{"id":"bgbl2-2019-14-9","kind":"bgbl2","year":2019,"number":14,"date":"2019-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_14.pdf#page=8","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-07-03T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kosovarischen Abkommens\nüber die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen\nVom 3. Juli 2019\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 zu dem Abkommen\nvom 29. Juni 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kosovo über die justizielle Zusammenarbeit in Straf-\nsachen (BGBl. 2016 II S. 938, 939) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen\nnach seinem Artikel 14 Absatz 1\nam 29. August 2016\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 3. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juli 2019\nDas in Tirana am 14. Dezember 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „Pro-\ngramm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen\nim Universitäts-Campus von Tirana, Phase III“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 20. Mai 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                            745\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 für das Vorhaben\n„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen\nim Universitäts-Campus von Tirana, Phase III“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nvon der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\nder Ministerrat der Republik Albanien –                                           Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nAlbanien,                                                          wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungs-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     beitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Republik Albanien beizutragen,                              lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-       KfW garantieren.\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 283/2017 vom 9. Novem-\nber 2017) –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nArtikel 1                            der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nin der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei-\nwerden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erhobene\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nbesondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der Repu-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-\nblik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der Ministerrat\nbeitrag zur Durchführung des Vorhabens „Programm zur energie-\nder Republik Albanien die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-\neffizienten Sanierung von Wohnheimen im Universitäts-Campus\ngaben.\nvon Tirana, Phase III“ von bis zu 2 927 765,96 Euro (in Worten:\nzwei Millionen neunhundertsiebenundzwanzigtausendsieben-\nhundertfünfundsechzig Euro und sechsundneunzig Cent) zu er-                                     Artikel 4\nhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-           Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nMaßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nFrauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson-      berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-       Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nzierungsbeitrages erfüllt.                                         erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-                                     Artikel 5\nhaben ersetzt werden.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-      republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung   Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nbeziehungsweise für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-         der Tag des Eingangs der Mitteilung."]}