{"id":"bgbl2-2019-1-9","kind":"bgbl2","year":2019,"number":1,"date":"2019-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/1#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-1-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_1.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2018-12-19T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 19\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 19. Dezember 2018\nDas in Budapest am 23. August 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Ungarn über den ge-\ngenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach sei-\nnem Artikel 16 Absatz 1\nam 13. Dezember 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nNach Artikel 16 Absatz 6 dieses Abkommens ist das\nAbkommen vom 25. Oktober 1995 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz von\nVerschlusssachen (BGBl. 1996 II S. 1483)\nmit Ablauf des 12. Dezember 2018\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 19. Dezember 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","20                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Ungarn\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     die Interessen des Staates, die durch Geheimhaltungs-\ngrade geschützt werden sollen, direkt verletzen oder ge-\nund\nfährden kann, und für welche dieser Beauftragte durch\ndie Regierung von Ungarn –                             die Einstufung ihre Bekanntgabe und den Zugang zu\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet),                  ihrem Inhalt beschränken wird.\n2. ist ein Verschlusssachenauftrag\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-             ein Vertrag zwischen einer Behörde oder einer anderen juris-\nrepublik Deutschland und Ungarns sowie mit Auftragnehmern im           tischen Person aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auf-\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder zwischen Auftrag-        traggeber) und einer juristischen Person aus dem Staat der\nnehmern beider Vertragsparteien ausgetauscht werden,                   anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines\nderartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-              des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle         dem Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auf-\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über            tragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers\nZusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver-          durchzuführen haben, zugänglich zu machen.\nschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet,                      a) Ein Auftraggeber ist eine juristische Person, die einen Ver-\nschlusssachenauftrag erteilt.\nin dem Wunsch, das Abkommen vom 25. Oktober 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und              b) Ein Auftragnehmer ist eine juristische Person, die einen\nder Regierung der Republik Ungarn über den gegenseitigen                   Verschlusssachenauftrag erhält und ausführt.\nSchutz von Verschlusssachen durch eine neue Fassung zu er-        3. bezeichnet Dritte\nsetzen –\nStaaten, einschließlich ihrer Gerichtsbarkeit unterstehender\nsind wie folgt übereingekommen:                                     juristischer oder natürlicher Personen, oder internationale\nOrganisationen, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens\nArtikel 1                                 sind.\nBegriffsbestimmungen                           (2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-\ngriffsbestimmungen:\n(1) Im Sinne dieses Abkommens\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen\n1. sind Verschlusssachen\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch\na) in der Bundesrepublik Deutschland                                  Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-            der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig                  gefährden kann,\nvon ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend            b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\nihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder          Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nauf deren Veranlassung eingestuft;                                 ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nb) in Ungarn                                                          Schaden zufügen kann,\nInformationen, die im Rahmen des öffentlichen Interesses       c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\ndurch Geheimhaltungsgrade geschützt werden sollen,                 befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\nund die formellen Anforderungen der Bestimmungen er-               land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,\nfüllen, die im Rahmen des Gesetzes CLV von 2009 über           d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-\nden Schutz von Verschlusssachen erlassen wurden, und               nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-\ndie aufgrund dieses Gesetzes der Geheimhaltung unter-              republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig\nliegen, und für welche der Herausgeber der Verschluss-             sein kann.\nsache – unabhängig von ihrer Form – im Einstufungspro-\n2. In Ungarn sind Verschlusssachen\nzess festgelegt hat, dass innerhalb der Einstufungsdauer\njede Form der Bekanntgabe, des unbefugten Zugangs,             a) „Szigorúan titkos!“, falls die Bekanntgabe der Informatio-\nder unbefugten Veränderung oder Nutzung, die Gewäh-                nen, der unbefugte Zugang zu ihnen, ihre unbefugte Ver-\nrung des Zugangs für unbefugte Personen beziehungs-                änderung oder Nutzung, die Gewährung des Zugangs für\nweise die Verhinderung des Zugangs für befugte Personen            unbefugte Personen beziehungsweise die Verweigerung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019                             21\ndes Zugangs für befugte Personen den Interessen des        schieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen,\nStaates, die durch Geheimhaltungsgrade geschützt wer-      die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest-\nden sollen, sehr schweren Schaden zufügt,                  gelegt worden sind. Einer abweichenden Regelung muss der\nHerausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.\nb) „Titkos!“, falls die Bekanntgabe der Informationen, der un-\nbefugte Zugang zu ihnen, ihre unbefugte Veränderung           (3) Nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze\noder Nutzung, die Gewährung des Zugangs für unbefugte      und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dürfen die\nPersonen beziehungsweise die Verweigerung des Zu-          Verschlusssachen nur Personen zugänglich gemacht werden, die\ngangs für befugte Personen den Interessen des Staates,     aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung „Kenntnis nur, wenn\ndie durch Geheimhaltungsgrade geschützt werden sollen,     nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN\nschweren Schaden zufügt,                                   DIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ eingestuften Ver-\nc) „Bizalmas!“, falls die Bekanntgabe der Informationen, der    schlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des ver-\nunbefugte Zugang zu ihnen, ihre unbefugte Veränderung      gleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die Ermäch-\noder Nutzung, die Gewährung des Zugangs für unbefugte      tigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens\nPersonen beziehungsweise die Verweigerung des Zu-          so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu inner-\ngangs für befugte Personen den Interessen des Staates,     staatlichen Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhal-\ndie durch Geheimhaltungsgrade geschützt werden sollen,     tungsgrads durchgeführt wird.\nSchaden zufügt,\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\nd) „Korlátozott terjesztésű!“, falls sich die Bekanntgabe der   grads VS-VERTRAULICH/„Bizalmas!“ und höher durch eine Per-\nInformationen, der unbefugte Zugang zu ihnen, ihre un-     son mit der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei wird ohne\nbefugte Veränderung oder Nutzung, die Gewährung des        vorherige Genehmigung der Nationalen Sicherheitsbehörde be-\nZugangs für unbefugte Personen beziehungsweise die         ziehungsweise Beauftragten Sicherheitsbehörde oder anderen\nVerweigerung des Zugangs für befugte Personen negativ      zuständigen innerstaatlichen Behörden der herausgebenden Ver-\nauf die Interessen des Staates, die durch Geheimhal-       tragspartei gewährt.\ntungsgrade geschützt werden sollen, auswirkt.\n(5) Verschlusssachenermächtigungen von Staatsangehörigen\neiner Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Staat haben\nArtikel 2                             und dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von\nVergleichbarkeit                          deren Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauf-\ntragten Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen inner-\nDie Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-\nstaatlichen Behörden vorgenommen. Verschlusssachenermäch-\ntungsgrade vergleichbar sind:\ntigungen von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die ihren\nFür die Bundesrepublik Deutschland            Für Ungarn         rechtmäßigen Aufenthalt im Staat der anderen Vertragspartei\nSTRENG GEHEIM                   „Szigorúan titkos!“     haben und sich dort um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit\nGEHEIM                           „Titkos!“         bewerben, werden hingegen von der zuständigen Sicherheits-\nbehörde dieses Staates vorgenommen, wobei gegebenenfalls\nVS-VERTRAULICH                      „Bizalmas!“\nSicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt werden.\nVS-NUR FÜR DEN               „Korlátozott terjesztésű!“\nDIENSTGEBRAUCH                                              (6) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ finden\nArtikel 3                             die Artikel 5 und 6 dieses Abkommens keine Anwendung.\nKennzeichnung                               (7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für        für die Durchführung der für die Umsetzung dieses Abkommens\nihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-        erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhaltung die-\nsung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren innerstaatlichen Ge-     ses Abkommens.\nheimhaltungsgrad gekennzeichnet.\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,                                  Artikel 5\ndie im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-                           Vergabe von Verschlusssachenaufträgen\nsachenaufträgen entstehen.\n(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger            (1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-\nder betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder auf       traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den\nderen Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der         Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid\nherausgebenden Vertragspartei geändert oder aufgehoben. Die         ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\nzuständige Behörde der herausgebenden Vertragspartei teilt der      mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu-\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei Änderungen           ständige Behörde seines Staates unterliegt und ob er die für die\noder Aufhebungen eines Geheimhaltungsgrads unverzüglich mit.        Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen\ngetroffen hat. Ist für einen Auftragnehmer noch kein Sicherheits-\nbescheid ausgestellt worden, kann dieser beantragt werden.\nArtikel 4\n(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\nInnerstaatliche Maßnahmen\neine juristische Person zur Abgabe eines Angebots aufgefordert\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-     worden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens be-\nlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den         reits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden\nGeheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach        müssen.\ndiesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt\nwerden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den            (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\ngleichen Geheimschutz, wie er von der empfangenden Vertrags-        fahren angewendet:\npartei für eigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheim-\n1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-\nhaltungsgrads gefordert wird.\ntragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-\n(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-            halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um-\ngegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei                fang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer\ndarf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch               voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden\nihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge-           Verschlusssachen.","22                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019\n2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-           (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem\nzeichnung des Auftragnehmers, seiner Postanschrift und dem    Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)\nNamen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Tele-      sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-\nfon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse      dürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und ver-\ninsbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang      anlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als\nund bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffen-      Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige Be-\nden Auftragnehmer Geheimschutzmaßnahmen auf der               hörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer zu-\nGrundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getrof-   ständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu\nfen worden sind.                                              veranlassen.\n3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es           (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,\neinander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-    dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-\nbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.            lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe-\nscheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.\n4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen\nBehörden der Vertragsparteien erfolgt in englischer Sprache.\nArtikel 7\n5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\nden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung                  Übermittlung von Verschlusssachen\nvon Sicherheitsbescheiden sind in Schriftform zu übermitteln.    (1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG\nGEHEIM/„Szigorúan titkos!“ werden zwischen den Vertrags-\nArtikel 6                             parteien nur auf diplomatischem Wege nach Maßgabe der inner-\nstaatlichen Geheimschutzvorschriften übermittelt.\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen\n(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-\n(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-\nTRAULICH/„Bizalmas!“ und GEHEIM/„Titkos!“ werden von einem\nklausel (zum Beispiel einen Sicherheitsanhang) enthalten, der zu-\nStaat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurierweg\nfolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz von Ver-\nnach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen\nschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen in Übereinstimmung\nRechtsvorschriften befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehör-\nmit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften seines Staa-\nden beziehungsweise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der\ntes zu treffen.\nVertragsparteien können alternative Übermittlungswege ver-\n(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-         einbaren. Der Empfang einer Verschlusssache wird von der zu-\nschutzklausel aufzunehmen:                                        ständigen Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt, und\ndie Verschlusssachen werden nach Maßgabe der innerstaat-\n1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der\nlichen Geheimschutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet.\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrade der beiden Vertrags-\nparteien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;                 (3) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän-\n2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragspar-\nkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhal-\nteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschluss-\ntungsgrade VS-VERTRAULICH/„Bizalmas!“ und GEHEIM/„Titkos!“\nsachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, und\nauf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg befördert wer-\nzur Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachen er-\nden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen Kurierwegs den\nmächtigt ist;\nTransport oder die Ausführung eines Auftrags unangemessen er-\n3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-       schweren würde. In derartigen Fällen\ndigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des\nben sind;\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-\nrungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-\nderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses\nsachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzgrade\nVerzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die\noder wegen des Wegfalls der Notwendigkeit der Einstufung\nzuständige Behörde zu übergeben;\nergeben;\n3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför-\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des\nderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;\nZugangs von Personal der Auftragnehmer;\n4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-\n6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an\nbescheinigung erfolgen;\nAuftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwendet\noder aufbewahrt werden sollen;                                5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den\ndie für die absendende oder die empfangende Stelle zustän-\n7. die Auflage, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer\ndige Behörde ausgestellt hat.\nVerschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die\nBedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der         (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-\nDurchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran be-    lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-\nteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN        schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf\nDIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ eingestuften        der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.\nVerschlusssachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheim-\n(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-\nhaltungsgrad sicherheitsüberprüft worden ist;\nTRAULICH/„Bizalmas!“ und höher dürfen auf elektronischem\n8. die Auflage, dass eine Verschlusssache an Dritte nur weiter-   Weg nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüs-\ngegeben beziehungsweise deren Weitergabe an Dritte nur        selung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade dür-\ngestattet werden darf, wenn die herausgebende Vertrags-       fen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den\npartei dem zugestimmt hat;                                    zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in gegen-\nseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.\n9. die Auflage, dass der Auftragnehmer die für ihn zuständige\nBehörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten        (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nVerlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder un-  FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ können\nbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver-      unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvor-\nschlusssachen zu unterrichten hat.                            schriften an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019                            23\npartei mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt wer-  5. Besuchszweck, wenn möglich einschließlich des höchsten\nden.                                                                    Geheimhaltungsgrads der betroffenen Verschlusssachen, so-\nwie Datum und Dauer, die für den Besuch vorgesehen sind;\n(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ können           6. Name und Adresse der Einrichtung, die besucht werden soll,\nmittels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zu-       sowie Name, Telefon- und Faxverbindung und E-Mail-Adres-\nständigen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zuge-           se ihrer Kontaktstelle;\nlassen worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich ge-\nmacht werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von               7. Datum, Unterschrift und amtliches Siegel der zuständigen\nVerschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig,           Behörde.\nwenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht ent-          (4) Die zuständigen Behörden können sich auf eine Liste von\ngegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht         Besuchern verständigen, die zu wiederholten Besuchen befugt\nverfügbar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Fest- sind. Die zuständigen Behörden verständigen sich über die wei-\nnetzen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die      teren Details der wiederholten Besuche. Verschlusssachen, die\nbeabsichtigte Übertragung geeinigt haben.                          ein Besucher bekommt, gelten als im Rahmen dieses Abkom-\nmens erhaltene Verschlusssachen.\nArtikel 8\nVervielfältigung, Übersetzung und                                               Artikel 10\nVernichtung von Verschlusssachen                                              Konsultationen\n(1) Kopien und Übersetzungen von im Rahmen dieses Ab-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nkommens überlassenen Verschlusssachen werden mit entspre-\nvon den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-\nchenden Geheimhaltungsgraden gekennzeichnet und wie die\ntenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen\nOriginale geschützt. Es werden nur so viele Kopien angefertigt,\nKenntnis.\nwie für amtliche Zwecke nötig sind.\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\n(2) Übersetzungen von im Rahmen dieses Abkommens über-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nlassenen Verschlusssachen werden in der Zielsprache mit dem\nBehörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.\nHinweis versehen, dass die Übersetzungen Verschlusssachen\nder herausgebenden Vertragspartei enthalten.                          (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen\n(3) Übersetzungen oder Kopien von im Rahmen dieses Ab-          oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar-\nkommens überlassenen Verschlusssachen mit dem Geheimhal-           tei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten an-\ntungsgrad STRENG GEHEIM/„Szigorúan titkos!“ sind nur nach          deren Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um\nvorheriger schriftlicher Zustimmung der herausgebenden Ver-        mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen\ntragspartei zulässig.                                              zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Ver-\ntragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Ver-\n(4) Im Rahmen dieses Abkommens überlassene Verschluss-          tragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob\nsachen mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM/                   solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei\n„Szigorúan titkos!“ werden nicht vernichtet, sondern der heraus-   zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt wer-\ngebenden Vertragspartei zurückgegeben.                             den. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen\nBehörden festgelegt.\nArtikel 9\nBesuche                                                          Artikel 11\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei                       Verletzung der Bestimmungen über\nwird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu                den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVerschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen           (1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen\ngearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der    nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, sind die\nzuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-          Umstände der Sicherheitsverletzung, das Ausmaß des Scha-\nwährt. Nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze        dens, die zur Schadensbegrenzung ergriffenen Maßnahmen so-\nund sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien wird sie     wie das Ergebnis der im Einklang mit den innerstaatlichen Ge-\nnur Personen erteilt, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn     setzen und sonstigen Rechtsvorschriften durchgeführten\nnötig“ erfüllen und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN         Ermittlung der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich\nDIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ eingestuften Ver-        mitzuteilen.\nschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt\nsind.                                                                 (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-\nschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Ge-\n(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-     richten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach\nmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits-    dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die an-\ngebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen Be-      dere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unter-\nhörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen            stützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\nBehörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit\nund stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.\nArtikel 12\n(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\nchenden Staates oder in englischer Sprache und mit folgenden                                     Kosten\nAngaben versehen vorzulegen:\nJede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die          Abkommens entstehenden Kosten.\nPass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;                                                           Artikel 13\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde                               Beilegung von Streitigkeiten\noder Stelle, die er vertritt;\nStreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-\n4. Grad der Verschlusssachenermächtigung des Besuchers;            legung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch","24                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.                        Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,05 € (5,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nKonsultationen der Vertragsparteien beigelegt und nicht an in-                              (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nnerstaatliche oder internationale Gerichte oder Dritte zur Beile-                       sen.\ngung verwiesen.\n(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von\nden Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann\nArtikel 14                                       jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-\nZuständige Behörden                                       gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so\nnehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\ndes Abkommens auf.\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nsind.                                                                                       (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nArtikel 15                                       schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-\nses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften,                                  standenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-\nAbsprachen und Vereinbarungen                                     deln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.\nAlle bestehenden Abkommen, Absprachen und Vereinbarun-\n(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ngen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behör-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Ver-\nAbkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.\ntragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen ge-\nschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der\nArtikel 16                                       VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrich-\nSchlussbestimmungen                                        tet, sobald diese vom Sekretariat bestätigt worden ist.\n(1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an                             (6) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-\ndem die Regierung von Ungarn der Regierung der Bundesrepu-                              men vom 25. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bun-\nblik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraus-                     desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der                         Ungarn über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nTag des Eingangs der Notifikation.                                                      außer Kraft.\nGeschehen zu Budapest am 23. August 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, ungarischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des ungarischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. W e n z e l\nFür die Regierung von Ungarn\nFe l k a i"]}