{"id":"bgbl2-2019-14-11","kind":"bgbl2","year":2019,"number":14,"date":"2019-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_14.pdf#page=12","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-07-03T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["748                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der        matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-      Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Minister-\nrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Vertragspartei          (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-         mens vereinbaren.\nten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\n(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nVereinten Nationen bestätigt worden ist.\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-     legt.\nGeschehen zu Tirana am 24. September 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nN i ko Pe l e s h i\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juli 2019\nDas in Tirana am 14. Dezember 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Inves-\ntitionsprogramm Stromverteilung I“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 23. April 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                        749\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben\n„Investitionsprogramm Stromverteilung I“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nund\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nder Ministerrat der Republik Albanien –             Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 2\nAlbanien,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nzu vertiefen,                                                      KfW und den Empfängern des Darlehens und des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach dem\nin der Republik Albanien beizutragen,                              Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver-           mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nhandlungen vom 12. Juli 2016 und die Zusage der Botschaft der         (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nBundesrepublik Deutschland vom 29. November 2016 (Verbal-          selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nnote Nr. 349/2016) –                                               lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nsind wie folgt übereingekommen:\ngarantieren.\nArtikel 1                              (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von         schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,            über der KfW garantieren.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben\n„Investitionsprogramm Stromverteilung I“ folgende Beträge zu\nArtikel 3\nerhalten:\n1. ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der              Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in      direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nHöhe von bis zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nEuro), wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-    in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-\nrungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und     hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\ndie gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin ge- werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erho-\ngeben ist und der Ministerrat der Republik Albanien eine      bene besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der\nStaatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer   Republik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der\nwird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben           Ministerrat der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffent-\nersetzt werden,                                               lichen Abgaben.\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nArtikel 4\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von\ninsgesamt 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro).       Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(2) Der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Finanzierungs-\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nbeitrag kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat der Republik\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nAlbanien für andere Vorhaben verwendet werden.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge      unternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}