{"id":"bgbl2-2019-14-10","kind":"bgbl2","year":2019,"number":14,"date":"2019-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_14.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-07-03T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["746                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat             matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten       Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom\nMinisterrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Ver-            (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von          mens vereinbaren.\nder erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\n(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ntariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-             Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-      gelegt.\nGeschehen zu Tirana am 14. Dezember 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDamian Gjiknuri\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juli 2019\nDas in Tirana am 2. Mai 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „KMU-\nFörderung über den Ländlichen Kreditgarantie-Fonds“) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 23. November 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019                         747\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 für das Vorhaben\n„KMU-Förderung über den Ländlichen Kreditgarantie-Fonds“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              dem Ländlichen Kreditgarantie-Fonds (Rural Credit Guarantee\nFoundation [RCGF]) zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nund\nweitere Finanzierungsbeiträge für die Umsetzung des in Ab-\nder Ministerrat der Republik Albanien –               satz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                                       Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nvertiefen,                                                         zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\ntrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die\nin der Republik Albanien beizutragen,                              entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsulta-\ntionen vom 12. Dezember 2017 –                                                                  Artikel 3\nDer Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von\nsind wie folgt übereingekommen:\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nArtikel 1                             in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nes dem Ministerrat der Republik Albanien beziehungsweise           werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erho-\ndem Ländlichen Kreditgarantie-Fonds (Rural Credit Guarantee        bene besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der\nFoundation [RCGF]), von der Kreditanstalt für Wiederaufbau         Republik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der\n(KfW) für die Umsetzung des von beiden Regierungen gemein-         Ministerrat der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffent-\nsam ausgewählten Vorhabens „KMU-Förderung über den Länd-           lichen Abgaben.\nlichen Kreditgarantie-Fonds“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe\nvon 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) zu erhalten,                                Artikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung           Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit-        Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\ntelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur    verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\noder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Der    berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nMinisterrat der Republik Albanien verpflichtet sich, das Vorhaben  Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nnicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nDeutschland bei etwaigen Rückzahlungsansprüchen wegen              unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFehlverwendungen dem Empfänger gegenüber zu unterstützen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                  Artikel 5\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-\nMinisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nhaben ersetzt werden.\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nes dem Ministerrat der Republik Albanien beziehungsweise           der Tag des Eingangs der Mitteilung."]}