{"id":"bgbl2-2019-14-7","kind":"bgbl2","year":2019,"number":14,"date":"2019-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_14.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität","law_date":"2019-07-02T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                                743\nArtikel 3                                    Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nDie Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direk-           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der                men erforderlichen Genehmigungen.\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nRepublik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nArtikel 5\nerhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden\nvon der Regierung der Republik Ruanda getragen. Erhobene                     (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbesondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der                   Kraft.\nRepublik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die                       (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nRegierung der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffent-               sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nlichen Abgaben.                                                           matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nArtikel 4                                       (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\nDie Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-                 (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr                Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte           gelegt.\nGeschehen zu Kigali am 19. September 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nD r. Pe t e r Wo e s t e\nFür die Regierung\nder Republik Ruanda\nD r. U z z i e l N d a g i j i m a n a\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten\nauf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen\nder Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende\norganisierte Kriminalität\nVom 2. Juli 2019\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von\nMigranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten\nNationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte\nKriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für\nPalau                                                                    am 26. Juni 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Mai 2019 (BGBl. II S. 643).\nBerlin, den 2. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r"]}