{"id":"bgbl2-2019-15-3","kind":"bgbl2","year":2019,"number":15,"date":"2019-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/15#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_15.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung der Ergänzungsvereinbarung zur deutsch-amerikanischen Vereinbarung über Verbindungspersonal im Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate for Joint Force Development (J7), International Force Development Division","law_date":"2019-07-10T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019\nBekanntmachung\nder Ergänzungsvereinbarung\nzur deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber Verbindungspersonal\nim Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren\nzum Joint Staff, Directorate for Joint Force Development (J7),\nInternational Force Development Division\nVom 10. Juli 2019\nDie in Washington, D.C., am 5. Juni 2019 unterzeichnete\nErgänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 30. Okto-\nber und 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundesminis-\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staa-\nten von Amerika über Verbindungspersonal (BGBl. 2015 II\nS. 1186, 1187) im Hinblick auf die Entsendung von deut-\nschen Verbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate\nfor Joint Force Development (J7), International Force\nDevelopment Division ist nach ihrem Artikel II Absatz 1\nSatz 1\nam 5. Juni 2019\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 2019\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019                           779\nErgänzungsvereinbarung\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Verbindungspersonal\nim Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren\nzum Joint Staff, Directorate for Joint Force Development (J7),\nInternational Force Development Division\nPräambel                                  gemeinsame Führungs- und Einsatzgrundsätze; Gemein-\nschafts- und Einzelausbildung; gemeinsame militärische\nDies ist eine Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom           Ausbildung; gemeinsame Konzeptentwicklung und Experi-\n30. Oktober und 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundesminis-             mentierung; streitkräftegemeinsame und im Koalitionsrahmen\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und             erfolgende operationelle Analyse und Einsatzauswertung;\ndem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Ame-          Beurteilung von Lösungen; Interoperabilität und Integration\nrika über Verbindungspersonal (nachfolgend als „Vereinbarung“          der Führung und Lenkung für gemeinsame Operationen und\nbezeichnet), die am 6. Dezember 2001 in Kraft getreten ist. Diese      Operation im Koalitionsrahmen und Entwicklung einer ge-\nErgänzungsvereinbarung unterliegt den Bestimmungen der Ver-            meinsamen Einsatzunterstützungsumgebung.\neinbarung.\n2. Koordinierung der internationalen fachlichen Unterstützung\nDiese Ergänzungsvereinbarung legt die Aufgabenbeschrei-             über die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Maß-\nbung und das Vorgehen für die Entsendung von deutschen Ver-            nahmen zur streitkräftegemeinsamen Weiterentwicklung, die\nbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate for Joint Force        für das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nDevelopment (J7), International Force Development Division, fest.      republik Deutschland von Interesse sind.\n3. Entwicklung und Koordinierung von Beiträgen des Bundes-\nIn Bezug auf diese Entsendung ist das Bundesministerium der         ministeriums der Verteidigung zu anderen Programmen und\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland die „entsendende           Maßnahmen des Joint Staff, die zwischen den Vertragspar-\nVertragspartei“ und das Verteidigungsministerium der Vereinigten       teien vereinbart wurden. Erarbeitung von Empfehlungen für\nStaaten von Amerika, vertreten durch den Joint Staff, die „auf-        die weitere Ausweitung der bilateralen Zusammenarbeit\nnehmende Vertragspartei“.                                              zwischen den Vertragsparteien bei Programmen und Maß-\nnahmen des Joint Staff.\nArtikel I\n4. Enge Zusammenarbeit mit den für Weiterentwicklung und\nAufgabenbeschreibung für die Verwendung                     Interoperabilität der Streitkräfte verantwortlichen Organisatio-\nvon deutschen Verbindungsoffizieren                      nen im Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nbeim Joint Staff J7,                           republik Deutschland.\nInternational Force Development Division (IFDD)\n5. Unterstützung der Zusammenarbeit und des Informations-\n(1) Bezeichnung: Deutscher Verbindungsoffizier (GLO).               austauschs mit Vertretern des Joint Staff im Hinblick auf\nProgramme und Maßnahmen zur streitkräftegemeinsamen\n(2) Aufgabenbeschreibung: Joint Staff J7 hat den Auftrag, den\nWeiterentwicklung, die von gemeinsamem Interesse sind.\nChairman of the Joint Chiefs of Staff (CJCS) und die streitkräfte-\nUnterrichtung der zuständigen Stellen innerhalb des Bundes-\ngemeinsamen Kampftruppen („Joint Warfighter“) durch streit-\nministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-\nkräftegemeinsame Weiterentwicklung zu unterstützen, um den\nland über Entwicklungen und Ergebnisse, die im Rahmen\nEinsatzwert der gegenwärtigen und zukünftigen Joint Force zu\ngemeinsamer Programme und Maßnahmen zur streitkräfte-\nerhöhen. Joint Staff J7 ist gegenüber dem CJCS insbesondere\ngemeinsamen Weiterentwicklung erzielt wurden.\nverantwortlich für die Entwicklung von Führungs- und Einsatz-\ngrundsätzen für den gemeinsamen Einsatz der Streitkräfte; die      6. Unterstützung bei Besuchen von Vertretern oder Delegatio-\nAusarbeitung von Richtlinien und Fachnormen sowie die Durch-           nen der entsendenden Vertragspartei und des nationalen\nführung von Maßnahmen für die streitkräftegemeinsame Aus-              deutschen Militärstabs beim Joint Staff.\nbildung; die Ausarbeitung von Richtlinien zur Koordinierung der\n7. Koordinierung sämtlicher Aktivitäten des Verbindungsoffiziers\nmilitärischen Ausbildung der Angehörigen der Streitkräfte; die\nmit dem Leiter von Joint Staff J7, IFDD, und dem zugewie-\nAusarbeitung von Richtlinien für die Konzeptentwicklung und Ex-\nsenen Ansprechpartner des Joint Staff.\nperimentieren im Bereich des gemeinsamen Einsatzes der Streit-\nkräfte und die Ausarbeitung von Richtlinien für die Gewinnung,        (3) Verwendungsdauer: Bis zu drei (3) Jahren.\nWeiterentwicklung und Verbreitung von streitkräftegemeinsamen\n(4) Kommando, Organisation, Einheit und Orte im Geschäfts-\nErfahrungen. Der Joint Staff J7, IFDD, koordiniert gegebenenfalls\nbereich der aufnehmenden Vertragspartei:\ndie Beteiligung von Verbindungsoffizieren aus Partnerstaaten an\nMaßnahmen zur streitkräftegemeinsamen Weiterentwicklung und        Joint Staff Hampton Roads\nleitet bestimmte internationale Maßnahmen zur Streitkräfteent-     Directorate for Joint Force Development (J7),\nwicklung, um die Koalitionsfähigkeiten zu stärken und global       International Force Development Division (IFDD)\nintegrierte Operationen zu ermöglichen. Deutsche Verbindungs-      116 Lake View Parkway\noffiziere, die zur Vertretung des Bundesministeriums der Vertei-   Suffolk, Virginia 23435\ndigung der Bundesrepublik Deutschland zum Joint Staff J7,\n(5) Qualifikationen:\nIFDD, entsendet werden, haben folgende Pflichten:\n1. Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (VS) bis\n1. Beteiligung an und Einbringung der Ansichten des Bundes-\nwenigstens VS-Grad: Geheim (secret).\nministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-\nland zu Maßnahmen zur streitkräftegemeinsamen Weiter-         2. Dienstgrad und Besoldungsgruppe: Oberst oder Kapitän zur\nentwicklung, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart         See (O-6 (NATO OF-5)) oder Oberstleutnant oder Fregatten-\nwurden, wozu unter anderem Folgendes gehört: streitkräfte-        kapitän (O-5 (NATO OF-4)).","780              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019\n3. Erforderliche formale Ausbildung: Vorzugsweise General-               (8) Aktivitäten im Vorfeld: Vor Dienstantritt ist von jedem deut-\nstabslehrgang oder Offizierschule einer Teilstreitkraft.          schen Verbindungsoffizier eine Erklärung nach Anlage A (Erklä-\nrung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung) zu\n4. Sprachkenntnisse: Mindestens gültiges Standardisiertes Leis-       dieser Ergänzungsvereinbarung auszufüllen.\ntungsprofil (SLP) 3333 in Englisch.\n5. Erforderliche DV-Kenntnisse: Grundlegende bis leicht fort-                                        Artikel II\ngeschrittene Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang (prakti-\nInkrafttreten, Änderung,\nsche Anwendung) mit der Microsoft Office Suite sind notwen-\nGeltungsdauer und Beendigung\ndig (Word, Excel, PowerPoint und Access). Grundkenntnisse\nund -fähigkeiten im Umgang mit (praktische Anwendung) von            (1) Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung\nNetzwerkoperationen und -anwendungen wie zum Beispiel             durch beide Vertragsparteien in Kraft und gilt für eine Dauer von\nMicrosoft Outlook sind ebenfalls erforderlich.                    zehn (10) Jahren. Sie kann im gegenseitigen schriftlichen Einver-\nnehmen der Vertragsparteien verlängert werden.\n(6) Organisation der aufnehmenden Vertragspartei, der die\ndeutschen Verbindungsoffiziere zugewiesen werden:                        (2) Diese Ergänzungsvereinbarung kann jederzeit im beider-\nseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geän-\nJoint Staff Hampton Roads                                             dert oder beendet werden.\nDirectorate for Joint Force Development (J7),\n(3) Jede Vertragspartei kann diese Ergänzungsvereinbarung\nInternational Force Development Division (IFDD)\ndurch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei\n116 Lake View Parkway\nunter Einhaltung einer Frist von neunzig (90) Tagen kündigen.\nSuffolk, Virginia 23435\nMaßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-\n(7) Mit der administrativen und operativen Aufsicht über die       gangs einer solchen Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\ndeutschen Verbindungsoffiziere betraute Organisationen der ent-          (4) Bei Außerkrafttreten der Vereinbarung tritt auch diese Er-\nsendenden Vertragspartei:                                             gänzungsvereinbarung außer Kraft.\nPlanungsamt der Bundeswehr IV 1 2                                        (5) Die jeweiligen Rechte und Verantwortlichkeiten der Ver-\nOberspreestraße 61L                                                   tragsparteien gemäß Artikel VI (Finanzielle Regelungen) und\n12439 Berlin                                                          Artikel VII (Sicherheit) der Vereinbarung bestehen ungeachtet der\nDeutschland                                                           Beendigung oder des Außerkrafttretens dieser Ergänzungsver-\neinbarung fort.\nBundeswehrkommando USA und Kanada\n11150 Sunrise Valley Drive                                               (6) Diese Ergänzungsvereinbarung besteht aus zwei (2) Artikeln\nReston, VA 20191                                                      und einer (1) Anlage.\nGeschehen zu Washington, D. C., am 5. Juni 2019, in deut-\nscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nThomas J. Ernst\nFür das Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nG l e n D. Va n h e rc k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019                              781\nAnlage A\nzur Ergänzungsvereinbarung\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Verbindungspersonal\nim Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren\nzum Joint Staff, Directorate for Joint Force Development (J7),\nInternational Force Development Division\nErklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung\nArtikel I                             sung verbundenen Bedingungen fallen, über meinen Ansprech-\npartner koordiniere. Darüber hinaus ist mir bekannt, dass Infor-\nRechtliche Stellung des Verbindungsoffiziers\nmationsersuchen, die über den Rahmen meiner Zulassung hi-\nim Sinne der Zulassung\nnausgehen, über das Büro des Verteidigungsattachés bei der\nAls Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung der       Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington, D. C.,\nBundesrepublik Deutschland unterliege ich kraft einer erweiterten  zu stellen sind.\nGenehmigung zum Besuch des Joint Staff vorbehaltlich vertrag-\n(5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche bei Ein-\nlicher Bestimmungen, sonstiger besonderer Rechtsbefugnisse,\nrichtungen, deren Zweck nicht in unmittelbarer Beziehung zu den\nder Bedingungen einer mir gegebenenfalls gewährten diploma-\nmit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen steht, über das\ntischen Immunität oder der mir durch das NATO-Truppenstatut\nBüro des Verteidigungsattachés bei der Botschaft der Bundes-\neingeräumten Rechtsstellung den bundes- und einzelstaatlichen\nrepublik Deutschland in Washington, D. C., zu organisieren sind.\nsowie kommunalen Gesetzen der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika. Mir ist bekannt, dass mir durch die Übernahme der Funktion      (6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders an-\nals Verbindungsoffizier beim Joint Staff keine diplomatischen      geordnet, bei der Erledigung von Dienstgeschäften beim Joint\noder anderweitigen besonderen Vorrechte zuteilwerden.              Staff oder in sonstigen Einrichtungen des Verteidigungsministe-\nriums der Vereinigten Staaten von Amerika die Uniform meiner\nArtikel II                            nationalen Streitkräfte zu tragen habe. Ich werde die Anzugord-\nnung der mich entsendenden Vertragspartei einhalten.\nMit der Zulassung\ndes Verbindungsoffiziers verbundene Bedingungen                 (7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags\nbis freitags jeweils von [Zeit] bis [Zeit] dauert. Sollte ich außerhalb\n(1) Aufgabenbereich: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätig-    der Dienststunden Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen,\nkeit auf die Vertretung des Bundesministeriums der Verteidigung    muss ich dazu über meinen Ansprechpartner um Genehmigung\nder Bundesrepublik Deutschland beschränkt und dass von mir         durch den Sicherheitsbeauftragten des Joint Staff ersuchen. Mir\nerwartet wird, die Auffassung des Bundesministeriums der Ver-      ist ferner bekannt, dass es [notwendig ist] [nicht notwendig ist],\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf An-       mir bei diesem Zugang außerhalb der Dienststunden einen\ngelegenheiten zu vertreten, die im beiderseitigen Interesse des    Begleitoffizier der Vereinigten Staaten von Amerika zur Seite zu\nVerteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika,     stellen. Alle infolge dieses Zugangs außerhalb der Dienststunden\nvertreten durch den Joint Staff, und des Bundesministeriums der    gegebenenfalls anfallenden Zusatzkosten sind der Regierung der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland liegen. Ich werde      Vereinigten Staaten von Amerika zu erstatten.\nkeine Aufgaben wahrnehmen, die nach den Gesetzen oder sons-\ntigen Vorschriften einem Offizier oder Bediensteten der Regie-        (8) Sicherheit:\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika vorbehalten sind.         a. Mir ist bekannt, dass Zugang zu Informationen der Regierung\n(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit           der Vereinigten Staaten von Amerika auf Informationen\nmeinen Pflichten als Verbindungsoffizier anfallenden Kosten, zu         begrenzt ist, die nach Feststellung meines Ansprechpartners\ndenen unter anderem die Aufwendungen für Reisen, Büroraum,              zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Verbindungsoffiziers\nBüroarbeiten, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und zahn-         entsprechend meiner Aufgabenbeschreibung erforderlich\närztliche Leistungen gehören, vorbehaltlich abweichender Ver-           sind. Mir ist außerdem bekannt, dass ich keinen Zugang zu\neinbarungen in einschlägigen internationalen Übereinkommen in           Rechnersystemen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nder Verantwortung des Bundesministeriums der Verteidigung der           Amerika haben darf, es sei denn, die über den Rechner zu-\nBundesrepublik Deutschland liegen.                                      gänglichen Informationen sind gemäß geltenden Gesetzen,\nsonstigen Vorschriften und Richtlinien der Vereinigten Staaten\n(3) Verlängerung und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass das\nvon Amerika zur Weitergabe an mich freigegeben.\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-\nland für den Fall, dass es über die ursprüngliche Dauer meiner     b. Alle Informationen, zu denen ich während des Zeitraums mei-\nZulassung hinaus eine Verlängerung meiner Verwendung oder               ner Zulassung gegebenenfalls Zugang habe, sind wie dem\nmeine diesbezügliche Neuzulassung beantragen möchte, spä-               Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\ntestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen erweiterten Be-      Deutschland vertraulich zur Verfügung gestellte Informationen\nsuchsgenehmigung einen neuen Besuchsantrag stellen muss.                zu behandeln und dürfen von mir nicht ohne vorherige schrift-\nliche Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten\n(4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss\nvon Amerika an andere Personen, Firmen, Organisationen\ndes Zulassungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer\noder Regierungen freigegeben oder weitergegeben werden.\nwährend meines Aufenthalts beim Joint Staff zugeteilt wird. Mir\nist ferner bekannt, dass ich alle Informationsersuchen, Besuche    c. Sollte ich Informationen der Regierung der Vereinigten Staa-\nund sonstigen Dienstgeschäfte, die unter die mit meiner Zulas-          ten von Amerika, für die ich keine Zugangsberechtigung be-","782                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019\nsitze, erhalten oder davon Kenntnis erlangen, werde ich dies  um der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland nach der\nunverzüglich meinem Ansprechpartner melden. Ferner ver-       Vereinbarung vom 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundesmi-\npflichte ich mich, meinem Ansprechpartner jeden Vorfall zu    nisterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und\nmelden, bei dem mir Informationen angeboten oder zur Ver-     dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Ame-\nfügung gestellt werden, zu deren Besitz ich nicht ermächtigt  rika über Verbindungspersonal und im Einklang mit der Ergän-\nbin.                                                          zungsvereinbarung vom ..............................................................\nd. Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut-    zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Vertei-\nlich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis digung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-\nwird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika    ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über Verbin-\nzur Verfügung gestellt.                                       dungspersonal im Hinblick auf die Entsendung von deutschen\nVerbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate for Joint Force\n(9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin über die mit meiner     Development (J7), International Force Development Division, ver-\nZulassung verbundenen Bedingungen belehrt worden, habe sie         einbart, als Verbindungsoffizier zum Joint Staff, Directorate for\nverstanden und werde sie einhalten. Nichteinhaltung der Bedin-     Joint Force Development (J7), International Force Development\ngungen kann zur Aufhebung meiner Zulassung führen. Mir ist fer-    Division (IFDD), zugelassen worden bin. Ferner bestätige ich,\nner bekannt, dass die Aufhebung meiner Zulassung weitere Maß-      dass ich verstanden habe und belehrt wurde über: (1) meine\nnahmen nach den geltenden Stationierungsabkommen oder              rechtliche Stellung im Sinne meiner Zulassung, (2) die mit meiner\nsonstigen internationalen Übereinkünften nicht ausschließt.        Zulassung verbundenen Bedingungen und (3) die Einzelheiten\n(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht defi-   meiner Zulassung. Außerdem erkläre ich, dass ich die mit meiner\nniert sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen      Zulassung verbundenen Bedingungen und die daraus resultie-\nVereinbarung, die meine Entsendung als Verbindungsoffizier         renden Verpflichtungen einhalten werde.\nregelt.\nArtikel III                          (Unterschrift des Verbindungsoffiziers)\nEinzelheiten der Zulassung des Verbindungsoffiziers\n(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners/der An-\nsprechpartner] ist/sind mir als Ansprechpartner zugewiesen wor-    (Name des Verbindungsoffiziers in Druckbuchstaben)\nden.\n(2) Zulassung: Ich bin zugelassen für den Joint Staff,\nDirectorate for Joint Force Development (J7), International\nForce Development Division (IFDD), und vertrete das Bundes-        (Dienstgrad oder Amtsbezeichnung)\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber dem Joint Staff J7, IFDD, wie im gegenseitigen\nEinvernehmen der Vertragsparteien vereinbart.\n(Datum)\n(3) Reisen: Ich kann nach den mit meiner Zulassung verbun-\ndenen Bedingungen mit Genehmigung meines Ansprechpartners\nfolgende Orte besuchen:\n(Unterschrift des Belehrenden)\n[Orte einfügen]\nArtikel IV\nBestätigung der Einweisung des Verbindungsoffiziers            (Name des Belehrenden in Druckbuchstaben)\nIch, [Name des Verbindungsoffiziers], nehme zur Kenntnis und\nbestätige, dass ich, wie zwischen dem Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesministeri-       (Datum)"]}