{"id":"bgbl2-2019-15-6","kind":"bgbl2","year":2019,"number":15,"date":"2019-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/15#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_15.pdf#page=24","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-sri-lankischen Vereinbarung über die Einrichtung einer Delegation der Deutschen Wirtschaft in Sri Lanka","law_date":"2019-07-17T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019\nBekanntmachung\nder deutsch-sri-lankischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung einer Delegation\nder Deutschen Wirtschaft in Sri Lanka\nVom 17. Juli 2019\nDie in Colombo durch Notenwechsel vom 28. Februar 2018/6. März 2018 ge-\nschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber die Einrichtung einer Delegation der Deutschen Wirtschaft in Sri Lanka ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 6. März 2018\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Juli 2019\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nDr. E c k h a r d F r a n z","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019            785\nBotschaft                                                  Colombo, den 28. Februar 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nColombo\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka im Ein-\nklang mit den guten Beziehungen zwischen beiden Staaten und in der Absicht, die wirt-\nschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nHandels und der Industrie zwischen beiden Staaten, vor allem im Bereich der klein- und\nmittelständischen Unternehmen, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über die Gründung einer Delegation der Deutschen\nWirtschaft in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vorzuschlagen, die\nfolgenden Wortlaut haben soll:\n1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten wie vor-\ngenannt zu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka die Grün-\ndung einer Delegation der Deutschen Wirtschaft als offiziellem Träger der deutschen\nAußenwirtschaftsförderung (Delegation). Die Delegation ist eine Vertretung des Deut-\nschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK). Die Delegation trägt die offizielle\nBezeichnung „Delegation der Deutschen Wirtschaft in Sri Lanka“.\n2. Zweck der Delegation ist die Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen\nzwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden der Bundesrepublik\nDeutschland und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka. Sie setzt\nsich für die Interessen der Wirtschaft beider Staaten ein und fördert den Wirtschafts-\nverkehr in beide Richtungen. Die Delegation verfolgt keine Gewinnerzielungszwecke.\nSie kann für ihre Dienstleistungen Entgelte zur Deckung der Kosten erheben.\n3. Die Delegation wird bei der zuständigen Behörde der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka als Vertretung des DIHK registriert. Der Sitz der Delegation ist\nColombo. Sie kann nach geltendem sri-lankischen Recht weitere Außenstellen im\nHoheitsgebiet der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka einrichten und\nunterhalten. Die Delegation hat die Möglichkeit, zu den unter Nummer 2 genannten\nZwecken Kooperationsvereinbarungen unter anderem mit der Germany Trade & Invest\n– Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (GTAI) zu schließen.\n4. Die Delegation finanziert sich über Zuwendungen des Bundesministeriums für Wirt-\nschaft und Energie der Bundesrepublik Deutschland und des DIHK. Zahlungen, die\nunmittelbar oder mittelbar von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem DIHK an die Delegation zur Deckung der Kosten geleistet werden, sind von di-\nrekten Steuern befreit. Der Delegation ist es gestattet, Konten in der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka sowie in der Bundesrepublik Deutschland zu un-\nterhalten und Devisen, die die Delegation erhält, jederzeit frei und ohne Beschränkun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Sozialis-\ntischen Republik Sri Lanka in beide Richtungen zu transferieren.\n5. Personen, die in Abstimmung mit oder im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2\ngenannten Zwecken bei der Delegation beschäftigt werden, sowie deren Familien-\nangehörige (Ehepartner und ihre minderjährigen oder in der Ausbildung befindlichen\nKinder) sind keine Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen\nder Bundesrepublik Deutschland in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka. Sie genießen nicht die Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal solcher\nVertretungen gewährt werden.\n6. Die zuständigen Behörden in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nerteilen den unter Nummer 5 genannten Personen bevorzugt einen Aufenthaltstitel im\nRahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel\nbeinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeits-\ndauer. Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Demokratischen Sozialis-\ntischen Republik Sri Lanka wird der Aufenthaltstitel erstmalig für ein Jahr erteilt und\nkann danach jeweils um ein Jahr verlängert werden. Vor der Einreise in die Demokra-\ntische Sozialistische Republik Sri Lanka zur Aufnahme einer Beschäftigung ist bei\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzu-\nholen. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer können in der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka gestellt werden.\n7. Die unter Nummer 5 genannten Personen benötigen für die Tätigkeit bei der Delega-\ntion keine Arbeitserlaubnis.\n8. Die Anzahl der bei der Delegation Beschäftigten soll in einem angemessenen Verhält-\nnis zu den Zwecken stehen, deren Erfüllung die Einrichtung der Delegation dient.","786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019\n9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlicher Bezüge der unter Num-\nmer 5 genannten Personen richtet sich nach dem jeweils geltenden Abkommen zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Sozialistischen Re-\npublik Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und\nsonstigen Vorschriften.\n10. Nach Maßgabe der in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka gelten-\nden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt die Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka den unter Nummer 5 genannten Personen für Über-\nsiedlungsgut, das innerhalb von 12 Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-\ngebiet der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka eingeführt wird, bei der\nEin- und Wiederausfuhr die Befreiung von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung.\n11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhaltung\neiner Frist von einem Jahr jederzeit von einer der Vertragsparteien auf diplomatischem\nWege schriftlich gekündigt werden.\n12. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka geltenden\nzweiseitigen Abkommen.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den\nunter den Nummern 1 bis 13 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zum Ausdruck brin-\ngende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nerneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nThe Ministry of Foreign Affairs\n– Protocol Division –\nColombo"]}