{"id":"bgbl2-2019-14-6","kind":"bgbl2","year":2019,"number":14,"date":"2019-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_14.pdf#page=5","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-07-01T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019  741\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen der Vereinten Nationen\nüber die Rechte von Menschen mit Behinderungen\nVom 1. Juli 2019\nDas Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zu dem Übereinkommen der\nVereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit\nBehinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-\nsatz 2 für\nMonaco                                                         am 27. Juli 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 27).\nBerlin, den 1. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juli 2019\nDas in Kigali am 19. September 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 19. September 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","742                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            c) Reform des öffentlichen Finanzwesens (PFM) in Höhe von bis\nzu 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro),\nund\ndie Regierung der Republik Ruanda –               d) Programm Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung – tech-\nnische und berufliche Ausbildung (TVET) in Höhe von bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           14 000 000 Euro (in Worten: vierzehn Millionen Euro)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nRuanda,                                                          zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nVorhaben festgestellt worden ist.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,                                                    der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kommen Anwendung.\nin der Republik Ruanda beizutragen,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                                  Artikel 2\nlungen vom 18. Mai 2017 –\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                               träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nArtikel 1                           zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nes der Regierung der Republik Ruanda oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in    entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nHöhe von insgesamt 42 000 000 Euro (in Worten: zweiundvierzig    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nMillionen Euro) für die Vorhaben                                 geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\na) Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und guten    des 31. Dezember 2021.\nRegierungsförderung (LODA) in Höhe von bis zu 12 000 000\n(3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nEuro (in Worten: zwölf Millionen Euro),\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nb) Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und guten    zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nRegierungsführung (FONERWA) in Höhe von bis zu 7 000 000    ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nEuro (in Worten: sieben Millionen Euro),                    KfW garantieren."]}