{"id":"bgbl2-2019-10-1","kind":"bgbl2","year":2019,"number":10,"date":"2019-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Erteilung der Zustimmung nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Union (Brexit EU-Haushalt Durchführungs- und Finanzierungsgesetz – BrexitHHG)","law_date":"2019-06-20T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["498         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019\nGesetz\nzur Erteilung der Zustimmung\nnach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission\nfür eine Verordnung des Rates über Maßnahmen\nbetreffend die Ausführung und die Finanzierung\ndes Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019\nim Zusammenhang mit dem Austritt\ndes Vereinigten Königreiches aus der Union\n(Brexit EU-Haushalt Durchführungs- und Finanzierungsgesetz – BrexitHHG)\nVom 20. Juni 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für eine Verordnung des\nRates über Maßnahmen betreffend die Ausführung und Finanzierung des Ge-\nsamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 zustimmen. Dies gilt auch für eine\nsprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019                              499\nVerordnung (EU) 2019/… des Rates\nvom …\nüber Maßnahmen betreffend die Ausführung\nund die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019\nim Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union\nDer Rat der Europäischen Union –                                        oder von Beschlüssen zugunsten des Vereinigten König-\nreichs oder im Vereinigten Königreich ansässiger Personen\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-                oder Stellen, die rechtliche Verpflichtungen darstellen.\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,\n(6) Nach den Bestimmungen über die Förderfähigkeit im Rah-\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen                  men vieler dieser Vereinbarungen und Beschlüsse muss es\nAtomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,                            sich bei den Begünstigten um einen Mitgliedstaat oder eine\nin einem Mitgliedstaat ansässige Person oder Stelle han-\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                              deln. Die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs oder\nvon im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die                Stellen ist in diesen Fällen an den Status des Vereinigten Kö-\nnationalen Parlamente,                                                     nigreichs als Mitgliedstaat geknüpft. Der Austritt des Verei-\nnigten Königreichs aus der Union zieht daher den Verlust\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,                           der Förderfähigkeit solcher Empfänger von Unionsfinanzie-\nrungen im Rahmen der Vereinbarungen und Beschlüsse\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                          nach sich. Dies trifft jedoch nicht auf solche Fälle zu, in\ndenen im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                       Stellen als in einem Drittstaat ansässige Person oder Stelle\nund unter den nach den jeweiligen Unionsvorschriften für\n(1)   Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich nach Arti-            diese geltenden Bedingungen an einer Maßnahme teil-\nkel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine           nehmen.\nAbsicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten.\nAb dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens             (7) Es läge im Interesse sowohl der Union und ihrer Mitglied-\noder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. ab         staaten als auch des Vereinigten Königreichs und im Verei-\ndem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte            nigten Königreich ansässiger Personen und Stellen, wenn\nKönigreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Euro-              der Haushalt 2019 in der für das betreffende Jahr verab-\npäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinig-             schiedeten Form ausgeführt würde. Zudem wäre es vorteil-\nten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Liegt          haft, wenn die vor dem Austrittsdatum unterzeichneten und\nkein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich                angenommenen rechtlichen Verpflichtungen während des\nund keine Verlängerung gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV von             gesamten Jahres 2019 weiter ausgeführt werden könnten.\nzwei Jahren vor, muss in einem zukünftigen internationalen       (8) Daher ist es angezeigt, Voraussetzungen festzulegen, unter\nÜbereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und                denen das Vereinigte Königreich und im Vereinigten König-\nder Union eine Finanzregelung bezüglich der finanziellen             reich ansässige Personen und Stellen für 2019 weiterhin\nVerpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Verei-          hinsichtlich der bis zu dem Tag, an dem die Geltung der Ver-\nnigten Königreichs in der Union ergeben, vereinbart werden.          träge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheits-\n(2)   Diese Verordnung berührt nicht die jeweiligen Verpflichtun-          gebiet endet (im Folgenden „Austrittsdatum“), mit ihnen\ngen der Union und des Vereinigten Königreichs, die im ge-            unterzeichneten Vereinbarungen oder an sie gerichteten\nsamten Zeitraum der Mitgliedschaft des Vereinigten König-            erlassenen Beschlüsse förderfähig bleiben könnten. Diese\nreichs in der Union entstanden sind.                                 Voraussetzungen würden darin bestehen, dass das Verei-\nnigte Königreich der Kommission schriftlich die Verpflich-\n(3)   Deshalb müssen Regeln für die Beziehungen zwischen der               tung bestätigt hat, einen auf der Grundlage der geschätzten\nUnion einerseits und dem Vereinigten Königreich und seinen           Eigenmittel aus dem Vereinigten Königreich berechneten\nBegünstigten andererseits in Bezug auf die Finanzierung              Beitrag, wie er im endgültig angenommenen Haushalt für\nund die Ausführung des Haushaltsplans der Union (im Fol-             2019 ausgewiesen ist, zu zahlen, dass das Vereinigte Kö-\ngenden „Haushalt“) für das Jahr 2019 festgelegt werden.              nigreich eine erste Ratenzahlung geleistet hat und dass das\n(4)   In den Verträgen sind lediglich die in Artikel 352 des Vertrags      Vereinigte Königreich der Kommission schriftlich seine\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und              Verpflichtung bestätigt hat, vollständige Prüfungen und Kon-\nin Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen            trollen durch die Union im Einklang mit den geltenden Vor-\nAtomgemeinschaft genannten Befugnisse für die Annahme                schriften zuzulassen. Angesichts der erforderlichen Sicher-\nder Maßnahmen bezüglich der Ausführung und der Finan-                heit ist es angemessen, eine Frist für die Erfüllung der\nzierung des Haushalts 2019 im Zusammenhang mit dem Aus-              Voraussetzungen zu setzen. Die Kommission sollte einen\ntritt des Vereinigten Königreichs aus der Union vorgesehen.          Beschluss über die Erfüllung der Voraussetzungen erlassen.\n(5)   Das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich an-      (9) Die Voraussetzung in Bezug auf den Beitrag des Vereinigten\nsässige Personen und Stellen nehmen auf der Grundlage                Königreichs stützt sich auf den Haushaltsplan für 2019 in\nder Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union          der angenommenen Fassung. Daher ist es angemessen,\nan einer Reihe von Programmen oder Maßnahmen der                     dass sich nach der Annahme dieser Verordnung kein Mit-\nUnion teil. Die Teilnahme erfolgt auf der Grundlage von Ver-         gliedstaat hinsichtlich seines Beitrags in einer weniger vor-\neinbarungen mit dem Vereinigten Königreich oder mit im               teilhaften Lage befindet, als im Haushaltsplan für 2019 in\nVereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen              der angenommenen Fassung festgelegt ist. Um die vorteil-\nhafte Wirkung dieser Verordnung für alle Mitgliedstaaten\n1 Zustimmung vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).               sicherzustellen, ist es daher angebracht, einen spezifischen","500                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019\nBetrag von dem Betrag des Beitrags des Vereinigten König-                Haushaltsordnung, durchgeführt werden. Daher muss das\nreichs, der in den Gesamthaushaltsplan der Union einzustel-              Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung dieser\nlen ist, abzuziehen. Dieser spezifische Betrag sollte den Mit-           Vorschriften als Mitgliedstaat behandelt werden.\ngliedstaaten zugutekommen, die andernfalls im Anschluss\n(14) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten\nan die Annahme dieser Verordnung einen Nachteil erleiden\nnicht ausreichend verwirklicht werden können, da sie den\nwürden; dies ist in den speziellen praktischen Vorkehrungen\nUnionshaushalt sowie Programme und Maßnahmen betref-\nhinsichtlich der Aufteilung der fälligen Zahlungen und der\nfen, die von der Union durchgeführt werden, sondern auf\nBetrauung der Kommission mit der Auszahlung des spezi-\nUnionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union\nfischen Betrags näher ausgeführt.\nim Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidia-\n(10) Solange die in dieser Verordnung festgelegten Vorausset-                  ritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben\nzungen für die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs               Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht\nund von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und                diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser\nStellen weiterhin erfüllt sind, ist es auch angemessen vor-              Ziele erforderliche Maß hinaus.\nzusehen, dass diese 2019 im Sinne der in Aufforderungen\nzur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wett-           (15) Um Flexibilität in einem begrenzten Maße zu ermöglichen,\nbewerben oder anderen Verfahren, die zu Finanzierungen                   sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, ge-\naus dem Unionshaushalt führen können, festgelegten Be-                   mäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich einer mög-\ndingungen förderfähig sind – außer in bestimmten sicher-                 lichen Verlängerung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1\nheitsrelevanten Fällen oder wenn das Erlöschen der Mit-                  Buchstaben a, b und c festgelegten Fristen und in Bezug\ngliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen              auf Änderungen des Zeitplans für die Zahlungen für die Mo-\nInvestitionsbank dem im Wege steht – und Unionsmittel er-                nate nach August 2019 zu erlassen. Es ist von besonderer\nhalten können. Diese Unionsmittel sollten auf die 2019 ge-               Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorberei-\ntätigten förderfähigen Ausgaben beschränkt sein; hiervon                 tungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der\nausgenommen sind Verträge über die Vergabe öffentlicher                  Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese\nAufträge, die vor Ende 2019 in Anwendung des Titels VII der              Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die\nVerordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen                      in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016\nParlaments und des Rates1 (im Folgenden „Haushaltsord-                   über bessere Rechtsetzung1 niedergelegt wurden. Um ins-\nnung“) unterzeichnet und weiter zu den darin festgelegten                besondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausar-\nBedingungen ausgeführt werden, sowie Direktzahlungen an                  beitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten\nLandwirte im Vereinigten Königreich im Antragsjahr 2019,                 das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur\ndie nicht mehr förderfähig sein sollten. Im Einklang mit der             gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten,\nHaushaltsordnung müssen bei Aufforderungen zur Einrei-                   und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu\nchung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben                     den Sitzungen der mit der Ausarbeitung delegierter Rechts-\noder anderen Verfahren sowie etwaigen sich daraus erge-                  akte befassten Sachverständigengruppen der Kommission.\nbenden Vereinbarungen mit dem Vereinigten oder im Verei-                 Ist dies im Falle einer Gefahr von schwerwiegenden Störun-\nnigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen oder                  gen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts\nBeschlüssen zugunsten des Vereinigten Königreichs oder                   im Jahr 2019 aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforder-\nvon im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder                   lich, sollte der Delegierte Rechtsakt umgehend in Kraft\nStellen die Bedingungen für die Förderfähigkeit und das                  treten und anwendbar sein, solange vom Europäischen Par-\nFortbestehen derselben unter Bezugnahme auf diese Ver-                   lament oder dem Rat keine Einwände erhoben werden.\nordnung genannt werden.                                           (16) Um unnötige Beeinträchtigungen für die Begünstigten der\n(11) Ferner ist es angebracht vorzusehen, dass die Förderfähig-                EU-Ausgabenprogramme und anderer Maßnahmen zum\nkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten                  Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der\nKönigreich ansässigen Personen oder Stellen unter der                    Union zu vermeiden, sollte diese Verordnung aus Gründen\nVoraussetzung bestehen bleibt, dass das Vereinigte König-                der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im\nreich seine Zahlung des Beitrags für 2019 fortsetzt und dass             Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab\nKontrollen und Prüfungen wirksam durchgeführt werden                     dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Kö-\nkönnen. Sind diese Voraussetzungen nicht länger erfüllt,                 nigreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung\nsollte die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem die-              mehr finden, es sei denn, bis dahin ist ein mit dem Vereinig-\nser Mangel festgestellt wird. In einem solchen Fall sollten              ten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft\ndas Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich an-              getreten. Da zum Austrittsdatum ein Unionshaushalt, zu\nsässige Personen und Stellen nicht länger für eine Förde-                dessen Finanzierung ein Beitrag des Vereinigten Königreichs\nrung aus Unionsmitteln in Betracht kommen.                               vorgesehen ist, nur für das Jahr 2019 verabschiedet ist, soll-\nte diese Verordnung nur in Bezug auf die Förderfähigkeit für\n(12) Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Förderfähigkeit                  das Jahr 2019 gelten –\nvon Maßnahmen, in deren Rahmen Mitgliedstaaten oder in\nden Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen                   hat folgende Verordnung erlassen:\nUnionsmittel erhalten und die mit dem Vereinigten König-\nreich in Zusammenhang stehen, 2019 fortbesteht. Sollte das                                         Artikel 1\nVereinigte Königreich sich jedoch Kontrollen und Prüfungen\nverweigern, sollte dies im Sinne der wirtschaftlichen Haus-                      Gegenstand und Anwendungsbereich\nhaltsführung bei der Bewertung der Durchführung der be-               (1) In der vorliegenden Verordnung werden Regeln zur Aus-\ntreffenden Maßnahmen berücksichtigt werden.                       führung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union\n(13) Die Maßnahmen sollten weiter im Einklang mit den für sie           (im Folgenden „Haushalt“) im Jahr 2019 festgelegt, die den Aus-\nmaßgeblichen einschlägigen Vorschriften, einschließlich der       tritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betreffen, sowie\nRegeln für Maßnahmen unter direkter, indirekter und geteilter Mit-\n1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und    telverwaltung, für die an dem Tag, an dem die Geltung der Ver-\ndes Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den         träge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet\nGesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU)     endet (im Folgenden „Austrittsdatum“), die Förderfähigkeit\nNr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr.\naufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der\n1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014,\n(EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Auf-  Union gegeben ist.\nhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom\n30.7.2018, S. 1).                                                     1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019                               501\n(2) Diese Verordnung lässt die unter die Verordnung (EU)             telaufteilung, wie sie in der in Buchstabe a dieses Unterabsatzes\n2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates1+ fallenden             genannten Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen ist – vor-\nProgramme für die territoriale Zusammenarbeit und die unter die          behaltlich von zu diesem Zweck getroffenen speziellen prakti-\nVerordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des               schen Vorkehrungen – gewährleistet werden soll.\nRates2++ fallenden Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Pro-\ngramms Erasmus+ unberührt.                                               Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung um-\nfasst insbesondere die Zusammenarbeit beim Schutz der finan-\nziellen Interessen der Union und die Anerkennung der Rechte der\nArtikel 2                                Kommission, des Rechnungshofs und des Europäischen Amts\nBedingungen für die Förderfähigkeit                      für Betrugsbekämpfung, auf Daten und Dokumente im Zusam-\nmenhang mit Unionsbeiträgen zuzugreifen und Kontrollen und\n(1) Soweit das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten             Prüfungen durchzuführen.\nKönigreich ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel im\nRahmen einer unter direkter, indirekter oder geteilter Mittelver-           (2) Die Kommission erlässt einen Beschluss darüber, ob die\nwaltung durchgeführten Maßnahme gemäß rechtlichen Verpflich-             in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten\ntungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum unterzeichnet oder           Bedingungen erfüllt sind.\nangenommen wurden, und die Förderfähigkeit im Rahmen der\ngenannten Maßnahme davon abhängt, dass das Vereinigte                       (3) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß\nKönigreich Mitglied in der Union ist, können sie nach dem Aus-           Artikel 7 hinsichtlich der Verlängerung der in Absatz 1 Unterab-\ntrittsdatum weiter Unionsmittel für 2019 getätigte förderfähige          satz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Fristen\nAusgaben erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und            zu erlassen.\nsolange kein Beschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 erlassen         Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finan-\nwurde:                                                                   zierung des Unionshaushalts im Jahr 2019, die dies aus Gründen\na) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission spätestens am            äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Ar-\n30. April 2019 schriftlich bestätigt, dass es im Einklang mit       tikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwen-\ndem in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan in               dung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.\nEuro den Betrag zum Haushalt leistet, der im Einnahmenteil\ndes Haushaltsplans für 2019, der mit dem am 12. Dezember                                           Artikel 3\n2018 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen\nUnion für das Haushaltsjahr 20191 festgelegt wurde, in Teil A                        Fortbestehen der Förderfähigkeit\n„Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der                         des Vereinigten Königreichs und von im\nUnion“, in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spal-     Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen\nte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen ist, abzüglich des\n(1) Die gemäß Artikel 2 festgelegte Förderfähigkeit des Verei-\nBetrags der Eigenmittel, der vom Vereinigten Königreich im\nnigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen\nHinblick auf das Haushaltsjahr 2019 vor dem Austrittsdatum\nPersonen und Stellen besteht im Jahr 2019 fort, sofern folgende\nbereitgestellt worden ist;\nBedingungen erfüllt sind:\nb) das Vereinigte Königreich hat spätestens am 13. Mai 2019\nauf das von der Kommission bestimmte Konto die der in Un-           a) Das Vereinigte Königreich hat, nachdem die erste Zahlung\nterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Rate entsprechende                 gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt\nerste Zahlung geleistet, wobei dieser Betrag mit dem Ergeb-              ist, bis August 2019 die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2\nnis von Folgendem multipliziert wird: Anzahl der vollen Mo-              genannte monatliche Rate am ersten Arbeitstag jedes Mo-\nnate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf des Jah-                 nats auf das von der Kommission bestimmte Konto gezahlt;\nres 2019, abzüglich der Anzahl der Monate zwischen dem\nb) das Vereinigte Königreich hat am ersten Arbeitstag des Mo-\nMonat der ersten Zahlung (wobei dieser Monat nicht mitge-\nnats September 2019 die verbleibenden in Artikel 2 Absatz 1\nrechnet wird) und dem Ende des Jahres 2019;\nUnterabsatz 2 genannten monatlichen Raten auf das von der\nc) das Vereinigte Königreich hat der Kommission spätestens am                 Kommission bestimmte Konto gezahlt, es sei denn, die Kom-\n30. April 2019 schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es        mission übermittelt dem Vereinigten Königreich für diese Zah-\nnach wie vor die Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte               lung bis zum 31. August 2019 einen anderen Zahlungsplan;\nLaufzeit der Programme und Maßnahmen abdecken, gemäß                     und\nden geltenden Vorschriften akzeptiert, und\nc) bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1\nd) die Kommission hat den in Absatz 2 genannten Beschluss er-                 Buchstabe c genannten Kontrollen und Prüfungen wurden\nlassen, in dem bestätigt wird, dass die in den Buchstaben a, b           keine erheblichen Mängel festgestellt.\nund c dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt\nsind.                                                                  (2) Werden eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten\nBedingungen nicht erfüllt, erlässt die Kommission einen entspre-\nDer in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird in glei-\nchenden Beschluss. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der\nche Raten aufgeteilt. Die Anzahl der Raten entspricht der Anzahl\nEuropäischen Union veröffentlicht.\nder vollen Monate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf\ndes Jahres 2019.                                                         Ab dem Datum des Inkrafttretens des in Unterabsatz 1 dieses\nDer in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird als                Absatzes genannten Beschlusses enden die Förderfähigkeit des\nsonstige Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Union ein-              Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich an-\ngestellt, nach Abzug eines spezifischen Betrags, mit dem die Mit-        sässigen Personen und Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels\nund gemäß den Artikeln 2 und 4, die Förderfähigkeit von Maß-\n1++   Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des         nahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie die Geltung Artikels 5.\nRates vom … ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument\nPE-CONS 12/19 (2018/0432 (COD)) in den Text einfügen und die Fuß-     (3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 7 delegierte\nnote dieser Verordnung vervollständigen.                           Rechtsakte über einen anderen Zahlungsplan für die in Absatz 1\n2++   Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des         Buchstabe b dieses Artikels genannte Zahlung zu erlassen.\nRates vom … ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument\nPE-CONS 55/19 (2019/0030 (COD)) in den Text einfügen und die Fuß-  Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finan-\nnote dieser Verordnung vervollständigen.                           zierung des Unionshaushalts im Jahr 2019, die dies aus Gründen\n1++   Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2019/333 des Gesamthaushalts-     äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Ar-\nplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (ABl. L 67 tikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwen-\nvom 7.3.2019, S. 1).                                               dung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.","502                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019\nArtikel 4                                  Das Vereinigte Königreich oder Vertreter des Vereinigten König-\nreichs dürfen jedoch weder an einem Ausschuss, der nach den\nTeilnahme an Aufforderungen                             Vorschriften des einschlägigen Basisrechtsakts bei der Verwal-\nzur Einreichung von Vorschlägen und                          tung unterstützend tätig ist, noch bei Sachverständigengruppen\nFörderfähigkeit der daraus folgenden Ausgaben                       oder anderen Gremien, die im Rahmen der Programme oder\n(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses nach                   Maßnahmen beratend tätig sind, mitwirken; davon ausgenom-\nArtikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und solange kein               men sind Ausschüsse zur Beobachtung oder ähnliche Ausschüs-\nBeschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, sind das           se, die speziell für das jeweilige operationelle, nationale oder\nVereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige              ähnliche Programm unter geteilter Mittelverwaltung eingerichtet\nPersonen und Stellen 2019 im Sinne der in Aufforderungen zur                wurden.\nEinreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben\noder anderen Verfahren, die zu einer Finanzierung aus dem                                                Artikel 6\nHaushalt der Union führen können, festgelegten Bedingungen im\ngleichen Maße förderfähig wie die Mitgliedstaaten und in den                               Förderfähigkeit von Maßnahmen im\nMitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen und können                          Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich,\nUnionsmittel für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten.                  bei denen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten\nansässige Personen oder Stellen die Unionsmittel erhalten\nUnbeschadet des Unterabsatzes 1 werden\n(1) Maßnahmen im Rahmen der direkten, der indirekten und\na) Verträge, die vor Ende 2019 in Anwendung des Titels VII der              der geteilten Mittelverwaltung, für die die Mitgliedstaaten oder in\nHaushaltsordnung unterzeichnet wurden, weiter zu den darin              den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen Unionsmit-\nfestgelegten Bedingungen ausgeführt;                                    tel aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erhalten, die vor dem\nAustrittsdatum unterzeichnet oder angenommen wurden und für\nb) Ausgaben für Direktzahlungen an Landwirte im Vereinigten                 die die Förderfähigkeit durch die Mitgliedschaft des Vereinigten\nKönigreich im Antragsjahr 2019 gemäß der Verordnung (EU)                Königreichs in der Union zum Austrittsdatum gegeben ist, kön-\nNr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1                nen ab dem Austrittsdatum für 2019 getätigte förderfähige Aus-\nnicht mit Unionsmitteln gefördert.                                      gaben mit Unionsmitteln gefördert werden.\n(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht:                                       (2) Maßnahmen, bei denen die Förderfähigkeit von einer Min-\na) in Fällen, in denen die Teilnahme aus Sicherheitsgründen nur             destanzahl von Teilnehmern an einem Konsortium aus verschie-\nden Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässigen               denen Mitgliedstaaten abhängt und diese Bedingung zum Aus-\nPersonen oder Stellen offensteht,                                       trittsdatum deshalb erfüllt wird, weil ein Konsortiumsmitglied eine\nim Vereinigten Königreich ansässige Person oder Stelle ist, kön-\nb) für Finanzoperationen, die im Rahmen von direkt oder indirekt            nen für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben Unionsmittel\ngemäß Titel X der Haushaltsordnung verwalteten Finanzie-                erhalten, sofern die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt\nrungsinstrumenten durchgeführt oder im Rahmen des mit der               sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft\nVerordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments                   getreten ist.\nund des Rates1 errichteten Europäischen Fonds für strategi-\nsche Investitionen (EFSI) oder des mit der Verordnung (EU)                  (3) Die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 2 Absatz 1\n2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates2                    Unterabsatz 1 Buchstabe c oder ein Beschluss der Kommission\neingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwick-              nach Artikel 3 Absatz 2 über die Nichterfüllung der Bedingungen\nlung (EFSD) aus dem Unionshaushalt garantiert werden.                   nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden vom zuständigen\nAnweisungsbefugten bei der Beurteilung eines möglichen\nschwerwiegenden Mangels bei der Erfüllung der wichtigsten Ver-\nArtikel 5                                  pflichtungen zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung nach\nWeitere erforderliche Anpassungen                           Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt.\nWenn die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt                                       Artikel 7\nsind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft\ngetreten ist, gilt für die Anwendung der Vorschriften über die                            Ausübung der Befugnisübertragung\nMaßnahmen, die gemäß den rechtlichen Verpflichtungen nach                       (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der\nArtikel 2 Absatz 1 ausgeführt werden, über die Aufforderungen               Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingun-\nzur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 sowie über die               gen übertragen.\nMaßnahmen, die im Rahmen der rechtlichen Verpflichtungen\ndurchgeführt werden, welche aufgrund der Aufforderungen zur                     (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß\nEinreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 unterzeichnet oder               den Artikeln 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit\nangenommen wurden, die zur Durchführung des Artikels 2 Ab-                  ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.\nsatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich sind, dass das                  (3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 2 und 3 kann\nVereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mit-              vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen\ngliedstaat behandelt wird.                                                  werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertra-\ngung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird\n1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des         am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro-\nRates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen         päischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf\nan Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungs-\nangegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit dele-\nregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord-\nnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009      gierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem\ndes Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).                            Beschluss über den Widerruf nicht berührt.\n1 Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des                 (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die\nRates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische\nInvestitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das\nKommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten\neuropäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verord-     Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen\nnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische        Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung\nFonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).     festgelegten Grundsätzen.\n2 Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds           (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er-\nfür nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-       lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parla-\nGarantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).                           ment und dem Rat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019                             503\n(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 2 und 3          (2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß\nerlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische         dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 6 Einwände gegen einen\nParlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat           delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommis-\nnach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Par-            sion den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des\nlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ab-            Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates,\nlauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide          Einwände zu erheben, auf.\nder Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände\nerheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder                                    Artikel 9\ndes Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.\nInkrafttreten und Anwendung\nDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im\nArtikel 8\nAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nDringlichkeitsverfahren                           Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3\nEUV auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet\n(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen\nkeine Anwendung mehr finden.\nwerden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange\nkeine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Über-            Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2\nmittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Par-          dieses Artikels genannten Zeitpunkt ein Austrittsabkommen, das\nlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des             nach Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich ge-\nDringlichkeitsverfahrens angegeben.                                    schlossen wurde, in Kraft getreten ist.\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt\nunmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident"]}