Verträge in der Demokratischen Volksrepublik Laos\na) „Ländliches Entwicklungsprogramm II (RDP II)“ in Höhe von     erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-\nbis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro),   steuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\nb) „Mikrofinanzdienstleistungen im Ländlichen Raum – Lao         der Demokratischen Volksrepublik Laos getragen. Erhobene be-\nAccess to Finance Fund II (LAFF II)“ in Höhe von bis zu     sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Demo-\n6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro),           kratischen Volksrepublik Laos übernommen. Darüber hinaus\nbefreit die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos die\nc) „Landmanagement Projekt Laos (LMPL)“ in Höhe von bis zu       KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro),\nd) „Sonderprogramm Rehabilitierung Infrastruktur Südlaos“ in                                  Artikel 4\nHöhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-\nEuro),\nlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben       ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land- und\nfestgestellt worden ist.                                         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl"]}