{"id":"bgbl2-2019-15-11","kind":"bgbl2","year":2019,"number":15,"date":"2019-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/15#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-15-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_15.pdf#page=29","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-costa-ricanischen Vereinbarung über die Einrichtung eines Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Costa Rica","law_date":"2019-07-29T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 789\nBekanntmachung\nder deutsch-costa-ricanischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)\nin Costa Rica\nVom 29. Juli 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 26. Juli/14. September 2018 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Costa Rica über die Einrichtung eines Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammen-\narbeit (GIZ) in Costa Rica ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 7. Januar 2019\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIris Ahr","790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019\nGeschäftsträger a.i.                                            San José, den 26. Juli 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nIhre Exzellenz Frau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 23. Juli 1965 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über Technische Zusam-\nmenarbeit in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 13. März 1986 und des II. Ände-\nrungsprotokolls vom 18. Dezember 2006 folgende Vereinbarung zur Einrichtung eines\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH\nvorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Costa Rica zu unterstützen, wird in San José ein\nörtliches Büro der GIZ, im Folgenden als „GIZ-Büro“ bezeichnet, eingerichtet.\n2. Das GIZ-Büro übernimmt folgende Aufgaben der Technischen und Internationalen\nZusammenarbeit:\na) Unterstützung der von der GIZ im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland durchgeführten Vorhaben und Programme,\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit den von der GIZ durchgeführten Vorhaben und Programmen,\nc) Wahrnehmung landesbezogener und regionaler Aufgaben, die/das über die je-\nweilige Maßnahme/Vorhaben/Projekt hinausgehen, wobei die Art und Weise, wie\ndas Land die internationale Zusammenarbeit handhabt, beachtet wird,\nd) Vertretung der GIZ vor Ort,\ne) gegebenenfalls Bereitstellung von Einrichtungen und administrative Unterstützung\nfür weitere von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragte Orga-\nnisationen zur Durchführung von Vorhaben und Programmen.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\na) Sie trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das GIZ-Büro.\nb) Sie übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des GIZ-Büros\nentsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie des vom GIZ-Büro eingestellten\nPersonals.\n4. Die Regierung der Republik Costa Rica erbringt folgende Leistungen:\na) Sie stellt sicher, dass die Behörden der Republik Costa Rica mit der gebotenen\nSorgfalt handeln, um die Sicherheit und den Schutz des GIZ-Büros zu gewähr-\nleisten,\nb) Sie nimmt die für das GIZ-Büro eingeführten Gegenstände, insbesondere Mate-\nrialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile, die für\ndie Tätigkeit des GIZ-Büros im Sinne der Nummer 2 verwendet werden, von sämt-\nlichen Ein- und Ausfuhrabgaben sowie von Lizenz-, Flughafen-, Hafen- und\nLagergebühren sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben aus und stellt die\nunverzügliche Freigabe sicher,\nc) Sie befreit die Durchführungsorganisation GIZ und das GIZ-Büro von sämtlichen\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GIZ-Büros im Sinne\nder Nummer 2 entstehen,\nd) Sie erstattet auf Antrag der deutschen Durchführungsorganisation GIZ oder des\nGIZ-Büros die Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern, die im Zusammen-\nhang mit der Tätigkeit des GIZ-Büros im Sinne der Nummer 2 auf in der Republik\nCosta Rica beschaffte Gegenstände, insbesondere Materialien, Fahrzeuge, Güter\nund Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile und in Anspruch genommene\nDienstleistungen in der Republik Costa Rica erhoben wurden. In diesem Zusam-\nmenhang erhobene besondere Verbrauchsteuern werden auf Antrag von der\nRegierung der Republik Costa Rica übernommen,\ne) Sie unterstützt Anträge des GIZ-Büros auf Einrichtung von Telekommunikations-\nanschlüssen einschließlich Funk- und Satellitenverbindungen,\nf) Sie stellt sicher, dass die Arbeitsgenehmigungen sowie die erforderlichen Aufent-\nhaltsgenehmigungen und Visa für die entsandten Fachkräfte und für die zu ihrem\nHaushalt gehörenden Familienmitglieder gebühren- und kautionsfrei erteilt werden,\ng) Sie unterstützt Anträge der Durchführungsorganisation GIZ auf Arbeitsgeneh-\nmigungen für Ortskräfte des GIZ-Büros,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019         791\nh) Sie gewährt den entsandten Fachkräften der GIZ und den zu ihrem Haushalt ge-\nhörenden Familienmitgliedern alle Rechte gemäß des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 23. Juli 1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica über Technische Zusammenarbeit in\nder Fassung des Änderungsprotokolls vom 13. März 1986 und des II. Änderungs-\nprotokolls vom 18. Dezember 2006.\n5. Die für das GIZ-Büro gelieferten Gegenstände, insbesondere Materialien, Fahrzeuge,\nGüter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile bleiben im Eigentum der\ndeutschen Durchführungsorganisation GIZ. Sie gehen im Falle einer Auflösung des\nGIZ-Büros in das Eigentum der Republik Costa Rica über.\n6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDurchführungsorganisation GIZ, die Regierung der Republik Costa Rica beauftragt\ndas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Kultur als Ansprechpartner für\ndiese Durchführungsorganisation.\n7. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des\neingangs erwähnten Abkommens vom 23. Juli 1965 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über Technische\nZusammenarbeit in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 13. März 1986 und\ndes II. Änderungsprotokolls vom 18. Dezember 2006 für das GIZ-Büro unmittelbar.\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Costa Rica veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-\nrung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Costa Rica mit den unter den Nummern 1 bis 12\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die\nRegierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf\ndiplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-\ngen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nAndré Scholz\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Costa Rica\nFrau Epsy Campbell Barr\nSan José"]}