{"id":"bgbl2-2019-15-2","kind":"bgbl2","year":2019,"number":15,"date":"2019-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_15.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung der Ergänzungsvereinbarung zur deutsch-amerikanischen Vereinbarung über Verbindungspersonal im Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5), Transregional Threats Coordination Cell (T2C2), Multinational Operations Division","law_date":"2019-07-10T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019\nBekanntmachung\nder Ergänzungsvereinbarung\nzur deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber Verbindungspersonal\nim Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren\nzum Joint Staff, Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5),\nTransregional Threats Coordination Cell (T2C2),\nMultinational Operations Division\nVom 10. Juli 2019\nDie in Washington, D.C., am 5. Juni 2019 unterzeichnete\nErgänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 30. Okto-\nber und 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundesminis-\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staa-\nten von Amerika über Verbindungspersonal (BGBl. 2015 II\nS. 1186, 1187) im Hinblick auf die Entsendung von deut-\nschen Verbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate\nfor Strategy, Plans, and Policy (J5), Transregional Threats\nCoordination Cell (T2C2), Multinational Operations Division\nist nach ihrem Artikel II Absatz 1 Satz 1\nam 5. Juni 2019\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekanntgemacht, dass nach Artikel II Ab-\nsatz 5 dieser Ergänzungsvereinbarung die Ergänzungs-\nvereinbarung vom 13. Oktober und 23. Oktober 2004 zur\nVereinbarung vom 30. Oktober und 6. Dezember 2001\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-\nministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über\nVerbindungspersonal (BGBl. 2015 II S. 1186, 1187) be-\ntreffend die Entsendung eines deutschen Verbindungs-\noffiziers zur Branch J3 im Verteidigungsministerium der\nVereinigten Staaten von Amerika (nicht veröffentlicht)\nmit Ablauf des 4. Juni 2019\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 10. Juli 2019\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019                            773\nErgänzungsvereinbarung\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Verbindungspersonal\nim Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren\nzum Joint Staff, Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5),\nTransregional Threats Coordination Cell (T2C2), Multinational Operations Division\nPräambel                              extremistische Organisationen (violent extremist organizations\n– VEOs), zu unterstützen. Dieses militärische Sekretariat für\nDies ist eine Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom\nKoalitionsstreitkräfte, das als Rahmensekretariat (Framework\n30. Oktober und 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundes-\nSecretariat – FWS) bezeichnet wird, soll den CJCS und die\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nGeneralstabschefs der beteiligten FWS-Staaten bei der Synchro-\nund dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von\nnisierung und Integration militärischer Anstrengungen zur wirk-\nAmerika über Verbindungspersonal (nachfolgend als „Vereinba-\nsamen Bekämpfung überregionaler Bedrohungen, zur Vorher-\nrung“ bezeichnet), die am 6. Dezember 2001 in Kraft getreten ist.\nsage künftiger Bedrohungen, zur Nutzung von Möglichkeiten und\nDiese Ergänzungsvereinbarung unterliegt den Bestimmungen der\nzur optimalen militärischen Beratung der nationalen Führung\nVereinbarung.\nunterstützen. Joint Staff J5, T2C2, Multinational Operations\nDiese Ergänzungsvereinbarung legt die Aufgabenbeschrei-        Division, ist außerdem für die Aufnahme des Sekretariats der\nbung und das Vorgehen für die Entsendung von deutschen            Multinationalen Gruppe für Strategie und Einsatz (Multinational\nVerbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate for Strategy,  Strategy and Operations Group – MSOG verantwortlich, um\nPlans, and Policy (J5), Transregional Threats Coordination Cell   mit den entsprechenden operativen Elementen der beteiligten\n(T2C2), Multinational Operations Division, fest.                  MSOG-Staaten Einsatzverfahren für effektivere Koalitions-\noperationen, einschließlich einer verbesserten Interoperabilität,\nIn Bezug auf diese Entsendung ist das Bundesministerium der\nzu entwickeln. Deutsche Verbindungsoffiziere, die zur Vertretung\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland die „entsendende\ndes Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik\nVertragspartei“ und das Verteidigungsministerium der Vereinigten\nDeutschland zum Joint Staff J5, T2C2, Multinational Operations\nStaaten von Amerika, vertreten durch den Joint Staff, die „auf-\nDivision, entsendet werden, haben folgende Pflichten:\nnehmende Vertragspartei“.\n1. Beteiligung am FWS durch Wahrnehmung folgender Auf-\nArtikel I                                gaben:\n(a) Beratung des Joint Staff im Hinblick auf die Fähigkeiten,\nAufgabenbeschreibung für die Verwendung\nVerfahren, militärischen Operationen oder Einsätze der\nvon deutschen Verbindungsoffizieren\ndeutschen Streitkräfte und Einbringung von deutschen\nbeim Joint Staff J5, T2C2,\nEinschätzungen zu in Regionen auf der ganzen Welt fest-\nMultinational Operations Division\ngestellten militärischen Lagen, die sich entwickeln oder\n(1) Bezeichnung: Deutscher Verbindungsoffizier (GLO).                  bereits andauern.\n(2) Aufgabenbeschreibung: Joint Staff J5, T2C2, Multinational      (b) Erleichterung der Kommunikation, Koordination und des\nOperations Division ist im Auftrag des Chairman of the Joint              Informationsaustauschs zwischen dem Joint Staff und\nChiefs of Staff (CJCS) für die Koordinierung und Unterstützung            dem nationalen deutschen Militärstab zur Unterstützung\nder Einrichtung eines militärischen Sekretariates für Koalitions-         aller bilateralen militärischen Initiativen zwischen den Ver-\nstreitkräfte verantwortlich. Hierdurch sollen das Lagebewusst-            tragsparteien oder von gemeinsamen Interessen dienen-\nsein und das gemeinsame Verständnis verbessert werden, um                 den Operationen zur Unterstützung regionaler Koordi-\nregionale Anstrengungen zur Bekämpfung überregionaler Be-                 nierungselemente bei der Bekämpfung überregionaler\ndrohungen, einschließlich der Bedrohungen durch gewalttätige              Bedrohungen.","774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019\n(c) Erleichterung der Kommunikation, Koordination und des         The Joint Staff\nInformationsaustauschs zwischen dem Joint Staff, dem          Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5),\nnationalen deutschen Militärstab und anderen FWS-             Transregional Threats Coordination Cell (T2C2),\nMitgliedstaaten entsprechend den aus der Bedrohungs-          Multinational Operations Division\nbeurteilung resultierenden Erfordernissen, um Strategie,      Room 2E743\nGrundsätze und Pläne zur Bekämpfung überregionaler            3000 Joint Staff Pentagon\nBedrohungen und Netzwerke zu erarbeiten, zu synchro-          Washington, D.C. 20318\nnisieren und zu ermöglichen, welche die vitalen gemein-\nsamen und die jeweiligen nationalen Sicherheitsinteres-          (5) Qualifikationen:\nsen bedrohen.                                                 1. Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis wenigs-\ntens VS-Grad: Geheim (secret).\n(d) Sammlung, Verbindung, Auswertung und Zusammen-\nfassung von Bedrohungsbeurteilungen zur Erleichterung         2. Dienstgrad und Besoldungsgruppe: Oberst oder Kapitän zur\nder Koordinierung von gegenwärtigen und zukünftigen                See (O-6 (NATO OF-5)) oder Oberstleutnant oder Fregatten-\nmilitärischen Anstrengungen zur Bekämpfung überregio-              kapitän (O-5 (NATO OF-4)).\nnaler und bereichsübergreifender Bedrohungen.\n3. Erforderliche formale Ausbildung: Vorzugsweise General-\n(e) Bei Bedarf Unterstützung des Joint Staff bei der Koope-            stabslehrgang oder Offizierschule einer Teilstreitkraft.\nration und dem Informationsaustausch zum weiteren\nAusbau der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den            4. Sprachkenntnisse: Mindestens gültiges Standardisiertes\nVertragsparteien.                                                  Leistungsprofil (SLP) 3333 in Englisch.\n5. Erforderliche DV-Kenntnisse: Grundlegende bis leicht fortge-\n(f) Erleichterung der Kommunikation zwischen dem Joint\nschrittene Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang (prakti-\nStaff und dem nationalen deutschen Militärstab, anderen\nsche Anwendung) mit der Microsoft Office Suite sind not-\ndeutschen Verbindungsoffizieren beim Joint Staff oder\nwendig (Word, Excel, PowerPoint, Access). Grundkenntnisse\nden Combatant Commands und der Botschaft der\nund -fähigkeiten im Umgang mit (praktische Anwendung) von\nBundesrepublik Deutschland in Washington, D. C.\nNetzwerkoperationen und -anwendungen wie zum Beispiel\n(g) Unterstützung bei der Vorbereitung von Besuchen von                Microsoft Outlook sind ebenfalls erforderlich.\nVertretern oder Delegationen der entsendenden Vertrags-\n(6) Organisation der aufnehmenden Vertragspartei, der die\npartei und des nationalen deutschen Militärstabs beim\ndeutschen Verbindungsoffiziere zugewiesen werden:\nJoint Staff im Rahmen von Stabsgesprächen, Dienst-\nbesuchen und offiziellen Besuchen zur Unterstützung des       The Joint Staff\nUS-Gästebetreuungsteams.                                      Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5),\nTransregional Threats Coordination Cell (T2C2),\n2. Beteiligung am Sekretariat des MSOG (MSOG Sekretariat)\nMultinational Operations Division\ndurch Wahrnehmung folgender Aufgaben:\nRaum 2E743\n(a) Zusammenarbeit mit dem MSOG Sekretariat und Unter-            3000 Joint Staff Pentagon\nstützung entsprechend dem Aufgabenbereich des MSOG            Washington, D.C. 20318\nSekretariats, einschließlich der Verwaltung und Koordinie-       (7) Mit der administrativen und operativen Aufsicht über die\nrung der täglich anfallenden Arbeiten des MSOG; Funk-         deutschen Verbindungsoffiziere betraute Organisationen der\ntion als zentrale Ansprechstelle für die leitenden Mitglieder entsendenden Vertragspartei:\ndes MSOG, die Lenkungsgruppe (Steering Group – SG)\ndes MSOG und die Sachbearbeiter (Action Officers – AO)        Bundesministerium der Verteidigung\ndes MSOG und Vorbereitung, Planung, Koordinierung             der Bundesrepublik Deutschland\nund Unterstützung der MSOG-Besprechungen, ein-                Referat SE II 1\nschließlich Besprechungen des MSOG Sekretariats, der          Stauffenbergstraße 18\nMSOG SG und der Multinational Strategy and Operations         10785 Berlin\nWorking Groups (MSOGWGs).                                     Deutschland\n(b) Unterstützung bei der Vorbereitung der leitenden Mitglie-     Bundeswehrkommando USA und Kanada\nder des MSOG auf die Entwicklung von Einsatzverfahren         11150 Sunrise Valley Drive\nfür effektivere Koalitionsoperationen, einschließlich einer   Reston, Virginia 20191\nverbesserten Interoperabilität.\n(8) Aktivitäten im Vorfeld: Vor Dienstantritt ist von jedem\n(c) Unterstützung des MSOG in der vom Bundesministerium           deutschen Verbindungsoffizier eine Erklärung nach Anlage A\nder Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland zuge-         (Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung)\nwiesenen Rolle (SG, Sekretariat oder AO) zur Erleichte-       zu dieser Ergänzungsvereinbarung auszufüllen.\nrung der Kommunikation, der Koordinierung und des\nInformationsaustauschs zwischen dem nationalen deut-                                        Artikel II\nschen Militärstab und den anderen MSOG-Mitglied-\nstaaten hinsichtlich aktueller Themen, die von Interesse                           Inkrafttreten, Änderung,\nsind.                                                                         Geltungsdauer und Beendigung\n(d) Gegebenenfalls Erleichterung der Interaktion und Integra-        (1) Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung\ntion von Bereichen, die für den MSOG und das FWS von          durch beide Vertragsparteien in Kraft und gilt für eine Dauer von\nbeiderseitigem Interesse sind.                                zehn (10) Jahren. Sie kann im gegenseitigen schriftlichen Einver-\nnehmen der Vertragsparteien geändert oder verlängert werden.\n3. Koordinierung sämtlicher Aktivitäten der Verbindungsoffiziere\nmit dem Leiter von Joint Staff J5, T2C2, Multinational               (2) Jede Vertragspartei kann diese Ergänzungsvereinbarung\nOperations Division, und dem zugewiesenen Ansprechpart-           durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei\nner des Joint Staff.                                              unter Einhaltung einer Frist von neunzig (90) Tagen kündigen.\nMaßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-\n(3) Verwendungsdauer: Bis zu drei (3) Jahren.                      gangs einer solchen Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\n(4) Kommando, Organisation, Einheit und Orte im Geschäfts-            (3) Bei Außerkrafttreten der Vereinbarung tritt auch diese\nbereich der aufnehmenden Vertragspartei:                             Ergänzungsvereinbarung außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019                         775\n(4) Die jeweiligen Rechte und Verantwortlichkeiten der Ver-        Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Vertei-\ntragsparteien gemäß Artikel VI (Finanzielle Regelungen) und           digungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über\nArtikel VII (Sicherheit) der Vereinbarung bestehen ungeachtet der     Verbindungspersonal betreffend die Entsendung eines deut-\nBeendigung oder des Außerkrafttretens dieser Ergänzungsver-           schen Verbindungsoffiziers zur Branch J3 im Verteidigungs-\neinbarung fort.                                                       ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, die am 23. Ok-\ntober 2004 in Kraft getreten ist, außer Kraft.\n(5) Mit Inkrafttreten dieser Ergänzungsvereinbarung tritt die\nErgänzungsvereinbarung vom 13. Oktober und 23. Oktober                   (6) Diese Ergänzungsvereinbarung besteht aus zwei (2) Arti-\n2004 zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der              keln und einer (1) Anlage.\nGeschehen zu Washington, D. C., am 5. Juni 2019 in deut-\nscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nThomas J. Ernst\nFür das Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nG l e n D. Va n h e rc k","776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019\nAnlage A\nzur Ergänzungsvereinbarung\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Verbindungspersonal\nim Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren\nzum Joint Staff, Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5),\nTransregional Threats Coordination Cell (T2C2), Multinational Operations Division\nErklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung\nArtikel I                               (4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss\ndes Zulassungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer\nRechtliche Stellung des\nwährend meines Aufenthalts beim Joint Staff zugeteilt wird. Mir\nVerbindungsoffiziers im Sinne der Zulassung\nist ferner bekannt, dass ich alle Informationsersuchen, Besuche\nAls Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung der      und sonstigen Dienstgeschäfte, die unter die mit meiner Zulas-\nBundesrepublik Deutschland unterliege ich kraft einer erweiterten sung verbundenen Bedingungen fallen, über meinen Ansprech-\nGenehmigung zum Besuch des Joint Staff vorbehaltlich vertrag-     partner koordiniere. Darüber hinaus ist mir bekannt, dass Infor-\nlicher Bestimmungen, sonstiger besonderer Rechtsbefugnisse,       mationsersuchen, die über den Rahmen meiner Zulassung\nder Bedingungen einer mir gegebenenfalls gewährten diploma-       hinausgehen, über das Büro des Verteidigungsattachés bei der\ntischen Immunität oder der mir durch das NATO-Truppenstatut       Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington, D. C.,\neingeräumten Rechtsstellung den bundes- und einzelstaat-          zu stellen sind.\nlichen sowie kommunalen Gesetzen der Vereinigten Staaten von\nAmerika. Mir ist bekannt, dass mir durch die Übernahme der           (5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche bei Ein-\nFunktion als Verbindungsoffizier beim Joint Staff keine diploma-  richtungen, deren Zweck nicht in unmittelbarer Beziehung zu den\ntischen oder anderweitigen besonderen Vorrechte zuteilwerden.     mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen steht, über das\nBüro des Verteidigungsattachés bei der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland in Washington, D. C., zu organisieren sind.\nArtikel II\nMit der Zulassung des Verbindungsoffiziers                 (6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders\nverbundene Bedingungen                        angeordnet, bei der Erledigung von Dienstgeschäften beim Joint\nStaff oder in sonstigen Einrichtungen des Verteidigungsministe-\n(1) Aufgabenbereich: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätig-   riums der Vereinigten Staaten von Amerika die Uniform meiner\nkeit auf die Vertretung des Bundesministeriums der Verteidigung   nationalen Streitkräfte zu tragen habe. Ich werde die Anzugord-\nder Bundesrepublik Deutschland beschränkt und dass von mir        nung der mich entsendenden Vertragspartei einhalten.\nerwartet wird, die Auffassung des Bundesministeriums der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf An-         (7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags\ngelegenheiten zu vertreten, die im beiderseitigen Interesse des   bis freitags jeweils von [Zeit] bis [Zeit] dauert. Sollte ich außerhalb\nVerteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika,    der Dienststunden Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen,\nvertreten durch den Joint Staff, und des Bundesministeriums       muss ich dazu über meinen Ansprechpartner um Genehmigung\nder Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland liegen. Ich       durch den Sicherheitsbeauftragten des Joint Staff ersuchen. Mir\nwerde keine Aufgaben wahrnehmen, die nach den Gesetzen            ist ferner bekannt, dass es [notwendig ist] [nicht notwendig ist],\noder sonstigen Vorschriften einem Offizier oder Bediensteten der  mir bei diesem Zugang außerhalb der Dienststunden einen\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorbehalten sind.   Begleitoffizier der Vereinigten Staaten von Amerika zur Seite zu\nstellen. Alle infolge dieses Zugangs außerhalb der Dienststunden\n(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit     gegebenenfalls anfallenden Zusatzkosten sind der Regierung\nmeinen Pflichten als Verbindungsoffizier anfallenden Kosten, zu   der Vereinigten Staaten von Amerika zu erstatten.\ndenen unter anderem die Aufwendungen für Reisen, Büroraum,\nBüroarbeiten, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und zahn-      (8) Sicherheit:\närztliche Leistungen gehören, vorbehaltlich abweichender Ver-\na. Mir ist bekannt, dass Zugang zu Informationen der Regierung\neinbarungen in einschlägigen internationalen Übereinkommen in\nder Vereinigten Staaten von Amerika auf Informationen be-\nder Verantwortung des Bundesministeriums der Verteidigung der\ngrenzt ist, die nach Feststellung meines Ansprechpartners\nBundesrepublik Deutschland liegen.\nzur Wahrnehmung der Aufgaben eines Verbindungsoffiziers\n(3) Verlängerung und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass            entsprechend meiner Aufgabenbeschreibung erforderlich\ndas Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik              sind. Mir ist außerdem bekannt, dass ich keinen Zugang zu\nDeutschland für den Fall, dass es über die ursprüngliche Dauer         Rechnersystemen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nmeiner Zulassung hinaus eine Verlängerung meiner Verwendung            Amerika haben darf, es sei denn, die über den Rechner zu-\noder meine diesbezügliche Neuzulassung beantragen möchte,              gänglichen Informationen sind gemäß geltenden Gesetzen,\nspätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen erweiterten      sonstigen Vorschriften und Richtlinien der Vereinigten Staaten\nBesuchsgenehmigung einen neuen Besuchsantrag stellen muss.             von Amerika zur Weitergabe an mich freigegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019                                    777\nb. Alle Informationen, zu denen ich während des Zeitraums                                     Artikel IV\nmeiner Zulassung gegebenenfalls Zugang habe, sind wie\nBestätigung der Einweisung des Verbindungsoffiziers\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland vertraulich zur Verfügung gestellte Informationen    Ich, [Name des Verbindungsoffiziers], nehme zur Kenntnis und\nzu behandeln und dürfen von mir nicht ohne vorherige schrift- bestätige, dass ich, wie zwischen dem Verteidigungsministerium\nliche Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten       der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesminis-\nvon Amerika an andere Personen, Firmen, Organisationen        terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland nach\noder Regierungen freigegeben oder weitergegeben werden.       der Vereinbarung vom 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundes-\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nc. Sollte ich Informationen der Regierung der Vereinigten         und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von\nStaaten von Amerika, für die ich keine Zugangsberechtigung    Amerika über Verbindungspersonal und im Einklang mit der\nbesitze, erhalten oder davon Kenntnis erlangen, werde ich     Ergänzungsvereinbarung vom .....................................................\ndies unverzüglich meinem Ansprechpartner melden. Ferner       zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Vertei-\nverpflichte ich mich, meinem Ansprechpartner jeden Vorfall    digung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-\nzu melden, bei dem mir Informationen angeboten oder zur       ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über Verbin-\nVerfügung gestellt werden, zu deren Besitz ich nicht ermäch-  dungspersonal im Hinblick auf die Entsendung von deutschen\ntigt bin.                                                     Verbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate for Strategy,\nd. Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut-   Plans, and Policy (J5), Transregional Threats Coordination\nlich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis Cell (T2C2), Multinational Operations Division, vereinbart, als Ver-\nwird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika    bindungsoffizier zum Joint Staff, Directorate for Strategy, Plans,\nzur Verfügung gestellt.                                       and Policy (J5), Transregional Threats Coordination Cell (T2C2),\nMultinational Operations Division, zugelassen worden bin. Ferner\n(9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin über die mit meiner    bestätige ich, dass ich verstanden habe und belehrt wurde über:\nZulassung verbundenen Bedingungen belehrt worden, habe sie        (1) meine rechtliche Stellung im Sinne meiner Zulassung, (2) die\nverstanden und werde sie einhalten. Nichteinhaltung der Bedin-    mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen und (3) die\ngungen kann zur Aufhebung meiner Zulassung führen. Mir ist        Einzelheiten meiner Zulassung. Außerdem erkläre ich, dass ich\nferner bekannt, dass die Aufhebung meiner Zulassung weitere       die mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen und die\nMaßnahmen nach den geltenden Stationierungsabkommen oder          daraus resultierenden Verpflichtungen einhalten werde.\nsonstigen internationalen Übereinkünften nicht ausschließt.\n(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht defi-\nniert sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen\nVereinbarung, die meine Entsendung als Verbindungsoffizier        (Unterschrift des Verbindungsoffiziers)\nregelt.\nArtikel III                          (Name des Verbindungsoffiziers in Druckbuchstaben)\nEinzelheiten der Zulassung des Verbindungsoffiziers\n(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners/der An-\nsprechpartner] ist/sind mir als Ansprechpartner zugewiesen        (Dienstgrad oder Amtsbezeichnung)\nworden.\n(2) Zulassung: Ich bin zugelassen für den Joint Staff,\n(Datum)\nDirectorate for Strategy, Plans, and Policy (J5), Transregional\nThreats Coordination Cell (T2C2), Multinational Operations\nDivision, und vertrete das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Joint Staff J5,      (Unterschrift des Belehrenden)\nT2C2, Multinational Operations Division, wie im gegenseitigen\nEinvernehmen der Vertragsparteien vereinbart.\n(3) Reisen: Ich kann nach den mit meiner Zulassung verbun-     (Name des Belehrenden in Druckbuchstaben)\ndenen Bedingungen mit Genehmigung meines Ansprechpartners\nfolgende Orte besuchen:\n[Orte einfügen]                                                   (Datum)"]}