{"id":"bgbl2-2019-14-20","kind":"bgbl2","year":2019,"number":14,"date":"2019-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/14#page=-736","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-14-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_14.pdf#page=-736","order":20,"title":"Anlageband: Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 4. Juli 2019","law_date":"2019-07-04T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-736,"num_pages":761,"content":["Bundesgesetzblatt\n737\nTeil II                                                                                   G 1998\n2019                             Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                                                                                               Nr. 14\nTag                                                                    Inhalt                                                                                    Seite\n25. 6. 2019     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen\nFolter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . .                                                 738\n25. 6. 2019     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . .                                            738\n26. 6. 2019     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen\nArbeitsorganisation über Zwangsarbeit, 1930 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   739\n26. 6. 2019     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               740\n1. 7. 2019     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Ver-\neinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    741\n1. 7. 2019     Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                        741\n2. 7. 2019     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von\nMigranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die\ngrenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  743\n3. 7. 2019     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kosovarischen Abkommens über die justizielle\nZusammenarbeit in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           744\n3. 7. 2019     Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                      744\n3. 7. 2019     Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                      746\n3. 7. 2019     Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                      748\n3. 7. 2019     Bekanntmachung des deutsch-kosovarischen Abkommens über Entwicklungszusammenarbeit . . . .                                                            750\n4. 7. 2019     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über\nHaftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit . . . . .                                                    755\n4. 7. 2019     Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über\ndie internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                756\n5. 7. 2019     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-\nÜbereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          757\n9. 7. 2019     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Bau und Betrieb einer Euro-\npäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    758\n10. 7. 2019     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels\nmit Tabakerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     759\n15. 7. 2019     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten der\nEuropäischen Organisation für Kernforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   759\n15. 7. 2019     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die\nRechte von Menschen mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     760\nDie Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 4. Juli 2019 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 25. Juni 2019\nDas Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom\n10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder\nerniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach\nseinem Artikel 28 Absatz 2 für\nSüdafrika                                                                         am 20. Juli 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. Februar 2019 (BGBl. II S. 199).\nBerlin, den 25. Juni 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nHaager Übereinkommens über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland\nin Zivil- oder Handelssachen\nVom 25. Juni 2019\nDas Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung ge-\nrichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-\ndelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für\nBrasilien*                                                                        am 1. Juni 2019\nnach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 8 und 10 sowie zu Arti-\nkel 5 Absatz 3, Artikel 6 und 7 Absatz 2\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Mai 2019 (BGBl. II S. 491).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-\nbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-\ntaktstellen.\nBerlin, den 25. Juni 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019    739\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Protokolls zum Übereinkommen Nr. 29 der\nInternationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit, 1930\nVom 26. Juni 2019\nI.\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2019 zu dem Protokoll vom\n11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisa-\ntion vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. II S. 437, 438)\nwird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                             am           19. Juni 2020\nin Kraft treten wird.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 19. Juni 2019 beim Generaldirektor\ndes Internationalen Arbeitsamts in Genf hinterlegt worden.\nII.\nDas Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nArgentinien                                            am     9. November 2016\nDänemark                                               am           14. Juni 2017\nDschibuti                                              am           9. März 2018\nEstland                                                am 24. November 2016\nFinnland                                               am        27. Januar 2017\nFrankreich                                             am            7. Juni 2016\nIsland                                                 am           14. Juni 2017\nJamaika                                                am           13. Juni 2017\nLettland                                               am     7. Dezember 2017\nMali                                                   am          12. April 2016\nMauretanien                                            am        9. Februar 2016\nMosambik                                               am           14. Juni 2018\nNamibia                                                am     6. November 2017\nNiederlande                                            am         8. August 2017\nNiger                                                  am           14. Mai 2015\nNorwegen                                               am     9. November 2015\nPanama                                                 am    7. September 2016\nPolen                                                  am          10. März 2017\nSchweden                                               am           14. Juni 2017\nSchweiz                                                am 28. September 2017\nSpanien                                                am 20. September 2017\nThailand                                               am            4. Juni 2018\nTschechische Republik                                  am            9. Juni 2016\nVereinigtes Königreich                                 am        22. Januar 2016\nZypern                                                 am       1. Februar 2017.","740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nIII.\nDarüber hinaus wird das Protokoll für\nBosnien und Herzegowina                                   am     9. August 2019\nIrland                                                    am     4. Februar 2020\nIsrael                                                    am   11. Oktober 2019\nKanada                                                    am        17. Juni 2020\nMadagaskar                                                am        11. Juni 2020\nMalta                                                     am   14. Februar 2020\nRussische Föderation                                      am    17. Januar 2020\nSimbabwe                                                  am        22. Mai 2020\nSri Lanka                                                 am       10. April 2020\nSuriname                                                  am         3. Juni 2020\nin Kraft treten.\nBerlin, den 26. Juni 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 26. Juni 2019\nDas Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) wird nach\nseinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu\nNicaragua                                                    am 13. August 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Mai 2019 (BGBl. II S. 491).\nBerlin, den 26. Juni 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019  741\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen der Vereinten Nationen\nüber die Rechte von Menschen mit Behinderungen\nVom 1. Juli 2019\nDas Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zu dem Übereinkommen der\nVereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit\nBehinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-\nsatz 2 für\nMonaco                                                         am 27. Juli 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 27).\nBerlin, den 1. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juli 2019\nDas in Kigali am 19. September 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 19. September 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","742                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            c) Reform des öffentlichen Finanzwesens (PFM) in Höhe von bis\nzu 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro),\nund\ndie Regierung der Republik Ruanda –               d) Programm Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung – tech-\nnische und berufliche Ausbildung (TVET) in Höhe von bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           14 000 000 Euro (in Worten: vierzehn Millionen Euro)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nRuanda,                                                          zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nVorhaben festgestellt worden ist.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,                                                    der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kommen Anwendung.\nin der Republik Ruanda beizutragen,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                                  Artikel 2\nlungen vom 18. Mai 2017 –\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                               träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nArtikel 1                           zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nes der Regierung der Republik Ruanda oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in    entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nHöhe von insgesamt 42 000 000 Euro (in Worten: zweiundvierzig    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nMillionen Euro) für die Vorhaben                                 geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\na) Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und guten    des 31. Dezember 2021.\nRegierungsförderung (LODA) in Höhe von bis zu 12 000 000\n(3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nEuro (in Worten: zwölf Millionen Euro),\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nb) Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und guten    zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nRegierungsführung (FONERWA) in Höhe von bis zu 7 000 000    ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nEuro (in Worten: sieben Millionen Euro),                    KfW garantieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                                743\nArtikel 3                                    Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nDie Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direk-           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der                men erforderlichen Genehmigungen.\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nRepublik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nArtikel 5\nerhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden\nvon der Regierung der Republik Ruanda getragen. Erhobene                     (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbesondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der                   Kraft.\nRepublik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die                       (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nRegierung der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffent-               sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nlichen Abgaben.                                                           matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nArtikel 4                                       (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\nDie Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-                 (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr                Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte           gelegt.\nGeschehen zu Kigali am 19. September 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nD r. Pe t e r Wo e s t e\nFür die Regierung\nder Republik Ruanda\nD r. U z z i e l N d a g i j i m a n a\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten\nauf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen\nder Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende\norganisierte Kriminalität\nVom 2. Juli 2019\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von\nMigranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten\nNationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte\nKriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für\nPalau                                                                    am 26. Juni 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Mai 2019 (BGBl. II S. 643).\nBerlin, den 2. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kosovarischen Abkommens\nüber die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen\nVom 3. Juli 2019\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 zu dem Abkommen\nvom 29. Juni 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kosovo über die justizielle Zusammenarbeit in Straf-\nsachen (BGBl. 2016 II S. 938, 939) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen\nnach seinem Artikel 14 Absatz 1\nam 29. August 2016\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 3. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juli 2019\nDas in Tirana am 14. Dezember 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „Pro-\ngramm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen\nim Universitäts-Campus von Tirana, Phase III“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 20. Mai 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                            745\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 für das Vorhaben\n„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen\nim Universitäts-Campus von Tirana, Phase III“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nvon der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\nder Ministerrat der Republik Albanien –                                           Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nAlbanien,                                                          wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungs-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     beitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Republik Albanien beizutragen,                              lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-       KfW garantieren.\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 283/2017 vom 9. Novem-\nber 2017) –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nArtikel 1                            der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nin der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei-\nwerden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erhobene\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nbesondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der Repu-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-\nblik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der Ministerrat\nbeitrag zur Durchführung des Vorhabens „Programm zur energie-\nder Republik Albanien die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-\neffizienten Sanierung von Wohnheimen im Universitäts-Campus\ngaben.\nvon Tirana, Phase III“ von bis zu 2 927 765,96 Euro (in Worten:\nzwei Millionen neunhundertsiebenundzwanzigtausendsieben-\nhundertfünfundsechzig Euro und sechsundneunzig Cent) zu er-                                     Artikel 4\nhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-           Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nMaßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nFrauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson-      berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-       Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nzierungsbeitrages erfüllt.                                         erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-                                     Artikel 5\nhaben ersetzt werden.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-      republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung   Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nbeziehungsweise für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-         der Tag des Eingangs der Mitteilung.","746                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat             matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten       Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom\nMinisterrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Ver-            (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von          mens vereinbaren.\nder erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\n(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ntariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-             Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-      gelegt.\nGeschehen zu Tirana am 14. Dezember 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDamian Gjiknuri\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juli 2019\nDas in Tirana am 2. Mai 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „KMU-\nFörderung über den Ländlichen Kreditgarantie-Fonds“) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 23. November 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                         747\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 für das Vorhaben\n„KMU-Förderung über den Ländlichen Kreditgarantie-Fonds“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              dem Ländlichen Kreditgarantie-Fonds (Rural Credit Guarantee\nFoundation [RCGF]) zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nund\nweitere Finanzierungsbeiträge für die Umsetzung des in Ab-\nder Ministerrat der Republik Albanien –               satz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                                       Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nvertiefen,                                                         zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\ntrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die\nin der Republik Albanien beizutragen,                              entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsulta-\ntionen vom 12. Dezember 2017 –                                                                  Artikel 3\nDer Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von\nsind wie folgt übereingekommen:\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nArtikel 1                             in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nes dem Ministerrat der Republik Albanien beziehungsweise           werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erho-\ndem Ländlichen Kreditgarantie-Fonds (Rural Credit Guarantee        bene besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der\nFoundation [RCGF]), von der Kreditanstalt für Wiederaufbau         Republik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der\n(KfW) für die Umsetzung des von beiden Regierungen gemein-         Ministerrat der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffent-\nsam ausgewählten Vorhabens „KMU-Förderung über den Länd-           lichen Abgaben.\nlichen Kreditgarantie-Fonds“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe\nvon 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) zu erhalten,                                Artikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung           Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit-        Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\ntelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur    verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\noder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Der    berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nMinisterrat der Republik Albanien verpflichtet sich, das Vorhaben  Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nnicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nDeutschland bei etwaigen Rückzahlungsansprüchen wegen              unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFehlverwendungen dem Empfänger gegenüber zu unterstützen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                  Artikel 5\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-\nMinisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nhaben ersetzt werden.\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nes dem Ministerrat der Republik Albanien beziehungsweise           der Tag des Eingangs der Mitteilung.","748                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der        matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-      Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Minister-\nrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Vertragspartei          (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-         mens vereinbaren.\nten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\n(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nVereinten Nationen bestätigt worden ist.\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-     legt.\nGeschehen zu Tirana am 24. September 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nN i ko Pe l e s h i\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juli 2019\nDas in Tirana am 14. Dezember 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Inves-\ntitionsprogramm Stromverteilung I“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 23. April 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                        749\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben\n„Investitionsprogramm Stromverteilung I“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nund\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nder Ministerrat der Republik Albanien –             Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 2\nAlbanien,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nzu vertiefen,                                                      KfW und den Empfängern des Darlehens und des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach dem\nin der Republik Albanien beizutragen,                              Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver-           mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nhandlungen vom 12. Juli 2016 und die Zusage der Botschaft der         (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nBundesrepublik Deutschland vom 29. November 2016 (Verbal-          selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nnote Nr. 349/2016) –                                               lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nsind wie folgt übereingekommen:\ngarantieren.\nArtikel 1                              (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von         schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,            über der KfW garantieren.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben\n„Investitionsprogramm Stromverteilung I“ folgende Beträge zu\nArtikel 3\nerhalten:\n1. ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der              Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in      direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nHöhe von bis zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nEuro), wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-    in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-\nrungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und     hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\ndie gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin ge- werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erho-\ngeben ist und der Ministerrat der Republik Albanien eine      bene besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der\nStaatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer   Republik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der\nwird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben           Ministerrat der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffent-\nersetzt werden,                                               lichen Abgaben.\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nArtikel 4\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von\ninsgesamt 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro).       Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(2) Der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Finanzierungs-\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nbeitrag kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat der Republik\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nAlbanien für andere Vorhaben verwendet werden.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge      unternehmen erforderlichen Genehmigungen.","750                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nArtikel 5                                 men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nlegt.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nMinisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-               (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist      Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.                                   Ministerrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\n(2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses          der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-            tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Tirana am 14. Dezember 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDamian Gjiknuri\nBekanntmachung\ndes deutsch-kosovarischen Abkommens\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nVom 3. Juli 2019\nDas in Pristina am 12. September 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kosovo\nüber Entwicklungszusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 10\nam 21. Dezember 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                          751\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kosovo\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                                       Begriffsbestimmungen\ndie Regierung der Republik Kosovo –                     Im Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbe-\nstimmungen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         1. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Vertretungen zur Unterstützung der Durchführung und\nKosovo,                                                                 Steuerung von Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung\nder eigenen Organisation,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und       2. Darlehen: verzinsliche und rückzahlbare Finanzierungen,\nzu vertiefen –                                                      3. Darlehensnehmer: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf\nein Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      zusammenarbeit durch die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland oder durch eine Durchführungsorganisation\nArtikel 1                                  gewährt wird,\nZiele der Zusammenarbeit                         4. Direktleistungen: Beratung sowie Aus- und Fortbildung\ndurch den Einsatz von Fachkräften der Regierung der Bun-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-\ndesrepublik Deutschland oder der Durchführungsorganisa-\ngierung der Republik Kosovo (im Folgenden als „Vertragspartei-\ntionen, Leistungen und Lieferungen, die durch die Regierung\nen“ bezeichnet) arbeiten zur Bekämpfung der Armut und zum\nder Bundesrepublik Deutschland oder eine Durchführungs-\nZwecke ihrer wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten\norganisation direkt erbracht, in Auftrag gegeben oder finan-\nEntwicklung zusammen. Sie setzen sich gemeinsam für die Ver-\nziert werden, sowie vergleichbare Maßnahmen,\nwirklichung einer global nachhaltigen Entwicklung ein, die sich\ngleichermaßen in wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialer Ge-  5. Durchführungsorganisationen: Stellen und Organisationen\nrechtigkeit, ökologischer Tragfähigkeit und politischer Stabilität      wie in Artikel 4 Absatz 4 genannt, die von der Regierung der\nausdrückt.                                                              Bundesrepublik Deutschland mit der Durchführung von Ent-\nwicklungsmaßnahmen betraut wurden,\nArtikel 2                              6. Durchführungspartner: die Regierung der Republik Kosovo\noder andere durch die Regierungen der Vertragsparteien ge-\nGrundlagen der Zusammenarbeit\nmeinsam ausgewählte Institutionen, mit der die jeweilige\n(1) Für diese Zusammenarbeit gelten die im Folgenden verein-         Durchführungsorganisation die Durchführungsvereinbarung\nbarten Grundsätze, Verfahren und Pflichten; sie sind Grundlage          schließt (beispielsweise Empfänger des Finanzierungs-\nfür die Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen zwischen den             beitrages, Darlehensnehmer, Träger der Entwicklungsmaß-\nRegierungen der Vertragsparteien und der diese weiter konkre-           nahme),\ntisierenden privatrechtlichen Durchführungsvereinbarungen.\n7. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge, die\n(2) Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung von Ent-        die Durchführungsorganisationen mit den Durchführungs-\nwicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Dialog über                partnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach Arti-\nGrundlagen und aktuelle Fragen der Zusammenarbeit. Über                 kel 4 Absatz 1 oder von Regierungsabsprachen nach\nZiele, Schwerpunkte, Entwicklungsmaßnahmen und Durchfüh-                Artikel 2 Absatz 2 abschließen und die den in der Bundes-\nrungspartner der künftigen Zusammenarbeit wird in Regierungs-           republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nverhandlungen oder anderen Regierungsabsprachen Einverneh-              liegen (insbesondere Finanzierungs- und Darlehensverträge,\nmen hergestellt.                                                        Durchführungsverträge, sowie diese Verträge konkretisie-","752                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nrende besondere Vereinbarungen und sonstige mit diesen        Artikel 2 Absatz 2 ergänzende völkerrechtliche Maßnahmenver-\nVerträgen in Zusammenhang stehende vertragliche Rege-         einbarungen über einzelne oder mehrere Entwicklungsmaßnah-\nlungen),                                                      men abschließen. Sie legen insbesondere die Zielsetzung, den\nVerwendungszweck und die Leistungen sowie gegebenenfalls\n8. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen\ndie Durchführungspartner und den Empfänger beziehungsweise\nFinanzierungsbeitrag (Zuschuss), der im Rahmen der öffent-\nden Darlehensnehmer der Finanzierung fest.\nlichen Entwicklungszusammenarbeit durch die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland über eine Durchführungs-          (2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik\norganisation gewährt wird,                                    Deutschland zur Erbringung ihrer Leistungen entsteht unter der\nVoraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n9. Entsandte Fachkräfte: Fachkräfte, die von der Regierung der\nland die Förderungswürdigkeit der Entwicklungsmaßnahme fest-\nBundesrepublik Deutschland und den Durchführungsorga-\ngestellt hat. Sie entfällt, wenn die Regierung der Republik Kosovo\nnisationen oder deren Auftragnehmern entsandt werden und\nihre Leistungen nach Artikel 6 oder Artikel 8 nicht erbringt oder\ndie mit Aufgaben der Vorbereitung, Steuerung, Durch-\nihre Verpflichtungen nach denselben Artikeln nicht erfüllt.\nführung, Unterstützung und Begleitung der Entwicklungs-\nmaßnahmen und mit der Vertretung der deutschen Ent-              (3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Vereinbarun-\nwicklungszusammenarbeit und ihrer Durchführungsorgani-        gen bezüglich der Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen,\nsationen betraut sind,                                        betrauen gegebenenfalls geeignete Durchführungspartner mit\nder Durchführung und ermächtigen sie zu konkretisierenden\n10. Entwicklungshelfer: Fachkräfte, die nach dem deutschen\nDurchführungsvereinbarungen.\nEntwicklungshelfer-Gesetz in der Republik Kosovo ohne Er-\nwerbsabsicht Dienst leisten, um Entwicklungsmaßnahmen            (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann ne-\nin der Republik Kosovo zu fördern,                            ben anderen, insbesondere folgende deutsche Einrichtungen\noder ihre Rechtsnachfolger mit der Durchführung von einzelnen\n11. Integrierte Fachkräfte: Fachkräfte, die im Rahmen des Pro-\nEntwicklungsmaßnahmen betrauen:\ngramms für integrierte Fachkräfte bereitgestellt werden, um\nden Fachkräftebedarf in der Republik Kosovo zu decken.        1. die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\nSie treten in Arbeitsverhältnisse nach örtlichem Recht mit         (BGR),\nArbeitgebern in der Republik Kosovo ein, die ihnen ortsüb-\n2. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit\nliche Gehälter zahlen, und erhalten von der Regierung der\n(GIZ) GmbH einschließlich des Centrums für internationale\nBundesrepublik Deutschland Zuschüsse zu ihrem Gehalt,\nMigration und Entwicklung (CIM),\n12. Entwicklungskredite: Darlehen, die im Rahmen der öffentli-\n3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einschließlich der\nchen Entwicklungszusammenarbeit vergeben werden. Hier-\nDeutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH\nbei werden Mittel der Regierung der Bundesrepublik\n(DEG),\nDeutschland und Mittel einer Durchführungsorganisation\nkombiniert,                                                   4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).\n13. Entwicklungsmaßnahmen: jede Maßnahme im Rahmen der                (5) Die Durchführungsorganisationen sind berechtigt, örtliche\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit,                      Büros einzurichten.\n14. Familienmitglieder: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner,        (6) Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Entwick-\nLebensgefährten und Kinder einer Fachkraft, die mit dieser    lungsmaßnahme nach Absatz 2 schließt die nach Absatz 4 be-\nFachkraft in ständiger häuslicher Gemeinschaft in der Re-     traute Durchführungsorganisation mit dem Durchführungspartner\npublik Kosovo leben, sowie weitere Personen, die dem          Durchführungsvereinbarungen.\nHaushalt der Fachkraft angehören, wenn die Fachkraft mit         (7) Bei Entwicklungskrediten ist zusätzlich zu Absatz 6 die\nRücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder be- Kreditwürdigkeit von der Republik Kosovo Voraussetzung für den\nreits zum Zeitpunkt ihrer Entsendung in die Republik Kosovo   Abschluss der Durchführungsvereinbarungen.\nmit diesen Personen in einer Haushalts- oder Betreuungs-\ngemeinschaft lebt und die Personen nicht von der Fachkraft       (8) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche\nbeschäftigt werden; Fachkräfte können entsandte Fach-         Regelungen getroffen, insbesondere für:\nkräfte, Entwicklungshelfer und integrierte Fachkräfte sein;   1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung\nKinder können auch adoptierte Kinder sowie Pflege- und             verfolgten Ziele,\nStiefkinder der Fachkraft, des Ehegatten, des eingetragenen\n2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung\nLebenspartners oder des Lebensgefährten der Fachkraft\nder Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung,\nsein,\n3. die Leistungen der beteiligten Stellen,\n15. Finanzierung: Bereitstellung von Finanzmitteln durch Dar-\nlehen, Finanzierungsbeiträge sowie Beteiligungen oder be-     4. das Verfahren der Auftragsvergabe im Falle von Finanzierun-\nteiligungsähnliche Darlehen und vergleichbare Finanzinstru-        gen,\nmente,                                                        5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.\n16. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rückzu-\nzahlende Finanzierungen (Zuschüsse),                                                         Artikel 5\n17. Maßnahmenvereinbarung: zwischen den Vertragsparteien                                Leistungen und Pflichten\nnach Artikel 4 Absatz 1 abgeschlossene völkerrechtliche               der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nÜbereinkunft in der Form von Abkommen oder Notenwech-\nseln über die Durchführung konkreter Entwicklungsmaßnah-         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert\nmen,                                                          Entwicklungsmaßnahmen unter anderem durch Direktleistungen,\nFinanzierungen und alle anderen gemeinsam vereinbarten Leis-\n18. Regierungsabsprache: Absprache zwischen den Vertrags-          tungen.\nparteien nach Artikel 2 Absatz 2, die keine rechtlich binden-\nde Übereinkunft ist.                                             (2) Zu den Leistungen können die Vorbereitung, Durchführung\nund Erfolgskontrolle der Entwicklungsmaßnahmen zählen.\nArtikel 4                                (3) Zur Steuerung und Durchführung der Entwicklungsmaß-\nnahmen entsenden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen\nland und die Durchführungsorganisationen Fachkräfte. Sie tragen\n(1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Ab-     nach Maßgabe des innerstaatlichen deutschen Rechts dafür Sor-\nkommens und infolge von Regierungsabsprachen im Sinne von          ge, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                            753\n1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-      oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschut-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der     zes) Finanzierungsbeiträge zu erhalten, soweit dies in der völker-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen, rechtlichen Maßnahmenvereinbarung nach Artikel 4 Absatz 1\noder in Regierungsabsprachen nach Artikel 2 Absatz 2 ausdrück-\n2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\nlich vereinbart wird und die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 6 er-\nKosovo einzumischen,\ngibt, dass die mit dieser Finanzierung angestrebten Ziele erreicht\n3. die Gesetze der Republik Kosovo zu befolgen und Sitten und      werden können.\nGebräuche des Landes zu achten,\n(9) Im Falle von Entwicklungskrediten erklärt sich die Regie-\n4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit   rung der Bundesrepublik Deutschland bereit, Darlehen einer\nder sie beauftragt sind,                                      Durchführungsorganisation teilweise zu refinanzieren, Finanz-\nmittel zur Zinssubvention bereitzustellen, (Finanzkredit-) Bürg-\n5. mit den amtlichen Stellen der Republik Kosovo vertrauensvoll\nschaften entsprechend den innerstaatlichen Regelungen in der\nzusammenzuarbeiten,\nBundesrepublik Deutschland und bei Vorliegen der jeweiligen\n6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-      Deckungsvoraussetzungen zu übernehmen oder diese Entwick-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom-      lungskredite in anderer Weise zu ermöglichen.\nmen, in den Regierungsabsprachen nach Artikel 2 Absatz 2\nsowie in den völkerrechtlichen Maßnahmenvereinbarungen                                     Artikel 6\nnach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Ziele beizutragen.\nLeistungen und Pflichten\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-                        der Regierung der Republik Kosovo\nrichtet die Regierung der Republik Kosovo über die Entsendung\neiner Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats keine ablehnende         (1) Die Regierung der Republik Kosovo trägt wie folgt zu den\nMitteilung der Regierung der Republik Kosovo ein, so gilt dies     vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen bei: Sie\nals Zustimmung zur Entsendung. Wünscht die Regierung der Re-         1. stellt die in den Durchführungsvereinbarungen konkretisier-\npublik Kosovo, dass eine Fachkraft nicht entsandt oder eine ent-         ten Partnerleistungen sicher,\nsandte Fachkraft abberufen wird, so wird sie frühzeitig mit der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-          2. stellt im Falle von Finanzierungen gegenüber den nach Ar-\nmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine ent-             tikel 4 Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisationen\nsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, trägt die           den Nachweis der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge, dass               Mittelverwendung sicher,\ndie Regierung der Republik Kosovo so früh wie möglich darüber        3. stellt im Falle der Bereitstellung von Finanzmitteln die Ge-\nunterrichtet wird.                                                       samtfinanzierung sicher,\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zur         4. stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Grundstücke und\nFörderung der nach Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Schwerpunk-           Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,\nte und Maßnahmen Entwicklungshelfer in die Republik Kosovo               soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-\nentsenden. Die Entwicklungshelfer unterliegen den Pflichten der          barungen etwas anderes geregelt ist,\nentsandten Fachkräfte nach Absatz 3 und haben dieselben\nRechte. Sie werden ebenfalls nach den in Absatz 4 festgelegten       5. trägt die laufenden Kosten der Entwicklungsmaßnahmen,\nGrundsätzen entsandt und abberufen. Die Regierung der Bun-               soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-\ndesrepublik Deutschland betraut die GIZ mit der Entsendung der           barungen etwas anderes geregelt ist,\nEntwicklungshelfer.                                                  6. stellt auf eigene Kosten die jeweils erforderlichen einheimi-\n(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit             schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit nicht aus-\nder GIZ oder dem CIM vereinbaren, dass integrierte Fachkräfte            nahmsweise in den Durchführungsvereinbarungen etwas\nin die Republik Kosovo vermittelt werden können. Die GIZ oder            anderes geregelt ist,\ndas CIM wird die Zahlung der Zuschüsse an die integrierten           7. führt – soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht et-\nFachkräfte davon abhängig machen, dass sie die in Absatz 3 ge-           was anderes geregelt ist – die durch die Entwicklungsmaß-\nnannten Grundsätze beachten. Die Regierung der Bundesrepu-               nahme geschaffenen Einrichtungen beziehungsweise die\nblik Deutschland unterrichtet die Regierung der Republik Kosovo          unterstützte Strukturreform in absehbarer Zeit selbst weiter\nüber die geplante Arbeitsaufnahme einer integrierten Fachkraft           und sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-\nin der Republik Kosovo. Geht innerhalb eines Monats keine ab-            kräfte so bald wie möglich durch einheimische Fachkräfte\nlehnende Mitteilung der Regierung der Republik Kosovo ein, so            fortgeführt werden,\ngilt dies als Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Wünscht die Re-\ngierung der Republik Kosovo, dass eine integrierte Fachkraft ihre    8. unterstützt Anträge der Durchführungsorganisationen auf\nArbeit nicht in der Republik Kosovo aufnehmen oder sie beenden           Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte in den Entwicklungs-\nsoll, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik        maßnahmen und den Büros,\nDeutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren            9. genehmigt die Einrichtung der Büros sowie deren Anträge\nWunsch darlegen. Wenn eine integrierte Fachkraft ihre Arbeit in          auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-\nder Republik Kosovo vorzeitig beendet, trägt die Regierung der           schließlich Funk- und Satellitenverbindungen und unter-\nBundesrepublik Deutschland dafür Sorge, dass die Regierung               stützt alle notwendigen Registrierungen,\nder Republik Kosovo so früh wie möglich darüber unterrichtet\n10. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nwird.\nmens und der Maßnahmenvereinbarungen befassten Stellen\n(7) Im Falle von Finanzierungsbeiträgen und Darlehen ermög-           rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re-            werden,\ngierung der Republik Kosovo oder anderen, von den Vertrags-\n11. stellt die Durchführungsorganisationen im Schuldendienst\nparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nnicht schlechter als multilaterale Finanzierungsinstitutionen.\nDurchführungsorganisation die nach Artikel 4 zu vereinbarenden\nBeträge zu erhalten.                                                  (2) Die Regierung der Republik Kosovo trifft für die Steuerung\nund Durchführung der nach Artikel 4 vereinbarten Entwicklungs-\n(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nmaßnahmen folgende Regelungen bezüglich Steuern, Zölle, Ge-\nes der Regierung der Republik Kosovo, für besondere Maßnah-\nbühren und sonstigen öffentlichen Abgaben: Sie\nmen (Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\nlung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-      1. befreit die deutschen Durchführungsorganisationen und de-\nbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe          ren Büros von direkten Steuern in der Republik Kosovo. Diese","754                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nRegelung gilt auch für von den Durchführungsorganisationen       7. gewährt den in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Per-\ndirekt beauftragte oder finanzierte in- und ausländische Un-         sonen jede zur Durchführung der ihnen übertragenen Auf-\nternehmen und selbständige Experten, soweit sie Direktleis-          gaben notwendige Unterstützung und stellt ihnen alle erfor-\ntungen nach Artikel 3 Nummer 4 erbringen,                            derlichen Unterlagen zur Verfügung,\n2. erstattet auf Antrag der deutschen Durchführungsorganisa-          8. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen wäh-\ntionen oder deren Büros die Umsatzsteuer oder ähnliche in-           rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-\ndirekte Steuern, die in der Republik Kosovo auf beschaffte           tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-\nGegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen               brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehört auch je\nerhoben wurden. Die erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche              Haushalt ein Kraftfahrzeug,\nindirekte Steuern können auch durch einheimische Förderer\nder Entwicklungsmaßnahme oder durch Kooperationspartner          9. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen die Ein-\ngetragen werden,                                                     fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und an-\nderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen Be-\n3. übernimmt auf Antrag der deutschen Durchführungsorgani-                darfs,\nsationen oder deren Büros die besonderen Verbrauchsteuern,\ndie in der Republik Kosovo erhoben wurden. Die erhobenen       10. erhebt auf die Vergütungen, die an in Artikel 3 Nummer 9\nbesonderen Verbrauchsteuern können auch durch einheimi-              und 10 genannten Personen für Leistungen im Rahmen die-\nsche Förderer der Entwicklungsmaßnahme oder durch Ko-                ses Abkommens gezahlt werden, sowie auf die Zuschüsse,\noperationspartner getragen werden,                                   die an in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen aus\n4. nimmt das eingeführte Material und die eingeführten Fahr-              Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nzeuge von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben aus und                zahlt werden, keine Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben.\nstellt sicher, dass das Material und die Fahrzeuge unverzüg-\nlich freigegeben werden,\n5. befreit alle Rückflüsse aus Finanzierungen sowie alle Rück-                                   Artikel 7\nflüsse aus Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Vereinba-           Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen\nrungen von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben,\n(1) Auf Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen fin-\n6. trägt dafür Sorge, dass Steuern, die der Durchführungspart-\nden Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Artikel 8 keine An-\nner trägt, nicht aus den über die Durchführungsorganisatio-\nwendung. Artikel 4 Absatz 1 findet auf Beteiligungen und betei-\nnen oder deren Büros bereitgestellten Finanzmitteln finanziert\nligungsähnliche Darlehen keine Anwendung, wenn ein Vertrag\nwerden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(3) Die Regierung der Republik Kosovo gewährt dem nach Ar-       Kosovo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\ntikel 5 Absatz 3 bis 6 bezeichneten Personenkreis folgende          Kapitalanlagen oder ein vergleichbares Abkommen zwischen der\nSchutzrechte und trifft steuerliche Regelungen: Sie                 Europäischen Union (EU) und der Republik Kosovo oder der EU,\nden EU-Mitgliedstaaten und der Republik Kosovo in Kraft ist.\n1. sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-\nsandten Fachkräfte, Entwicklungshelfer und integrierten         (2) Sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-    nach Prüfung durch die beauftragte Durchführungsorganisation\nmitglieder, insbesondere durch die nachfolgend unter Num-    die Förderungswürdigkeit einer Beteiligung oder eines beteili-\nmer 2 bis 10 aufgezählten Maßnahmen,                         gungsähnlichen Darlehens festgestellt hat, wird diese Beteiligung\n2. haftet an Stelle der in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten    oder dieses beteiligungsähnliche Darlehen vertraglich zwischen\nPersonen für Schäden, die diese im Zusammenhang mit der      der Durchführungsorganisation und dem jeweiligen Unternehmen\nDurchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-       in der Republik Kosovo vereinbart.\ngenen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme der in          (3) Die Regierung der Republik Kosovo garantiert für Beteili-\nArtikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen ist insoweit    gungen und beteiligungsähnliche Darlehen die freie Einfuhr aller\nausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch gegen die in Ar-     ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Be-\ntikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen oder gegen        teiligungserwerb beziehungsweise mit der Auszahlung des be-\ndie Bundesrepublik Deutschland, ihre Regierung oder die      teiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer des Ver-\nDurchführungsorganisation, auf welcher Rechtsgrundlage       äußerungs- oder Liquidationserlöses, von Zinsen und allen\ner auch beruht, kann von der Republik Kosovo nur im Fall     sonstigen Zahlungen, die der Darlehensnehmer beziehungsweise\nvon Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht       das jeweilige Unternehmen an die Durchführungsorganisation zu\nwerden,                                                      leisten hat.\n3. übt keine Strafgerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Nummer 9\nbis 11 genannten Personen aus in Bezug auf Handlungen           (4) Die Regierung der Republik Kosovo erklärt ihr Einverständ-\noder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und      nis mit der Beteiligung beziehungsweise dem beteiligungsähnli-\nschriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der        chen Darlehen und verpflichtet sich im eigenen Namen und für\nDurchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-       die Zentralbank der Republik Kosovo, das Unternehmen bei der\ngenen Aufgabe stehen und enthält sich insbesondere jegli-    Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Durchfüh-\ncher Festnahme oder Inhaftierung dieser Personen in Bezug    rungsorganisation nicht zu behindern.\nauf solche Handlungen oder Unterlassungen,\n4. erteilt den unter Nummer 1 genannten Personen gebühren-                                     Artikel 8\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-                               Garantien\nund Aufenthaltsgenehmigungen,\nIm Falle von Finanzierungen verpflichtet sich die Regierung der\n5. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jederzeit\nRepublik Kosovo, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer oder\ndie ungehinderte Ein- und Ausreise,\nEmpfänger wird, gegenüber der nach Artikel 4 Absatz 4 beauf-\n6. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen, die sich vo-     tragten Durchführungsorganisation alle Zahlungen in Erfüllung\nraussichtlich länger als sechs Monate in der Republik Kosovo von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer oder Empfänger und\naufhalten, einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen      etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der zu schließen-\nSchutz und die Unterstützung, die die Republik Kosovo ih-    den Darlehens- oder Finanzierungsverträge entstehen können,\nnen gewährt, hingewiesen wird,                               zu garantieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                              755\nArtikel 9                                   (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren. Für das Inkrafttreten von Änderungsvereinba-\nVerfallsklausel                              rungen gilt Absatz 1 entsprechend.\nDie in Artikel 4 bis 6 genannten Verpflichtungen entfallen, so-          (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr der             Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nMittel die entsprechenden Durchführungsvereinbarungen ge-                men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nschlossen wurden.                                                        legt.\n(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArtikel 10                                sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird sechs Monate\nSchlussklauseln                                nach Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die                (5) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkun-\nVertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-         gen auf die Durchführung von während seiner Gültigkeitsdauer\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-        begonnenen Vorhaben und Maßnahmen, sofern die Vertragspar-\nbend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.                    teien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.\nGeschehen zu Pristina am 12. September 2018 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, albanischer, serbischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen, des albanischen und des\nserbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Held\nFür die Regierung der Republik Kosovo\nBedri Hamza\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nZusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur\nüber Haftung und Wiedergutmachung\nzum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit\nVom 4. Juli 2019\nDas Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über\nHaftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biolo-\ngische Sicherheit (BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird nach seinem Artikel 18 Ab-\nsatz 2 für\nItalien                                                                  am 8. Juli 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. November 2018 (BGBl. II S. 581).\nBerlin, den 4. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nBekanntmachung\nder Neufassung der Anlagen A und B\nzu dem Europäischen Übereinkommen über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nVom 4. Juli 2019\nAuf Grund des Artikels 2 der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober\n2018 (BGBl. 2018 II S. 443) wird der Wortlaut der amtlichen deutschen Über-\nsetzung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (ADR) in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung als Anlage*\nbekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II\nS. 1520) und\n2. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 4. Juli 2019\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nAndreas Scheuer\n* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 757\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1988\nzu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966\nVom 5. Juli 2019\nDas Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Über-\neinkommen von 1966 vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband) ist\nnach seinem Artikel V Absatz 3 für\nGeorgien                                                 am 28. Juni 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. März 2019 (BGBl. II S. 266).\nBerlin, den 5. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens über den Bau und Betrieb\neiner Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage\nVom 9. Juli 2019\nI.\nDas Übereinkommen vom 30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer\nEuropäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (BGBl. 2014 II S. 2, 3) ist\nnach seinem Artikel 13 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                             am 1. Dezember 2018\nin Kraft getreten.\nDie Bundesrepublik Deutschland hatte ihre Ratifikationsurkunde am 21. Januar\n2011 beim Verwahrer hinterlegt.\nII.\nDarüber hinaus ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 für\ndie folgenden Vertragsparteien am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten:\nDänemark\nFrankreich\nItalien\nPolen\nRussische Föderation\nSchweden\nSchweiz\nSlowakei\nUngarn.\nIII.\nGriechenland hat als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens mit Verbalnote\nvom 16. Oktober 2018 gegenüber dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland in dessen Funktion als Verwahrer des Übereinkommens erklärt,\ndass Griechenland nicht beabsichtigt, Vertragspartei des Übereinkommens vom\n30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektro-\nnen-Röntgenlaseranlage zu werden.\nBerlin, den 9. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 759\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen\nVom 10. Juli 2019\nDas Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten\nHandels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem\nArtikel 45 Absatz 2 für\nSchweden                                                 am 7. Oktober 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Juni 2019 (BGBl. II S. 736).\nBerlin, den 10. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über Vorrechte und Immunitäten\nder Europäischen Organisation für Kernforschung\nVom 15. Juli 2019\nDas Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Euro-\npäischen Organisation für Kernforschung (BGBl. 2006 II S. 970, 971) ist nach sei-\nnem Artikel 24 Absatz 2 für\nSerbien                                                   am 24. März 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Februar 2017 (BGBl. II S. 374).\nBerlin, den 15. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Stöckl-Stillfried","760                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz                        Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPostanschrift: 11015 Berlin                                                               Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Dezember 2006 über die\nRechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird\nnach seinem Artikel 45 Absatz 2 für\nTschad                                                                       am 20. Juli 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Mai 2019 (BGBl. II S. 492).\nBerlin, den 15. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Stöckl-Stillfried"]}