{"id":"bgbl2-2019-14-12","kind":"bgbl2","year":2019,"number":14,"date":"2019-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-14-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_14.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kosovarischen Abkommens über Entwicklungszusammenarbeit","law_date":"2019-07-03T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["750                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nArtikel 5                                 men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nlegt.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nMinisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-               (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist      Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.                                   Ministerrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\n(2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses          der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-            tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Tirana am 14. Dezember 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDamian Gjiknuri\nBekanntmachung\ndes deutsch-kosovarischen Abkommens\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nVom 3. Juli 2019\nDas in Pristina am 12. September 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kosovo\nüber Entwicklungszusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 10\nam 21. Dezember 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                          751\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kosovo\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                                       Begriffsbestimmungen\ndie Regierung der Republik Kosovo –                     Im Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbe-\nstimmungen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         1. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Vertretungen zur Unterstützung der Durchführung und\nKosovo,                                                                 Steuerung von Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung\nder eigenen Organisation,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und       2. Darlehen: verzinsliche und rückzahlbare Finanzierungen,\nzu vertiefen –                                                      3. Darlehensnehmer: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf\nein Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      zusammenarbeit durch die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland oder durch eine Durchführungsorganisation\nArtikel 1                                  gewährt wird,\nZiele der Zusammenarbeit                         4. Direktleistungen: Beratung sowie Aus- und Fortbildung\ndurch den Einsatz von Fachkräften der Regierung der Bun-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-\ndesrepublik Deutschland oder der Durchführungsorganisa-\ngierung der Republik Kosovo (im Folgenden als „Vertragspartei-\ntionen, Leistungen und Lieferungen, die durch die Regierung\nen“ bezeichnet) arbeiten zur Bekämpfung der Armut und zum\nder Bundesrepublik Deutschland oder eine Durchführungs-\nZwecke ihrer wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten\norganisation direkt erbracht, in Auftrag gegeben oder finan-\nEntwicklung zusammen. Sie setzen sich gemeinsam für die Ver-\nziert werden, sowie vergleichbare Maßnahmen,\nwirklichung einer global nachhaltigen Entwicklung ein, die sich\ngleichermaßen in wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialer Ge-  5. Durchführungsorganisationen: Stellen und Organisationen\nrechtigkeit, ökologischer Tragfähigkeit und politischer Stabilität      wie in Artikel 4 Absatz 4 genannt, die von der Regierung der\nausdrückt.                                                              Bundesrepublik Deutschland mit der Durchführung von Ent-\nwicklungsmaßnahmen betraut wurden,\nArtikel 2                              6. Durchführungspartner: die Regierung der Republik Kosovo\noder andere durch die Regierungen der Vertragsparteien ge-\nGrundlagen der Zusammenarbeit\nmeinsam ausgewählte Institutionen, mit der die jeweilige\n(1) Für diese Zusammenarbeit gelten die im Folgenden verein-         Durchführungsorganisation die Durchführungsvereinbarung\nbarten Grundsätze, Verfahren und Pflichten; sie sind Grundlage          schließt (beispielsweise Empfänger des Finanzierungs-\nfür die Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen zwischen den             beitrages, Darlehensnehmer, Träger der Entwicklungsmaß-\nRegierungen der Vertragsparteien und der diese weiter konkre-           nahme),\ntisierenden privatrechtlichen Durchführungsvereinbarungen.\n7. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge, die\n(2) Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung von Ent-        die Durchführungsorganisationen mit den Durchführungs-\nwicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Dialog über                partnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach Arti-\nGrundlagen und aktuelle Fragen der Zusammenarbeit. Über                 kel 4 Absatz 1 oder von Regierungsabsprachen nach\nZiele, Schwerpunkte, Entwicklungsmaßnahmen und Durchfüh-                Artikel 2 Absatz 2 abschließen und die den in der Bundes-\nrungspartner der künftigen Zusammenarbeit wird in Regierungs-           republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nverhandlungen oder anderen Regierungsabsprachen Einverneh-              liegen (insbesondere Finanzierungs- und Darlehensverträge,\nmen hergestellt.                                                        Durchführungsverträge, sowie diese Verträge konkretisie-","752                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nrende besondere Vereinbarungen und sonstige mit diesen        Artikel 2 Absatz 2 ergänzende völkerrechtliche Maßnahmenver-\nVerträgen in Zusammenhang stehende vertragliche Rege-         einbarungen über einzelne oder mehrere Entwicklungsmaßnah-\nlungen),                                                      men abschließen. Sie legen insbesondere die Zielsetzung, den\nVerwendungszweck und die Leistungen sowie gegebenenfalls\n8. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen\ndie Durchführungspartner und den Empfänger beziehungsweise\nFinanzierungsbeitrag (Zuschuss), der im Rahmen der öffent-\nden Darlehensnehmer der Finanzierung fest.\nlichen Entwicklungszusammenarbeit durch die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland über eine Durchführungs-          (2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik\norganisation gewährt wird,                                    Deutschland zur Erbringung ihrer Leistungen entsteht unter der\nVoraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n9. Entsandte Fachkräfte: Fachkräfte, die von der Regierung der\nland die Förderungswürdigkeit der Entwicklungsmaßnahme fest-\nBundesrepublik Deutschland und den Durchführungsorga-\ngestellt hat. Sie entfällt, wenn die Regierung der Republik Kosovo\nnisationen oder deren Auftragnehmern entsandt werden und\nihre Leistungen nach Artikel 6 oder Artikel 8 nicht erbringt oder\ndie mit Aufgaben der Vorbereitung, Steuerung, Durch-\nihre Verpflichtungen nach denselben Artikeln nicht erfüllt.\nführung, Unterstützung und Begleitung der Entwicklungs-\nmaßnahmen und mit der Vertretung der deutschen Ent-              (3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Vereinbarun-\nwicklungszusammenarbeit und ihrer Durchführungsorgani-        gen bezüglich der Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen,\nsationen betraut sind,                                        betrauen gegebenenfalls geeignete Durchführungspartner mit\nder Durchführung und ermächtigen sie zu konkretisierenden\n10. Entwicklungshelfer: Fachkräfte, die nach dem deutschen\nDurchführungsvereinbarungen.\nEntwicklungshelfer-Gesetz in der Republik Kosovo ohne Er-\nwerbsabsicht Dienst leisten, um Entwicklungsmaßnahmen            (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann ne-\nin der Republik Kosovo zu fördern,                            ben anderen, insbesondere folgende deutsche Einrichtungen\noder ihre Rechtsnachfolger mit der Durchführung von einzelnen\n11. Integrierte Fachkräfte: Fachkräfte, die im Rahmen des Pro-\nEntwicklungsmaßnahmen betrauen:\ngramms für integrierte Fachkräfte bereitgestellt werden, um\nden Fachkräftebedarf in der Republik Kosovo zu decken.        1. die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\nSie treten in Arbeitsverhältnisse nach örtlichem Recht mit         (BGR),\nArbeitgebern in der Republik Kosovo ein, die ihnen ortsüb-\n2. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit\nliche Gehälter zahlen, und erhalten von der Regierung der\n(GIZ) GmbH einschließlich des Centrums für internationale\nBundesrepublik Deutschland Zuschüsse zu ihrem Gehalt,\nMigration und Entwicklung (CIM),\n12. Entwicklungskredite: Darlehen, die im Rahmen der öffentli-\n3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einschließlich der\nchen Entwicklungszusammenarbeit vergeben werden. Hier-\nDeutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH\nbei werden Mittel der Regierung der Bundesrepublik\n(DEG),\nDeutschland und Mittel einer Durchführungsorganisation\nkombiniert,                                                   4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).\n13. Entwicklungsmaßnahmen: jede Maßnahme im Rahmen der                (5) Die Durchführungsorganisationen sind berechtigt, örtliche\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit,                      Büros einzurichten.\n14. Familienmitglieder: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner,        (6) Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Entwick-\nLebensgefährten und Kinder einer Fachkraft, die mit dieser    lungsmaßnahme nach Absatz 2 schließt die nach Absatz 4 be-\nFachkraft in ständiger häuslicher Gemeinschaft in der Re-     traute Durchführungsorganisation mit dem Durchführungspartner\npublik Kosovo leben, sowie weitere Personen, die dem          Durchführungsvereinbarungen.\nHaushalt der Fachkraft angehören, wenn die Fachkraft mit         (7) Bei Entwicklungskrediten ist zusätzlich zu Absatz 6 die\nRücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder be- Kreditwürdigkeit von der Republik Kosovo Voraussetzung für den\nreits zum Zeitpunkt ihrer Entsendung in die Republik Kosovo   Abschluss der Durchführungsvereinbarungen.\nmit diesen Personen in einer Haushalts- oder Betreuungs-\ngemeinschaft lebt und die Personen nicht von der Fachkraft       (8) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche\nbeschäftigt werden; Fachkräfte können entsandte Fach-         Regelungen getroffen, insbesondere für:\nkräfte, Entwicklungshelfer und integrierte Fachkräfte sein;   1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung\nKinder können auch adoptierte Kinder sowie Pflege- und             verfolgten Ziele,\nStiefkinder der Fachkraft, des Ehegatten, des eingetragenen\n2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung\nLebenspartners oder des Lebensgefährten der Fachkraft\nder Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung,\nsein,\n3. die Leistungen der beteiligten Stellen,\n15. Finanzierung: Bereitstellung von Finanzmitteln durch Dar-\nlehen, Finanzierungsbeiträge sowie Beteiligungen oder be-     4. das Verfahren der Auftragsvergabe im Falle von Finanzierun-\nteiligungsähnliche Darlehen und vergleichbare Finanzinstru-        gen,\nmente,                                                        5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.\n16. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rückzu-\nzahlende Finanzierungen (Zuschüsse),                                                         Artikel 5\n17. Maßnahmenvereinbarung: zwischen den Vertragsparteien                                Leistungen und Pflichten\nnach Artikel 4 Absatz 1 abgeschlossene völkerrechtliche               der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nÜbereinkunft in der Form von Abkommen oder Notenwech-\nseln über die Durchführung konkreter Entwicklungsmaßnah-         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert\nmen,                                                          Entwicklungsmaßnahmen unter anderem durch Direktleistungen,\nFinanzierungen und alle anderen gemeinsam vereinbarten Leis-\n18. Regierungsabsprache: Absprache zwischen den Vertrags-          tungen.\nparteien nach Artikel 2 Absatz 2, die keine rechtlich binden-\nde Übereinkunft ist.                                             (2) Zu den Leistungen können die Vorbereitung, Durchführung\nund Erfolgskontrolle der Entwicklungsmaßnahmen zählen.\nArtikel 4                                (3) Zur Steuerung und Durchführung der Entwicklungsmaß-\nnahmen entsenden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen\nland und die Durchführungsorganisationen Fachkräfte. Sie tragen\n(1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Ab-     nach Maßgabe des innerstaatlichen deutschen Rechts dafür Sor-\nkommens und infolge von Regierungsabsprachen im Sinne von          ge, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                            753\n1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-      oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschut-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der     zes) Finanzierungsbeiträge zu erhalten, soweit dies in der völker-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen, rechtlichen Maßnahmenvereinbarung nach Artikel 4 Absatz 1\noder in Regierungsabsprachen nach Artikel 2 Absatz 2 ausdrück-\n2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\nlich vereinbart wird und die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 6 er-\nKosovo einzumischen,\ngibt, dass die mit dieser Finanzierung angestrebten Ziele erreicht\n3. die Gesetze der Republik Kosovo zu befolgen und Sitten und      werden können.\nGebräuche des Landes zu achten,\n(9) Im Falle von Entwicklungskrediten erklärt sich die Regie-\n4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit   rung der Bundesrepublik Deutschland bereit, Darlehen einer\nder sie beauftragt sind,                                      Durchführungsorganisation teilweise zu refinanzieren, Finanz-\nmittel zur Zinssubvention bereitzustellen, (Finanzkredit-) Bürg-\n5. mit den amtlichen Stellen der Republik Kosovo vertrauensvoll\nschaften entsprechend den innerstaatlichen Regelungen in der\nzusammenzuarbeiten,\nBundesrepublik Deutschland und bei Vorliegen der jeweiligen\n6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-      Deckungsvoraussetzungen zu übernehmen oder diese Entwick-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom-      lungskredite in anderer Weise zu ermöglichen.\nmen, in den Regierungsabsprachen nach Artikel 2 Absatz 2\nsowie in den völkerrechtlichen Maßnahmenvereinbarungen                                     Artikel 6\nnach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Ziele beizutragen.\nLeistungen und Pflichten\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-                        der Regierung der Republik Kosovo\nrichtet die Regierung der Republik Kosovo über die Entsendung\neiner Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats keine ablehnende         (1) Die Regierung der Republik Kosovo trägt wie folgt zu den\nMitteilung der Regierung der Republik Kosovo ein, so gilt dies     vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen bei: Sie\nals Zustimmung zur Entsendung. Wünscht die Regierung der Re-         1. stellt die in den Durchführungsvereinbarungen konkretisier-\npublik Kosovo, dass eine Fachkraft nicht entsandt oder eine ent-         ten Partnerleistungen sicher,\nsandte Fachkraft abberufen wird, so wird sie frühzeitig mit der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-          2. stellt im Falle von Finanzierungen gegenüber den nach Ar-\nmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine ent-             tikel 4 Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisationen\nsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, trägt die           den Nachweis der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge, dass               Mittelverwendung sicher,\ndie Regierung der Republik Kosovo so früh wie möglich darüber        3. stellt im Falle der Bereitstellung von Finanzmitteln die Ge-\nunterrichtet wird.                                                       samtfinanzierung sicher,\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zur         4. stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Grundstücke und\nFörderung der nach Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Schwerpunk-           Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,\nte und Maßnahmen Entwicklungshelfer in die Republik Kosovo               soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-\nentsenden. Die Entwicklungshelfer unterliegen den Pflichten der          barungen etwas anderes geregelt ist,\nentsandten Fachkräfte nach Absatz 3 und haben dieselben\nRechte. Sie werden ebenfalls nach den in Absatz 4 festgelegten       5. trägt die laufenden Kosten der Entwicklungsmaßnahmen,\nGrundsätzen entsandt und abberufen. Die Regierung der Bun-               soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-\ndesrepublik Deutschland betraut die GIZ mit der Entsendung der           barungen etwas anderes geregelt ist,\nEntwicklungshelfer.                                                  6. stellt auf eigene Kosten die jeweils erforderlichen einheimi-\n(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit             schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit nicht aus-\nder GIZ oder dem CIM vereinbaren, dass integrierte Fachkräfte            nahmsweise in den Durchführungsvereinbarungen etwas\nin die Republik Kosovo vermittelt werden können. Die GIZ oder            anderes geregelt ist,\ndas CIM wird die Zahlung der Zuschüsse an die integrierten           7. führt – soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht et-\nFachkräfte davon abhängig machen, dass sie die in Absatz 3 ge-           was anderes geregelt ist – die durch die Entwicklungsmaß-\nnannten Grundsätze beachten. Die Regierung der Bundesrepu-               nahme geschaffenen Einrichtungen beziehungsweise die\nblik Deutschland unterrichtet die Regierung der Republik Kosovo          unterstützte Strukturreform in absehbarer Zeit selbst weiter\nüber die geplante Arbeitsaufnahme einer integrierten Fachkraft           und sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-\nin der Republik Kosovo. Geht innerhalb eines Monats keine ab-            kräfte so bald wie möglich durch einheimische Fachkräfte\nlehnende Mitteilung der Regierung der Republik Kosovo ein, so            fortgeführt werden,\ngilt dies als Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Wünscht die Re-\ngierung der Republik Kosovo, dass eine integrierte Fachkraft ihre    8. unterstützt Anträge der Durchführungsorganisationen auf\nArbeit nicht in der Republik Kosovo aufnehmen oder sie beenden           Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte in den Entwicklungs-\nsoll, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik        maßnahmen und den Büros,\nDeutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren            9. genehmigt die Einrichtung der Büros sowie deren Anträge\nWunsch darlegen. Wenn eine integrierte Fachkraft ihre Arbeit in          auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-\nder Republik Kosovo vorzeitig beendet, trägt die Regierung der           schließlich Funk- und Satellitenverbindungen und unter-\nBundesrepublik Deutschland dafür Sorge, dass die Regierung               stützt alle notwendigen Registrierungen,\nder Republik Kosovo so früh wie möglich darüber unterrichtet\n10. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nwird.\nmens und der Maßnahmenvereinbarungen befassten Stellen\n(7) Im Falle von Finanzierungsbeiträgen und Darlehen ermög-           rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re-            werden,\ngierung der Republik Kosovo oder anderen, von den Vertrags-\n11. stellt die Durchführungsorganisationen im Schuldendienst\nparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nnicht schlechter als multilaterale Finanzierungsinstitutionen.\nDurchführungsorganisation die nach Artikel 4 zu vereinbarenden\nBeträge zu erhalten.                                                  (2) Die Regierung der Republik Kosovo trifft für die Steuerung\nund Durchführung der nach Artikel 4 vereinbarten Entwicklungs-\n(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nmaßnahmen folgende Regelungen bezüglich Steuern, Zölle, Ge-\nes der Regierung der Republik Kosovo, für besondere Maßnah-\nbühren und sonstigen öffentlichen Abgaben: Sie\nmen (Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\nlung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-      1. befreit die deutschen Durchführungsorganisationen und de-\nbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe          ren Büros von direkten Steuern in der Republik Kosovo. Diese","754                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\nRegelung gilt auch für von den Durchführungsorganisationen       7. gewährt den in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Per-\ndirekt beauftragte oder finanzierte in- und ausländische Un-         sonen jede zur Durchführung der ihnen übertragenen Auf-\nternehmen und selbständige Experten, soweit sie Direktleis-          gaben notwendige Unterstützung und stellt ihnen alle erfor-\ntungen nach Artikel 3 Nummer 4 erbringen,                            derlichen Unterlagen zur Verfügung,\n2. erstattet auf Antrag der deutschen Durchführungsorganisa-          8. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen wäh-\ntionen oder deren Büros die Umsatzsteuer oder ähnliche in-           rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-\ndirekte Steuern, die in der Republik Kosovo auf beschaffte           tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-\nGegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen               brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehört auch je\nerhoben wurden. Die erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche              Haushalt ein Kraftfahrzeug,\nindirekte Steuern können auch durch einheimische Förderer\nder Entwicklungsmaßnahme oder durch Kooperationspartner          9. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen die Ein-\ngetragen werden,                                                     fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und an-\nderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen Be-\n3. übernimmt auf Antrag der deutschen Durchführungsorgani-                darfs,\nsationen oder deren Büros die besonderen Verbrauchsteuern,\ndie in der Republik Kosovo erhoben wurden. Die erhobenen       10. erhebt auf die Vergütungen, die an in Artikel 3 Nummer 9\nbesonderen Verbrauchsteuern können auch durch einheimi-              und 10 genannten Personen für Leistungen im Rahmen die-\nsche Förderer der Entwicklungsmaßnahme oder durch Ko-                ses Abkommens gezahlt werden, sowie auf die Zuschüsse,\noperationspartner getragen werden,                                   die an in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen aus\n4. nimmt das eingeführte Material und die eingeführten Fahr-              Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nzeuge von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben aus und                zahlt werden, keine Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben.\nstellt sicher, dass das Material und die Fahrzeuge unverzüg-\nlich freigegeben werden,\n5. befreit alle Rückflüsse aus Finanzierungen sowie alle Rück-                                   Artikel 7\nflüsse aus Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Vereinba-           Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen\nrungen von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben,\n(1) Auf Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen fin-\n6. trägt dafür Sorge, dass Steuern, die der Durchführungspart-\nden Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Artikel 8 keine An-\nner trägt, nicht aus den über die Durchführungsorganisatio-\nwendung. Artikel 4 Absatz 1 findet auf Beteiligungen und betei-\nnen oder deren Büros bereitgestellten Finanzmitteln finanziert\nligungsähnliche Darlehen keine Anwendung, wenn ein Vertrag\nwerden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(3) Die Regierung der Republik Kosovo gewährt dem nach Ar-       Kosovo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\ntikel 5 Absatz 3 bis 6 bezeichneten Personenkreis folgende          Kapitalanlagen oder ein vergleichbares Abkommen zwischen der\nSchutzrechte und trifft steuerliche Regelungen: Sie                 Europäischen Union (EU) und der Republik Kosovo oder der EU,\nden EU-Mitgliedstaaten und der Republik Kosovo in Kraft ist.\n1. sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-\nsandten Fachkräfte, Entwicklungshelfer und integrierten         (2) Sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-    nach Prüfung durch die beauftragte Durchführungsorganisation\nmitglieder, insbesondere durch die nachfolgend unter Num-    die Förderungswürdigkeit einer Beteiligung oder eines beteili-\nmer 2 bis 10 aufgezählten Maßnahmen,                         gungsähnlichen Darlehens festgestellt hat, wird diese Beteiligung\n2. haftet an Stelle der in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten    oder dieses beteiligungsähnliche Darlehen vertraglich zwischen\nPersonen für Schäden, die diese im Zusammenhang mit der      der Durchführungsorganisation und dem jeweiligen Unternehmen\nDurchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-       in der Republik Kosovo vereinbart.\ngenen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme der in          (3) Die Regierung der Republik Kosovo garantiert für Beteili-\nArtikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen ist insoweit    gungen und beteiligungsähnliche Darlehen die freie Einfuhr aller\nausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch gegen die in Ar-     ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Be-\ntikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen oder gegen        teiligungserwerb beziehungsweise mit der Auszahlung des be-\ndie Bundesrepublik Deutschland, ihre Regierung oder die      teiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer des Ver-\nDurchführungsorganisation, auf welcher Rechtsgrundlage       äußerungs- oder Liquidationserlöses, von Zinsen und allen\ner auch beruht, kann von der Republik Kosovo nur im Fall     sonstigen Zahlungen, die der Darlehensnehmer beziehungsweise\nvon Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht       das jeweilige Unternehmen an die Durchführungsorganisation zu\nwerden,                                                      leisten hat.\n3. übt keine Strafgerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Nummer 9\nbis 11 genannten Personen aus in Bezug auf Handlungen           (4) Die Regierung der Republik Kosovo erklärt ihr Einverständ-\noder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und      nis mit der Beteiligung beziehungsweise dem beteiligungsähnli-\nschriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der        chen Darlehen und verpflichtet sich im eigenen Namen und für\nDurchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-       die Zentralbank der Republik Kosovo, das Unternehmen bei der\ngenen Aufgabe stehen und enthält sich insbesondere jegli-    Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Durchfüh-\ncher Festnahme oder Inhaftierung dieser Personen in Bezug    rungsorganisation nicht zu behindern.\nauf solche Handlungen oder Unterlassungen,\n4. erteilt den unter Nummer 1 genannten Personen gebühren-                                     Artikel 8\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-                               Garantien\nund Aufenthaltsgenehmigungen,\nIm Falle von Finanzierungen verpflichtet sich die Regierung der\n5. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jederzeit\nRepublik Kosovo, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer oder\ndie ungehinderte Ein- und Ausreise,\nEmpfänger wird, gegenüber der nach Artikel 4 Absatz 4 beauf-\n6. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen, die sich vo-     tragten Durchführungsorganisation alle Zahlungen in Erfüllung\nraussichtlich länger als sechs Monate in der Republik Kosovo von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer oder Empfänger und\naufhalten, einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen      etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der zu schließen-\nSchutz und die Unterstützung, die die Republik Kosovo ih-    den Darlehens- oder Finanzierungsverträge entstehen können,\nnen gewährt, hingewiesen wird,                               zu garantieren."]}