{"id":"bgbl2-2019-10-3","kind":"bgbl2","year":2019,"number":10,"date":"2019-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/10#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_10.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Singapur andererseits","law_date":"2019-05-03T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":9,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019                     505\nBekanntmachung\ndes Partnerschafts- und Kooperationsabkommens\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Singapur andererseits\nVom 3. Mai 2019\nDas in Brüssel am 19. Oktober 2018 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Euro-\npäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Singapur andererseits\nwird nachstehend veröffentlicht*.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 49 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt\ngegeben.\n* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie\ndie aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden\nim Internet sowohl unter\nhttp://eur-lex.europa.eu\nals auch unter\nhttp://ec.europa.eu/world/agreements/default.home.do\nund unter\nhttp://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/.\nSie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.\nBerlin, den 3. Mai 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","506                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019\nPartnerschafts- und Kooperationsabkommen\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Singapur andererseits\nDie Europäische Union, im Folgenden „Union“,                    in Bekräftigung des Eintretens der Vertragsparteien für die\nAchtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte\nund\nund der Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der\ndas Königreich Belgien,                                      Menschenrechte und anderen anwendbaren internationalen\ndie Republik Bulgarien,                                      Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, zu deren Ver-\ntragsparteien beide Seiten gehören,\ndie Tschechische Republik,\ndas Königreich Dänemark,                                        in Bekräftigung ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechts-\nstaatlichkeit und verantwortlichen staatlichen Handelns und ihres\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer\ndie Republik Estland,                                        Völker unter Berücksichtigung der Grundsätze der nachhaltigen\nEntwicklung und der Notwendigkeit, die Umwelt zu schützen, zu\nIrland,                                                      fördern,\ndie Hellenische Republik,\nin Bekräftigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit in den\ndas Königreich Spanien,                                      Bereichen internationale Stabilität, Justiz und Sicherheit als grund-\ndie Französische Republik,                                   legende Voraussetzung zu vertiefen, um eine nachhaltige soziale\nund wirtschaftliche Entwicklung, die Beseitigung der Armut und\ndie Republik Kroatien,                                       die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele der Verein-\ndie Italienische Republik,                                   ten Nationen zu fördern,\ndie Republik Zypern,                                            mit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für\ndie Republik Lettland,                                       die Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus und für die\nEinführung effizienter internationaler Instrumente zur Gewährleis-\ndie Republik Litauen,                                        tung seiner Besiegung gemäß den einschlägigen Instrumenten\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der\nResolution 1373,\nUngarn,\ndie Republik Malta,                                             in der Erwägung, dass die Union 2001 einen umfassenden Ak-\ntionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus angenommen hat,\ndas Königreich der Niederlande,\nder 2004 aktualisiert wurde, und in der Folge ein breites Spek-\ndie Republik Österreich,                                     trum von Maßnahmen ergriffen hat, dass der Europäische Rat\nnach den Anschlägen von Madrid am 25. März 2004 eine wich-\ndie Republik Polen,\ntige Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus abgegeben hat\ndie Portugiesische Republik,                                 und dass die Union im Dezember 2005 eine Strategie zur Terro-\nrismusbekämpfung verabschiedet hat,\nRumänien,\ndie Republik Slowenien,                                         bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, die der gesam-\nten internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft\ndie Slowakische Republik,\nbleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maß-\ndie Republik Finnland,                                       nahmen auf nationaler Ebene und durch eine bessere internatio-\ndas Königreich Schweden,                                     nale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,        in der Erwägung, dass die faire und unabhängige Arbeit des\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und    Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im   den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellt,\nFolgenden „Mitgliedstaaten“,\nin der Erwägung, dass der Europäische Rat die Verbreitung\neinerseits und                                                  von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln als große\ndie Republik Singapur                                        Bedrohung der internationalen Sicherheit erkannt und am 12. De-\nzember 2003 eine Strategie gegen die Verbreitung von Massen-\nandererseits,                                                   vernichtungswaffen verabschiedet hat, dass der Rat der Euro-\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –                      päischen Union bereits am 17. November 2003 eine Politik der\nUnion in Bezug auf die Nichtverbreitungskomponente in den\nin Anbetracht der traditionell freundschaftlichen Bindungen  Beziehungen der Union zu Drittländern verabschiedet hatte und\nzwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, poli- dass die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des\ntischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,    Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Verpflichtung der\ngesamten internationalen Gemeinschaft deutlich macht, die Ver-\nin der Erwägung, dass die Vertragsparteien dem umfassenden   breitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu\nCharakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung     bekämpfen. Dieses Engagement der internationalen Gemein-\nbeimessen,                                                      schaft wurde mit der Annahme der Resolutionen 1673 und 1810\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erneut bekräftigt,\nin der Erwägung, dass dieses Abkommen nach Auffassung\nder Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehungen    in der Erwägung, dass der Europäische Rat erklärt hat, dass\nzwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu deren   Frieden, Sicherheit und Entwicklung in wachsendem Maß durch\nVertragsparteien beide Seiten gehören,                          Kleinwaffen und leichte Waffen bedroht werden, und dass er am","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019                           507\n16. Dezember 2005 eine Strategie der Europäischen Union zur           (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wert-\nBekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen       vorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum\nund dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels da-       Ausdruck kommen.\nmit angenommen hat. In dieser Strategie hob der Europäische\nRat das Erfordernis hervor, für ein umfassendes und kohärentes        (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die\nKonzept für die Sicherheits- und die Entwicklungspolitik zu        Förderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammen-\nsorgen,                                                            arbeit zur Bewältigung des Klimawandels und der Globalisierung\nund für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der Mil-\nin Anerkennung der Bedeutung des Kooperationsabkommens          lenniumsentwicklungsziele.\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den             (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die\nMitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen          Grundsätze verantwortlichen staatlichen Handelns, die Rechts-\n– Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand –       staatlichkeit einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, und\n(ASEAN) vom 7. März 1980 und der späteren Beitrittsprotokolle,     die Bekämpfung der Korruption.\nin Anerkennung der Bedeutung, die dem Ausbau der beste-            (5) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen dieses Abkom-\nhenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick         mens entsprechend ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen\nauf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres     Vorschriften zusammen.\ngemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von bei-\nderseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, des\nArtikel 2\nSchutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils\nzu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,                                      Ziele der Zusammenarbeit\nin Bestätigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit zwischen         Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen ver-\nder Union und der Republik Singapur in vollem Einklang mit im      pflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu\nregionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage          führen und ihre weitere Zusammenarbeit in Bereichen von bei-\ngemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils      derseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor\nzu intensivieren,                                                  allem das Ziel,\na) in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien\nin Bestätigung ihres Wunsches nach einer Verbesserung des\nund Organisationen zusammenzuarbeiten;\nVerständnisses zwischen Asien und Europa auf der Grundlage\nder Gleichheit, der gegenseitigen Achtung der kulturellen und      b) bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüber-\npolitischen Normen und der Anerkennung unterschiedlicher                schreitenden Kriminalität zusammenzuarbeiten;\nSichtweisen,\nc) bei der Bekämpfung der schwersten Verbrechen von interna-\nin Bestätigung ihres Wunsches, ihre Handelsbeziehungen               tionalem Belang zusammenzuarbeiten;\ndurch Abschluss eines Freihandelsabkommens zu intensivieren,\nd) bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernich-\nunter Hinweis darauf, dass die Bestimmungen dieses Abkom-            tungswaffen und Trägermitteln sowie der illegalen Lagerung\nmens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils          von Kleinwaffen und leichten Waffen und des unerlaubten\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fal-          Handels damit unter allen Aspekten zusammenzuarbeiten;\nlen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragspar-  e) die Voraussetzungen für einen beiderseits vorteilhaften Han-\nteien und nicht als Teil der Union binden, es sei denn, die Union       del zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und dessen\nhat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland             Intensivierung und Entwicklung zu fördern;\nSingapur notifiziert, dass das Vereinigte Königreich und/oder\nIrland gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem        f) in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefüg-          beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um im Ein-\nten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs      klang mit laufenden und künftigen regionalen EU-ASEAN-\nund Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit         Initiativen und in Ergänzung dazu Handels- und Investitions-\nund des Rechts als Teil der Union gebunden ist. Wenn das Ver-           ströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemm-\neinigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Proto-          nisse zu beseitigen bzw. zu verhindern;\nkolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Union gebunden sind, setzt    g) im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, einschließlich der\ndie Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder              Themen Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit,\nIrland Singapur unverzüglich von jeder Änderung ihres Stand-            Datenschutz, Migration, Schleusung und Menschenhandel\npunkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiter-       sowie Bekämpfung von grenzüberschreitender organisierter\nhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen dieses              Kriminalität, Geldwäsche und illegalen Drogen, zusammen-\nAbkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit dem diesen                zuarbeiten;\nVerträgen beigefügten Protokoll Nr. 22 über die Position Däne-\nmarks auch für Dänemark –                                          h) in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu-\nsammenzuarbeiten, darunter Zoll, makroökonomische Politik\nsind wie folgt übereingekommen:                                      und Finanzinstitutionen, Steuern, Industriepolitik und KMU,\nInformationsgesellschaft, Wissenschaft und Technik, Energie,\nTitel I                                   Verkehr, Bildung und Kultur, Umwelt und natürliche Ressour-\ncen, Gesundheit und Statistik;\nArt und Geltungsbereich\ni)   die laufende Teilnahme der Republik Singapur an Koopera-\nArtikel 1                                 tionsprogrammen der Union für Asien zu intensivieren bzw.\nihre künftige Teilnahme an solchen Programmen zu fördern;\nAllgemeine Grundsätze\nj)   die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der\n(1) Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-        jeweils anderen Region zu stärken;\nparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die\nAchtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit     k) einen regelmäßigen Dialog mit dem Ziel einzurichten, das\nund der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemei-          Verständnis der Gesellschaft der jeweils anderen Seite zu ver-\nnen Erklärung der Menschenrechte und anderen geltenden inter-           bessern und das Bewusstsein für unterschiedliche kulturelle,\nnationalen Menschenrechtsübereinkünften, zu deren Vertrags-             religiöse und gesellschaftliche Sichtweisen in Asien und\nparteien sie gehören, niedergelegt sind.                                Europa zu stärken.","508                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019\nTitel II                              kämpfung kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prä-\nvention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere folgender-\nBilaterale, regionale\nmaßen zusammenzuarbeiten:\nund internationale Zusammenarbeit\na) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution\nArtikel 3                                 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ande-\nrer geltender Resolutionen der Vereinten Nationen, interna-\nZusammenarbeit in regionalen                          tionaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;\nund internationalen Organisationen\nb) durch Informationsaustausch über terroristische Gruppen\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungs-       und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem gel-\naustausch und zur Zusammenarbeit im Rahmen regionaler und              tenden Völkerrecht und nationalen Recht;\ninternationaler Gremien und Organisationen wie den Vereinten\nNationen, dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem           c) durch Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Be-\nASEAN-Regionalforum, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und               kämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen\nder Welthandelsorganisation (WTO), wenn sich die Parteien              und im Ausbildungsbereich, und durch Erfahrungsaustausch\ndarüber einig sind, dass ein solcher Austausch und eine solche         über Terrorismusprävention;\nZusammenarbeit von beiderseitigem Nutzen sind.                    d) durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des inter-\n(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf diesen          nationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus\nGebieten die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissen-             und den entsprechenden rechtlichen Rahmen und durch Hin-\nschaftlern, nichtstaatlichen Organisationen und Medien durch           arbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Um-\nVeranstaltung von Seminaren, Konferenzen und anderen damit             fassende Übereinkommen über den internationalen Terroris-\nzusammenhängenden Maßnahmen zu fördern, sofern diese                   mus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten\nZusammenarbeit auf gegenseitigem Einvernehmen beruht.                  Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen;\ne) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mit-\nArtikel 4                                 gliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der\nWeltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung\nRegionale und bilaterale Zusammenarbeit                      des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln;\n(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit       f) durch Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Men-\nnach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien                schenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.\nüberein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder\nauf regionaler Ebene, die auch miteinander kombiniert werden      Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusammenarbeit\nkönnen, durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusam-      im Rahmen dieses Artikels entsprechend ihren jeweiligen Geset-\nmenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhal-     zen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.\nten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die\nVertragsparteien an, die Wirkung für die EU- und die ASEAN-                                     Artikel 6\nPartner zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie\nErfüllung der internationalen\ngleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu\nVerpflichtungen im Hinblick auf die Bestrafung\nnutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berück-\nschwerer Verbrechen von internationalem Belang\nsichtigen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen, an denen\nEU- und ASEAN-Partner beteiligt sind, zu gewährleisten.              (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Ver-\nbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes be-\n(2) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen,\nrühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame\ndie finanzielle Unterstützung nach ihren Finanzierungsverfahren\nVerfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und im Ein-\nund im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Kooperationsmaßnah-\nklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen durch\nmen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen oder im\nZusammenarbeit mit internationalen Gerichten, die zu diesem\nZusammenhang mit dem Abkommen auszudehnen. Diese Zu-\nZweck eingerichtet wurden, gewährleistet werden muss.\nsammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von Ausbil-\ndungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch              (2) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Errich-\nvon Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien       tung und effektive Tätigkeit solcher Gerichte eine bedeutende\nvereinbarte Maßnahmen umfassen.                                   Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt darstellen.\nDie Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um\nTitel III                             Erfahrungen und Fachwissen über die rechtlichen Anpassungen\nauszutauschen, die für die Umsetzung und Erfüllung ihrer jewei-\nZusammenarbeit in den                            ligen internationalen Verpflichtungen erforderlich sind.\nBereichen Internationale Stabilität,\nJustiz, Sicherheit und Entwicklung                           (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Interna-\ntionalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit der Bekämp-\nfung der Straflosigkeit an und vereinbaren einen Dialog über die\nArtikel 5                            Fairness und Unabhängigkeit seiner Arbeit.\nZusammenarbeit bei der\nBekämpfung des Terrorismus                                                    Artikel 7\nDie Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der                      Bekämpfung der Verbreitung\nBekämpfung des Terrorismus unter Achtung der Rechtstaatlich-                       von Massenvernichtungswaffen\nkeit und ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der Charta\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-\nder Vereinten Nationen, der einschlägigen Resolutionen des\ngabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-\nSicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Völkerrechts,\nliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren\neinschließlich der geltenden Bestimmungen in den Bereichen\nfür die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.\nMenschenrechte, Flüchtlingsrecht und humanitäres Völkerrecht,\nbeimessen. In diesem Rahmen und unter Berücksichtigung der           (2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen-\nin der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten     zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung\nNationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Stra-       von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, in-\ntegie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus       dem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen\nsowie der Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom          Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen\n28. Januar 2003 zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbe-         geltenden Resolutionen der Vereinten Nationen und internatio-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019                         509\nnalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, in    Abkommen ist ein spezifisches Abkommen, mit dem die Han-\nvollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die      delsbestimmungen des vorliegenden Abkommens umgesetzt\nVertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung    werden, und ist Bestandteil der bilateralen Gesamtbeziehungen\nein wesentliches Element dieses Abkommens ist.                     und des gemeinsamen institutionellen Rahmens im Sinne von\nArtikel 43 Absatz 3.\n(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von        (3) Falls die Vertragsparteien dies wünschen, können sie ihre\nMassenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem       Handels- und Investitionsbeziehungen ausbauen, indem sie un-\nter anderem die folgenden in den Artikeln 10 bis 16 genannten\na) jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft, um alle sons-\nThemen aufgreifen.\ntigen für die Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-\nnichtungswaffen relevanten internationalen Übereinkünfte zu\nunterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie                               Artikel 10\nin vollem Umfang durchzuführen, und                                            Gesundheits- und Pflanzenschutz\nb) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen eingerich-        Die Vertragsparteien können über Rechtsvorschriften und Zer-\ntet wird, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Mas-  tifikations- und Kontrollverfahren beraten und Informationen aus-\nsenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, ein-          tauschen, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über\nschließlich der Endverwendung von Gütern und Technologien     die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-\nmit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und       rechtlicher Maßnahmen, das in Anhang 1A des am 15. April 1994\ndas wirksame rechtliche oder administrative Durchsetzungs-    in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung\nmöglichkeiten, einschließlich wirksamer Präventivmaßnah-      der Welthandelsorganisation enthalten ist. Die Zusammenarbeit\nmen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkon-        kann Folgendes umfassen:\ntrollen, umfasst.\na) Beratung über bilaterale gesundheitspolizeiliche und pflan-\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zu-           zenschutzrechtliche Probleme, die von einer Vertragspartei\nsammenarbeit einen regelmäßigen Dialog über die Bekämpfung              aufgeworfen werden,\nder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu führen. Dieser\nDialog kann auf regionaler Ebene geführt werden.                   b) Informationsaustausch über gesundheitspolizeiliche und\npflanzenschutzrechtliche Fragen,\nArtikel 8                            c) Förderung der Anwendung internationaler Normen, wo sol-\nche vorhanden sind, und\nKleinwaffen und leichte Waffen\nd) Schaffung eines Mechanismus für den Dialog über bewährte\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her-       Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Normen, Prüf- und\nstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und              Zertifizierungsverfahren sowie Bewertung der regionalen oder\nleichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre über-         einzelstaatlichen Normen im Hinblick auf ihre Gleichwertig-\nmäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine         keit.\nernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen\nSicherheit darstellen.\nArtikel 11\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver-\npflichtungen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Klein-                       Technische Handelshemmnisse\nwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition            Die Vertragsparteien fördern die Anwendung internationaler\nim Rahmen der internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertrags-    Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitätsbewer-\nparteien sie gehören, und der einschlägigen Resolutionen des       tungsverfahren und technische Vorschriften zusammen und\nSicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Zusagen im      tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im\nRahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich       Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handels-\nwie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhü-          hemmnisse.\ntung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit\nKleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten                                 Artikel 12\nund in vollem Umfang zu erfüllen.\nZoll\n(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbei-\nten und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen für      (1) Die Vertragsparteien tauschen ihre Erfahrungen über Ein-\nKoordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemü-         fuhr-, Ausfuhr- und andere Zollverfahren aus und prüfen Mög-\nhungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Han-      lichkeiten für deren Vereinfachung, gewährleisten die Transparenz\ndels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen     der Zoll- und Handelsvorschriften und bauen eine Zusammen-\nMunition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler    arbeit im Zollwesen und wirksame Unterstützungsverfahren auf,\nEbene unternehmen, und vereinbaren, einen regelmäßigen Dialog      wobei sie die Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsa-\naufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt.        mes Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen,\nunter anderem zur Handelserleichterung, anstreben.\nTitel IV                                 (2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien\nder Verbesserung der Sicherheit des internationalen Handels, um\nZusammenarbeit in\nfür Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und\nHandels- und Investitionsfragen\nder Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen.\nArtikel 9\nArtikel 13\nAllgemeine Grundsätze\nInvestitionen\n(1) Die Vertragsparteien nehmen einen bilateralen Dialog über\nDie Vertragsparteien können die Entwicklung attraktiver und\nHandels- und Investitionsfragen im Hinblick auf den Ausbau und\nstabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen för-\ndie Förderung des multilateralen Handelssystems und des bila-\ndern und führen zu diesem Zweck einen kohärenten Dialog mit\nteralen Handels zwischen den Vertragsparteien auf.\ndem Ziel, die Verständigung und Zusammenarbeit in Investitions-\n(2) Zu diesem Zweck gestalten die Vertragsparteien ihre ge-     fragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der\ngenseitige Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen       Investitionsströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene\nauch nach Maßgabe des Freihandelsabkommens. Das genannte           und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren zu fördern.","510                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019\nArtikel 14                               heiten zu verbessern, wie sie unter anderem in den Leitlinien der\nWettbewerbspolitik                            Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen\nDatenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der\nDie Vertragsparteien können die wirksame Einführung und An-            Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.\nwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entspre-\nchender Informationen fördern, damit für Unternehmen, die auf                (2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener\nden Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Trans-         Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und\nparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.                              Fachwissen umfassen.\nArtikel 15                                                            Artikel 19\nDienstleistungen                                                          Migration\nDie Vertragsparteien können einen kohärenten Dialog vor allem             (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der\nmit dem Ziel aufnehmen, Informationen über ihr Regulierungs-              gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren\numfeld auszutauschen, den gegenseitigen Zugang zu ihren                   Gebieten.\nMärkten zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie                (2) Die Vertragsparteien richten einen Mechanismus für den\nzu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen                Dialog über migrationsrelevante Themen ein, einschließlich lega-\nden beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten zu fördern.                 ler und illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschen-\nhandel sowie Fragen des internationalen Schutzes für Menschen\nArtikel 16                               in Not. Die Agenda und die Bedingungen dieses Dialogs sowie\ndie zu behandelnden Fragen werden stets im gegenseitigen Ein-\nSchutz des geistigen Eigentums\nvernehmen festgelegt.\nDie Vertragsparteien legen Wert auf die Rechte des geistigen\n(3) Jede Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen Migra-\nEigentums1, deren zunehmende Bedeutung für die Schaffung in-\ntionsfragen in ihre Strategien für die wirtschaftliche und soziale\nnovativer Produkte, Dienstleistungen und Technologien in ihren\nEntwicklung einbeziehen, ob aus der Perspektive der Herkunfts-,\njeweiligen Ländern sie anerkennen, und kommen überein, ihre\nTransit- und/oder Zielländer der Migranten.\nZusammenarbeit und den Austausch nichtvertraulicher Informa-\ntionen über die miteinander vereinbarten Maßnahmen und Pro-                  (4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt\njekte fortzusetzen, um diese Rechte zu fördern, zu schützen und           sich auf eine im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Ver-\ndurchzusetzen, einschließlich der wirksamen und effizienten               tragsparteien durchgeführte Ermittlung des konkreten Bedarfs\nDurchsetzung der Zollvorschriften.                                        der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind sich darüber\neinig, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der Unions- und\nTitel V                                 innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen\nRegelungen und politischen Konzepte erfolgt. Die Zusammen-\nZusammenarbeit im                                 arbeit kann insbesondere folgende Schwerpunkte haben:\nB e re i c h R e c h t , Fre i h e i t u n d S i c h e r h e i t\na) die wesentlichen Ursachen der Migration;\nArtikel 17                               b) die Entwicklung und Umsetzung der Verpflichtungen jeder\nVertragspartei im Rahmen des Völkerrechts im Bereich\nRechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit\nMigration, einschließlich des internationalen Schutzes für\n(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und                Menschen in Not;\nSicherheit messen die Vertragsparteien der Förderung des Rechts-\nc) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelas-\nstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen, vor\nsenen Personen, faire Behandlung, allgemeine und berufliche\nallem in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege, be-\nBildung, Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz\nsondere Bedeutung bei.\nund Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlich-\n(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bein-                 keit;\nhaltet auch den gegenseitigen Austausch von Informationen über\nd) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von\nRechtssysteme und Rechtsetzung.\nillegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen-\nhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der\nArtikel 18                                   Schleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer\nDatenschutz                                    Opfer;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog einzu-           e) Rückführung von illegal aufhältigen Personen unter humanen\nrichten, um den Schutz personenbezogener Daten nach Maßga-                    und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung\nbe der bewährtesten internationalen Grundsätze und Gepflogen-                 ihrer freiwilligen Rückkehr;\nf) Fragen beiderseitigen Interesses im Bereich Visa und Sicher-\nheit von Reisedokumenten;\n1 Im Sinne dieses Artikels betreffen die „Rechte des geistigen Eigentums“\ng) Fragen beiderseitigen Interesses im Bereich Grenzkontrollen.\na) alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1\nbis 7 des Teils II des Übereinkommens über handelsbezogene Aspek-       (5) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und\nte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des am 15. April  Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertrags-\n1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung\nder Welthandelsorganisation enthalten sind:                          parteien ferner überein,\ni)   Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,                        a) dass die Republik Singapur ihre Staatsangehörigen, die sich\nii) Patente,                                                             illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf\niii) Marken,                                                             dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten rücküber-\niv) Muster und Modelle,\nnimmt, sobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt ist, und\nv) Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise,           b) dass jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich\nvi) geografische Angaben,                                                illegal im Hoheitsgebiet der Republik Singapur aufhalten, auf\nvii) Schutz nicht offenbarter Informationen und\nderen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten rückübernimmt,\nsobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt ist.\nb) Sortenschutzrechte.\nIm Falle der Union umfassen „Patente“ für die Zwecke dieses Abkom-      Die Mitgliedstaaten und die Republik Singapur versehen ihre\nmens auch die aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte.   Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019                             511\npapieren. Ist die rückzuübernehmende Person nicht im Besitz       Zusammenarbeit im Hinblick auf eine integrierte und ausgewo-\neines Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises ihrer          gene Strategie zur Bekämpfung des Weltdrogenproblems, die im\nStaatsangehörigkeit, so befragen die zuständigen diplomati-       März 2009 auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Ver-\nschen und konsularischen Vertretungen der Vertragspartei, die     einten Nationen verabschiedet wurden, orientieren.\ndie Person rückübernehmen soll (der betreffende Mitgliedstaat\noder die Republik Singapur), auf Ersuchen der anderen Vertrags-      (3) Die Vertragsparteien tauschen Fachwissen über Bereiche\npartei (der Republik Singapur oder des betreffenden Mitglied-     wie Formulierung nationaler Rechtsvorschriften und einer natio-\nstaats) die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit.    nalen Politik, Gründung nationaler Einrichtungen und Informa-\ntionszentren, Ausbildung des Personals, drogenbezogene\n(6) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen Ver-    Forschung und Verhinderung der Abzweigung von Ausgangs-\nhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der           stoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und\nRepublik Singapur über die Rückübernahme Staatsangehöriger        psychotropen Substanzen aus.\nder Republik Singapur und der Mitgliedstaaten, Staatsangehöri-\nger von Drittstaaten und Staatenloser zu führen.\nTitel VI\nArtikel 20                                  Zusammenarbeit in anderen Bereichen\nBekämpfung der organisierten Kriminalität\nArtikel 23\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität und der Korruption zusammenzu-                           Zusammenarbeit auf\narbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Um-                    dem Gebiet der Menschenrechte\nsetzung und gegebenenfalls Förderung der einschlägigen inter-\nnationalen Normen und Übereinkünfte wie des Übereinkommens           (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung\nder Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende orga-       und dem wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzu-\nnisierte Kriminalität sowie des Übereinkommens der Vereinten      arbeiten, sofern dies einvernehmlich vereinbart ist, einschließlich\nNationen gegen Korruption ab.                                     der Anwendung der geltenden internationalen Menschenrechts-\nübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.\nArtikel 21                               (2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes\numfassen:\nZusammenarbeit bei\nder Bekämpfung der Geldwäsche                      a) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserzie-\nund der Finanzierung des Terrorismus                     hung;\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit      b) Stärkung einschlägiger nationaler und regionaler Menschen-\neinig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer       rechtsorganisationen;\nFinanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Ein-\nklang mit den einschlägigen Empfehlungen der Task Force „Fi-      c) Einführung eines substanziellen, breit angelegten Menschen-\nnanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ verhindert wird.            rechtsdialogs;\n(2) Die Vertragsparteien tauschen Fachwissen über Bereiche     d) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorga-\nwie die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften         nisationen der Vereinten Nationen.\nund das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mecha-\nnismen aus.\nArtikel 24\n(3) Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere einen mög-\nlichst umfassenden Austausch zweckdienlicher Informationen                 Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen\nund Fachkenntnisse in Bezug auf die Annahme geeigneter Nor-          Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer jeweiligen\nmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des        Programme und Rechtsvorschriften und gegebenenfalls nach\nTerrorismus, die den Normen der in diesem Bereich tätigen inter-  den einschlägigen Bestimmungen des in Artikel 9 Absatz 2\nnationalen Gremien wie der Task Force „Finanzielle Maßnahmen      genannten Freihandelsabkommens um eine engere Zusammen-\ngegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind.                          arbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen in Fragen von\nbeiderseitigem Interesse. Diese Zusammenarbeit wird von den\nArtikel 22                            Finanzregulierungs- und Finanzaufsichtsbehörden der Union und\nZusammenarbeit bei                          der Republik Singapur durchgeführt und erstreckt sich auf Fra-\nder Bekämpfung illegaler Drogen                    gen der Finanzregulierung und -aufsicht. Die Finanzregulierungs-\nund Finanzaufsichtsbehörden konsultieren einander, um festzu-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effi-     stellen, welches die am besten geeigneten Mittel und Wege für\nziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter      die Zusammenarbeit sind.\nanderem in den Bereichen Gesundheit, Justiz, Inneres und Zoll\nein ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das\nArtikel 25\nAngebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach-\nfrage danach sowie die negativen Folgen des Drogenmiss-                            Wirtschaftspolitischer Dialog\nbrauchs für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt zu ver-\nringern. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um die         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung\nAbzweigung von Drogenausgangsstoffen wirksamer zu verhin-         des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends\ndern.                                                             und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches\nüber die Koordination der Wirtschaftspolitik im Rahmen der re-\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenar-    gionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusam-\nbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich  menzuarbeiten.\nauf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den ein-\nschlägigen internationalen Übereinkünften, an der Politischen Er-    (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen\nklärung und der besonderen Erklärung über die Leitgrundsätze      ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der\nfür die Senkung der Drogennachfrage, die auf der Sondertagung     sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie\nder Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema           Währungspolitik, Fiskalpolitik (einschließlich Steuerpolitik), öffent-\nDrogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden, sowie an der           liche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Aus-\nPolitischen Erklärung und dem Aktionsplan zur internationalen     landsverschuldung erstrecken kann.","512                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019\nArtikel 26                                (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich\ninsbesondere auf Folgendes:\nZusammenarbeit im Steuerbereich\n(1) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln,    a) Beteiligung am umfassenden regionalen Dialog über die ver-\ngleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen           schiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem\ngeeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die                 über die Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation\nVertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Han-             und die bewährte Regulierungspraxis unter anderem auf fol-\ndelns im Steuerbereich an und verpflichten sich, sie nach den             genden Gebieten: Lizenzerteilung für Telekommunikations-\nAbsätzen 2 und 3 umzusetzen.                                              dienstleistungen, Umgang mit neuen Informations- und Kom-\nmunikationsdiensten wie der Internet-Protokoll-Telefonie\n(2) Zu diesem Zweck erkennen die Vertragsparteien im Ein-             (VoIP), Beseitigung von Spam, Regulierung des Verhaltens\nklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Bedeutung einer            des marktbeherrschenden Betreibers und Steigerung der\neinvernehmlichen Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken an,               Transparenz und Effizienz der Regulierungsbehörde,\nverbessern die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich\nzur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und setzen den inter-         b) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der\nnational vereinbarten Standard für Transparenz und Informations-          Vertragsparteien,\naustausch im Steuerwesen gemäß dem OECD-Musterabkom-                 c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekom-\nmen 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem                     munikationstechnologien,\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen um, um\ndie wirksame Anwendung ihrer jeweiligen Steuervorschriften zu        d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den\nermöglichen.                                                              Vertragsparteien im IKT-Bereich,\n(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die Umsetzung dieser        e) Zusammenarbeit bei gemeinsamen Forschungsprojekten im\nGrundsätze insbesondere im Rahmen bestehender oder künfti-                IKT-Bereich,\nger bilateraler Steuerabkommen zwischen der Republik Singapur\nf) Sicherheitsaspekte der Informationsgesellschaft, sofern dies\nund den Mitgliedstaaten.\nvereinbart wird, und\nArtikel 27                             g) Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich,\neinschließlich Funkausrüstung.\nZusammenarbeit im\nBereich Industriepolitik und KMU\nArtikel 29\n(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer\nWirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die in-                         Zusammenarbeit im\ndustriepolitische Zusammenarbeit in allen von ihnen für geeignet                    Bereich Audiovisuelles und Medien\nerachteten Bereichen insbesondere mit dem Ziel zu fördern, die          Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im\nWettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)         Bereich Audiovisuelles und Medien grundsätzlich zu fördern. Die\nzu verbessern.                                                       Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf Folgendes:\n(2) Diese Zusammenarbeit umfasst Folgendes:\na) Meinungsaustausch über audiovisuelle Politik und Medien-\na) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung               politik,\nvon Rahmenbedingungen, unter denen KMU ihre Wettbe-\nwerbsfähigkeit verbessern können,                              b) gemeinsame Organisation von Veranstaltungen von beider-\nseitigem Interesse,\nb) Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschafts-\npflicht von Unternehmen sowie Unterstützung verantwor-         c) gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen und\ntungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des     d) Erleichterung von Koproduktionen sowie Aufnahme von Ge-\nnachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion.            sprächen über Vereinbarungen über audiovisuelle Koproduk-\nDiese Zusammenarbeit wird durch eine Verbraucherperspek-            tionen.\ntive ergänzt, zum Beispiel zu Produktinformationen und zur\nRolle des Verbrauchers auf dem Markt,\nArtikel 30\nc) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteilig-\nten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung             Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie\nvon Joint Ventures und Informationsnetzen vor allem im Rah-       (1) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die\nmen der bestehenden horizontalen Programme der Union,          Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation in\num insbesondere den Transfer sanfter und harter Technolo-      Bereichen von beiderseitigem Interesse im Einklang mit den\ngien zwischen den Partnern zu fördern, und                     Rechts- und Verwaltungsvorschriften beider Vertragsparteien.\nd) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,             (2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,\nBereitstellung von Informationen und Förderung der Innova-\ntion.                                                          a) den Informationsaustausch über Wissenschaft, Technologie\nund Innovation und über Politik und Programme zu fördern;\n(3) Die Vertragsparteien unterstützen den Ausbau der Bezie-\nhungen zwischen den Privatsektoren beider Vertragsparteien in        b) dauerhafte Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern,\nneuen oder bestehenden Foren, einschließlich Mechanismen zur              den Forschungszentren, den Hochschulen und der Industrie\nUnterstützung beider Seiten bei der Förderung der Internationa-           der Vertragsparteien zu fördern;\nlisierung von KMU.\nc) die Ausbildung und Mobilität von Forschern und Hochschul-\nstudierenden zu fördern.\nArtikel 28\n(3) Je nach Absprache zwischen den Vertragsparteien und mit\nInformationsgesellschaft\nden Forschungsförderungseinrichtungen eines jeden Landes\n(1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunika-     kann die Zusammenarbeit in Form von gemeinsamen For-\ntionstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen       schungsprojekten und/oder Austauschmaßnahmen, Tagungen,\nLebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaft-          Workshops und Fortbildungen für Wissenschaftler und Hoch-\nliche und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertrags-       schulstudierende im Rahmen internationaler Mobilitätsprogram-\nparteien um Koordinierung ihrer Politik auf diesem Gebiet zur För-   me erfolgen, bei denen für eine möglichst weite Verbreitung der\nderung der wirtschaftlichen Entwicklung.                             Forschungsergebnisse zu sorgen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019                           513\n(4) Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme ihrer Hochschu-       schafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem\nlen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors, ein-        Interesse,\nschließlich KMU, an dieser Zusammenarbeit.\nc) ein Dialog im Bereich des Luftverkehrs mit dem Ziel einer ver-\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, sich um eine stär-          stärkten Zusammenarbeit in Fragen der Luftverkehrspolitik\nkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten der wissenschaft-           und der Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen im Bereich der\nlichen und technologischen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer               Luftverkehrsdienstleistungen, unter anderem durch die Aus-\njeweiligen Programme zu bemühen.                                        handlung und Umsetzung von Vereinbarungen. Die Vertrags-\nparteien bauen ihre Beziehungen weiter aus und prüfen ge-\ngebenenfalls die Möglichkeit eines künftigen umfassenden\nArtikel 31\nLuftverkehrabkommens. Wenn es für beide Seiten vorteilhaft\nEnergie                                   ist, intensivieren die Vertragsparteien auch die technische\nund die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Flug-\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit\nsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement ein-\nim Energiebereich zu intensivieren, um\nschließlich der umweltfreundlicheren Ausrichtung des Flug-\na) die Energieversorgung zu diversifizieren und neue und erneu-         verkehrsmanagements, Anwendung des Wettbewerbsrechts\nerbare Energieträger auf kommerzieller Grundlage zu entwi-         und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um\nckeln;                                                             die Annäherung im Regulierungsbereich und die Beseitigung\nvon Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unterstützen,\nb) für eine rationelle Energienutzung zu sorgen, insbesondere           und stärken den Dialog über Umweltfragen im Zusammen-\ndurch Förderung der Nachfragesteuerung;                            hang mit dem Luftverkehr, etwa über den Einsatz marktwirt-\nc) den Transfer von Technologie für die effiziente Energienut-          schaftlicher Instrumente zur Bekämpfung der globalen Erwär-\nzung zu fördern;                                                   mung, auch durch Emissionshandel. Auf dieser Grundlage\nwerden die Vertragsparteien den möglichen Umfang einer\nd) den Klimawandel zu bekämpfen, unter anderem durch Be-                noch engeren Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen,\npreisung von Kohlenstoffemissionen;\nd) ein Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrsdienste, mit dem\ne) den Kapazitätsausbau einschließlich etwaiger Ausbildungs-            Folgendes angestrebt wird: ungehinderter Zugang zum inter-\nmaßnahmen und die Erleichterung von Investitionen im Ener-         nationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen See-\ngiebereich auf der Grundlage transparenter, diskriminierungs-      handel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis,\nfreier und marktkompatibler Vorschriften zu verstärken;            Zusagen hinsichtlich des schrittweisen Abbaus bestehender\nf) den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern.                      Frachtreservierungsregelungen, Verzicht auf die Einführung\nvon Ladungsanteilvereinbarungen, Einrichtung von Diensten\n(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um             im Bereich des Seeverkehrs einschließlich Hilfsdienstleistun-\nFörderung von Kontakten zwischen den zuständigen Energiepla-            gen, Inländerbehandlung für den Zugang zu Hilfsdienstleis-\nnungsbehörden und um gemeinsame Forschungsvorhaben von                  tungen und Hafendienstleistungen für Schiffe, die unter der\nForschungsinstituten und Hochschulen, insbesondere im Rah-              Flagge der anderen Vertragspartei fahren bzw. von Staatsan-\nmen der einschlägigen regionalen Foren. Beide Vertragsparteien          gehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei\nwerden die Möglichkeiten für eine intensivere Zusammenarbeit            betrieben werden, sowie das Recht, die Beförderung von\nauf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit innerhalb ihres beste-          Fracht von Haus zu Haus zu organisieren, und\nhenden rechtlichen und politischen Rahmens eingehender prü-\nfen. Unter Verweis auf Artikel 34 und die Schlussfolgerungen des   e) die Umsetzung der Sicherheits- und Umweltschutznormen,\nWeltgipfels zur nachhaltigen Entwicklung, der 2002 in Johannes-         insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den\nburg stattfand, können die Vertragsparteien sich mit dem Zusam-         einschlägigen internationalen Übereinkünften, zu deren Un-\nmenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglichen Energie-                 terzeichnern die Vertragsparteien gehören, einschließlich der\ndienstleistungen und nachhaltiger Entwicklung zu befassen. Dies         Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien\nkann in Zusammenarbeit mit der auf diesem Weltgipfel ins Leben          zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der inter-\ngerufenen Energieinitiative der Europäischen Union gefördert            nationalen Regelungen.\nwerden.\nArtikel 33\nArtikel 32                                                     Bildung und Kultur\nVerkehr                                 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammen-\narbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-         ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um das ge-\narbeit im gegenseitigen Einvernehmen in allen relevanten Be-       genseitige Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils\nreichen der Verkehrspolitik weiter zu verstärken, um den Perso-    anderen Seite zu verbessern.\nnen- und Güterverkehr zu verbessern, die Verkehrssicherheit und\nGefahrenabwehr zu fördern, Piraterie und bewaffnete Raubüber-         (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnah-\nfälle auf Schiffe zu bekämpfen, sich für den Umweltschutz und      men zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und ge-\nhohe Betriebsstandards einzusetzen und die Effizienz ihrer Ver-    meinsame Initiativen in verschiedenen Bereichen des kulturellen\nkehrssysteme zu steigern. Die Vertragsparteien erinnern an die     Lebens zu unternehmen, einschließlich der gemeinsamen Orga-\nVereinbarung nach Artikel 1 Absatz 5 und bekräftigen, dass die     nisation kultureller Veranstaltungen. In diesem Zusammenhang\nZusammenarbeit in allen relevanten Verkehrsbereichen entspre-      kommen die Vertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der\nchend ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften         Asien-Europa-Stiftung weiter zu unterstützen.\nerfolgt.                                                              (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsul-\n(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Ab-        tieren und in den einschlägigen internationalen Gremien wie der\nsatz 1 soll Folgendes gefördert werden:                            Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft\nund Kultur zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu ver-\na) der Informationsaustausch über die Verkehrspolitik, insbe-      folgen und die kulturelle Vielfalt zu fördern.\nsondere hinsichtlich des städtischen Verkehrs und des Ver-\n(4) Die Vertragsparteien legen ferner einen Schwerpunkt auf\nbunds und der Interoperabilität multimodaler Verkehrsnetze\nMaßnahmen zur Schaffung dauerhafter Verbindungen zwischen\nsowie der Eisenbahn-, Hafen- und Flughafenverwaltung,\nihren Fachagenturen und zur Förderung des Austausches von\nb) die Nutzung von globalen Satellitennavigationssystemen un-      Informationen, Know-how, Studierenden, Fachleuten, Jugend-\nter besonderer Berücksichtigung von Regulierungs-, Wirt-      lichen und Jugendleitern sowie technischen Ressourcen, bei","514                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019\ndenen die Möglichkeiten der Bildungs- und Kulturprogramme der      Prinzipien in Bezug auf die grundlegenden Rechte bei der Arbeit\nUnion in Südostasien und die Erfahrung beider Vertragsparteien     zu respektieren, zu fördern und wirksam umzusetzen:\nin diesem Bereich genutzt werden.\na) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts\n(5) Die Vertragsparteien fördern die Intensivierung des Aus-         auf Kollektivverhandlungen,\ntausches und der Zusammenarbeit zwischen ihren Bildungsein-\nrichtungen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses,      b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,\nder Kenntnis und der Wertschätzung der Kultur, der Wirtschaft\nc) effektive Abschaffung der Kinderarbeit und\nund der Sozialsysteme der jeweils anderen Seite. Insbesondere\nbemühen sich die Vertragsparteien um die Erleichterung der Mo-     d) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.\nbilität von Studierenden und Wissenschaftlern im Rahmen des\nProgramms „Erasmus Mundus“ oder ähnlicher Programme.               Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die von der\nRepublik Singapur und den Mitgliedstaaten ratifizierten IAO-\nÜbereinkommen wirksam umzusetzen. Sie streben beständig\nArtikel 34\nund nachhaltig die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der\nUmwelt und natürliche Ressourcen                    Kernübereinkommen der IAO an und tauschen diesbezügliche\nInformationen aus. Sie erwägen auch die Ratifizierung und wirk-\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit ei-\nsame Umsetzung anderer IAO-Übereinkommen unter Berück-\nnig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als\nsichtigung der jeweiligen internen Umstände. Die Vertragspartei-\nGrundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Gene-\nen tauschen diesbezügliche Informationen aus.\nrationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.\n(2) Bei allen Maßnahmen, die die Vertragsparteien aufgrund         (4) Die Vertragsparteien können Kooperationsmaßnahmen von\ndieses Abkommens treffen, wird der Umsetzung der Ergebnisse        beiderseitigem Nutzen einleiten, bei denen es sich unter anderem\nder Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwick-       um gemeinsam vereinbarte spezifische Programme und Projekte\nlung von 1992, des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von     oder um einen Dialog, eine Zusammenarbeit und Initiativen zu\n2002 und der Konferenz der Vereinten Nationen für nachhaltige      Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multi-\nEntwicklung von 2012 Rechnung getragen.                            lateraler Ebene wie ASEM, ASEAN-EU und IAO handeln kann.\n(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit\nim Bereich des Umweltschutzes fortzusetzen, unter anderem                                      Artikel 36\ndurch den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Folgen-                                  Gesundheit\ndes:\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitsbe-\na) Klimawandel und Energieeffizienz,\nreich zusammenzuarbeiten, um die Gesundheitsbedingungen\nb) umweltfreundliche und saubere Technologien, insbesondere        unter anderem in Bezug auf die häufigsten übertragbaren Krank-\nsolche, die sicher und nachhaltig sind,                       heiten wie HIV/AIDS, Aviäre Influenza und andere Typen von\nInfluenza mit Pandemiepotenzial für den Menschen sowie die\nc) Aufbau von Kapazitäten für die Aushandlung und Umsetzung\nhäufigsten nichtübertragbaren Krankheiten und deren Risikofak-\nmultilateraler Umweltübereinkommen,\ntoren zu verbessern, unter anderem durch Informationsaus-\nd) Meeres- und Küstenumwelt,                                       tausch und Zusammenarbeit bei der Früherkennung, Prävention\nund Bekämpfung sowie durch internationale Gesundheitsüber-\ne) Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit zu-\neinkünfte.\nsammenhängenden Handels und Förderung einer nachhalti-\ngen Waldbewirtschaftung.                                         (2) Vorbehaltlich der verfügbaren Ressourcen kann die Zu-\nsammenarbeit folgendermaßen durchgeführt werden:\nArtikel 35\na) durch Projekte zur Epidemiologie häufiger übertragbarer und\nBeschäftigung und Soziales                          nichtübertragbarer Krankheiten,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenar-       b) durch Austausch, Stipendien und Ausbildungsprogramme,\nbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, ein-\nschließlich der Zusammenarbeit zur regionalen und sozialen Ko-     c) durch Programme und Projekte zur Verbesserung der Ge-\nhäsion sowie in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am              sundheitsdienste und Gesundheitsbedingungen,\nArbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung, menschenwürdige Ar-\nd) durch Informationsaustausch und wissenschaftliche Zusam-\nbeit und sozialer Dialog, mit der Absicht, die sozialen Aspekte\nmenarbeit im Bereich der Vorschriften für Arzneimittel und\nder Globalisierung zu vertiefen.\nMedizinprodukte und\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, den\nGlobalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil   e) durch Förderung der vollständigen und fristgerechten Umset-\nist, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Ar-           zung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie der Inter-\nbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und         nationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenüberein-\ndie Armutsminderung zu fördern, wie in der Resolution 60/1 der          kommens zur Eindämmung des Tabakkonsums.\nGeneralversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober\n2005 und in der Ministererklärung des hochrangigen Segments                                    Artikel 37\nder Arbeitstagung 2006 des Wirtschafts- und Sozialrates der Ver-\neinten Nationen (E/2006/L.8 vom 5. Juli 2006) bestätigt wurde                                   Statistik\nund in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)\nDie Vertragsparteien bemühen sich, im Einklang mit der bereits\nvon 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung\nbestehenden Zusammenarbeit zwischen der Union und dem\nniedergelegt wurde. Die Vertragsparteien berücksichtigen die je-\nASEAN im Bereich der Statistik die Harmonisierung der statisti-\nweils charakteristische und unterschiedliche Art ihrer wirtschaft-\nschen Methoden und Verfahren zu fördern, einschließlich der Er-\nlichen und sozialen Lage.\nstellung und Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für\n(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-    beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über den Wa-\npflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Interna-     ren- und Dienstleistungsverkehr, ausländische Direktinvestitionen\ntionalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 an-    sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses\ngenommenen IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und          Abkommen fallen und sich für eine statistische Erfassung, Auf-\nRechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, die folgenden       bereitung, Analyse und Verbreitung eignen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019                         515\nArtikel 38                           kel 44 fest und bemüht sich um Einigung auf eine gemeinsame\nArbeitssprache.\nZivilgesellschaft\n(5) Der Gemischte Ausschuss erörtert, soweit gemeinsam ver-\nDie Vertragsparteien erkennen den möglichen Beitrag der or-\neinbart und angezeigt, das Funktionieren und die Umsetzung\nganisierten Zivilgesellschaft zum Dialog und zum Kooperations-\nspezifischer Abkommen im Sinne von Artikel 43 Absatz 3.\nprozess nach diesem Abkommen an und bemühen sich, den\nDialog mit der organisierten Zivilgesellschaft zu fördern.\nTitel IX\nTitel VII                                               Schlussbestimmungen\nMittel der Zusammenarbeit\nArtikel 42\nArtikel 39                                                 Künftige Entwicklungen\nRessourcen für die Zusammenarbeit                       (1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Inten-\nsivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern und es\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer       um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder\nMöglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich   Maßnahmen ergänzen.\nFinanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen\nfestgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.               (2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann\njede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwen-\n(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitions- dung gewonnenen Erfahrungen Vorschläge für die Erweiterung\nbank auf, ihre Tätigkeit in der Republik Singapur im Einklang mit der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.\nihren Verfahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen.\nArtikel 43\nArtikel 40\nAndere Abkommen\nZusammenarbeit bei\nder Entwicklungspolitik für Drittländer                  (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-\ntrages über die Europäische Union und des Vertrages über die\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über    Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Ab-\nihre Entwicklungspolitik auszutauschen, um einen regelmäßigen     kommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen\nDialog über die Ziele dieser Politik und über ihre Entwicklungs-  Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik\nhilfeprogramme in Drittländern einzurichten.                      Singapur bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen\n(2) Die Vertragsparteien fördern auch gemeinsame Maßnah-       oder gegebenenfalls mit ihr neue Partnerschafts- und Koopera-\nmen zur Bereitstellung technischer Hilfe und zur Förderung der    tionsabkommen zu schließen.\nEntwicklung der Humanressourcen in den weniger entwickelten          (2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Um-\nLändern Südostasiens und darüber hinaus.                          setzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber\nDritten.\nTitel VIII\n(3) Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 können die Vertrags-\nInstitutioneller Rahmen                          parteien auch das vorliegende Abkommen durch Abschluss spe-\nzifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in\nArtikel 41                           seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese spezifischen\nAbkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen\nGemischter Ausschuss                         unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses      gemeinsamen institutionellen Rahmens.\nAbkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich\naus Vertretern beider Seiten auf angemessen hoher Ebene zu-                                     Artikel 44\nsammensetzt und die Aufgabe hat,\nNichterfüllung des Abkommens\na) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemä-\n(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere\nße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nb) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-     erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Außer in\nmens zu setzen;                                              besonders dringenden Fällen bemüht sie sich zuvor darum, mit\nder anderen Vertragspartei die Abhaltung von Konsultationen zu\nc) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele dieses Abkom-\nvereinbaren, damit in der Angelegenheit eine für beide Seiten zu-\nmens auszusprechen.\nfriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Diese Konsul-\n(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle tationen können unter der Federführung des in Artikel 41 genann-\nzwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin         ten Gemischten Ausschusses stattfinden, der die ihm vorgelegte\nabwechselnd in Singapur und Brüssel zusammen. Der Vorsitz         Angelegenheit durch eine Empfehlung oder in einer anderen für\ndes Gemischten Ausschusses wird von je einem Vertreter beider     beide Vertragsparteien annehmbaren Weise beilegen kann.\nSeiten gemeinsam geführt. Die Tagesordnung des Gemischten\n(2) In besonders dringenden Fällen wird die geplante geeig-\nAusschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich fest-\nnete Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifi-\ngelegt. Die Vertragsparteien können ferner einvernehmlich außer-\nziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden Konsul-\nordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen.\ntationen während eines Zeitraums von höchstens 15 Tagen\n(3) Der Gemischte Ausschuss kann zu einzelnen Themen Un-       abgehalten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung\nterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufga-  der Angelegenheit zu finden. Nach Ende dieses Zeitraums kann\nben unterstützen. Diese Unterausschüsse erstatten dem Ge-         eine geeignete Maßnahme angewandt werden.\nmischten Ausschuss in jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht\n(3) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist Maßnahmen der\nüber ihre Tätigkeit.\nVorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens\n(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich im Einklang mit die-     oder anderer spezifischer Abkommen am wenigsten behindern.\nsem Artikel eine Geschäftsordnung und nimmt seine Aufgaben        Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertrags-\neinvernehmlich wahr. Der Gemischte Ausschuss legt in seiner       partei notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspar-\nGeschäftsordnung Modalitäten für die Konsultationen nach Arti-    tei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.","516               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019\n(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich   teressen oder der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der\nfür die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen An-      Welt widersprechen würde.\nwendung dieses Abkommens bei den „geeigneten Maßnahmen“\nim Sinne dieses Artikels um die Aussetzung oder vorübergehen-                                    Artikel 49\nde Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen\noder einem spezifischen Abkommen gemäß Artikel 9 Absatz 2                               Inkrafttreten und Laufzeit\nund Artikel 43 Absatz 3 oder um andere Maßnahmen, die der              (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\nGemischte Ausschuss empfiehlt, handeln kann. Geeignete Maß-         der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den\nnahmen werden im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen und         Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.\nmüssen in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der\n(2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es\nVerpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Die Vertrags-\nwird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr ver-\nparteien sind sich ferner darüber einig, dass unter „besonders\nlängert, sofern nicht die Republik Singapur einerseits oder die\ndringenden Fällen“ im Sinne der Absätze 1 und 2 Folgendes zu\nUnion und ihre Mitgliedstaaten andererseits der anderen Ver-\nverstehen ist:\ntragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeit-\na) eine nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-      raums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht\nlässige Ablehnung des Abkommens oder                            zu verlängern.\nb) die Verletzung eines der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 7 Ab-    (3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen\nsatz 2 genannten wesentlichen Elemente des Abkommens.           zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird\nerst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifiziert\nArtikel 45                              hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind.\nErleichterungen                                (4) Dieses Abkommen kann von der Republik Singapur einer-\nseits oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits\nZur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab-        durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei ge-\nkommens sorgen beide Vertragsparteien für die Garantien und         kündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ein-\nErleichterungen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfor-      gang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nderlich sind.\nArtikel 50\nArtikel 46\nErklärungen und Zusatzvereinbarungen\nRäumlicher Geltungsbereich\nDie gemeinsamen Erklärungen und die Zusatzvereinbarung zu\nDieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet, in dem der Ver-      diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.\ntrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Ar-\nbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maß-                                      Artikel 51\ngabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet der\nRepublik Singapur andererseits.                                                                Notifikationen\nDie Notifikationen nach Artikel 49 sind an das Generalsekre-\nArtikel 47                              tariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium\nfür auswärtige Angelegenheiten der Republik Singapur zu richten.\nBestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“\nArtikel 52\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „Vertragspar-\nteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und                             Verbindlicher Wortlaut\nihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und         Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher,\ndie Republik Singapur andererseits.                                 englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,\nitalienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer,\nArtikel 48                              niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,\nschwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-\nOffenlegung von Informationen\nchischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-\nDieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es      laut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Meinungsverschiedenhei-\neine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offen-     ten über die Auslegung dieses Abkommens legen die Ver-\nlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsin-      tragsparteien die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss vor.\nGeschehen zu Brüssel am neunzehnten Oktober zweitausend-\nachtzehn"]}