{"id":"bgbl2-2019-14-13","kind":"bgbl2","year":2019,"number":14,"date":"2019-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/14#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-14-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_14.pdf#page=19","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit","law_date":"2019-07-04T00:00:00Z","page":755,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                              755\nArtikel 9                                   (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren. Für das Inkrafttreten von Änderungsvereinba-\nVerfallsklausel                              rungen gilt Absatz 1 entsprechend.\nDie in Artikel 4 bis 6 genannten Verpflichtungen entfallen, so-          (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr der             Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nMittel die entsprechenden Durchführungsvereinbarungen ge-                men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nschlossen wurden.                                                        legt.\n(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArtikel 10                                sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird sechs Monate\nSchlussklauseln                                nach Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die                (5) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkun-\nVertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-         gen auf die Durchführung von während seiner Gültigkeitsdauer\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-        begonnenen Vorhaben und Maßnahmen, sofern die Vertragspar-\nbend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.                    teien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.\nGeschehen zu Pristina am 12. September 2018 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, albanischer, serbischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen, des albanischen und des\nserbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Held\nFür die Regierung der Republik Kosovo\nBedri Hamza\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nZusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur\nüber Haftung und Wiedergutmachung\nzum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit\nVom 4. Juli 2019\nDas Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über\nHaftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biolo-\ngische Sicherheit (BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird nach seinem Artikel 18 Ab-\nsatz 2 für\nItalien                                                                  am 8. Juli 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. November 2018 (BGBl. II S. 581).\nBerlin, den 4. Juli 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r"]}