{"id":"bgbl2-2018-8-5","kind":"bgbl2","year":2018,"number":8,"date":"2018-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/8#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_8.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-saudischen Vereinbarung über die Ausbildung saudischen militärischen Personals in Einrichtungen der Bundeswehr","law_date":"2018-04-26T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018             193\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als\nLebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung\nVom 23. April 2018\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl.\n1976 II S. 1265, 1266) in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 ge-\nänderten Fassung (BGBl. 1990 II S. 1670, 1671) sowie in der Fassung der auf\nder außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis 3. Juni\n1987 in Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II S. 218, 219)\nwird nach seinem Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des\nÄnderungsprotokolls von 1982 für\nKorea, Demokratische Volksrepublik                                       am 16. Mai 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1352).\nBerlin, den 23. April 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-saudischen Vereinbarung\nüber die Ausbildung saudischen militärischen Personals\nin Einrichtungen der Bundeswehr\nVom 26. April 2018\nDie in Djidda am 30. April 2017 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVerteidigungsministerium des Königreichs Saudi-Arabien über die Ausbildung\nsaudischen militärischen Personals in Einrichtungen der Bundeswehr wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 16 Absatz 1 in Kraft tritt,\nwird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBonn, den 26. April 2018\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nWeingärtner","194                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium des Königreichs Saudi-Arabien\nüber die Ausbildung saudischen militärischen Personals\nin Einrichtungen der Bundeswehr\nDas Bundesministerium der Verteidigung                    (2) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht befugt, diszipli-\nder Bundesrepublik Deutschland                     nare Maßnahmen gegen das auszubildende Personal einzuleiten.\nDiese bleiben den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der entsen-\nund\ndenden Vertragspartei vorbehalten.\ndas Verteidigungsministerium\ndes Königreichs Saudi-Arabien –                       (3) Das auszubildende Personal hat keine Disziplinarbefugnis\ngegenüber Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei.\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                    (4) Angehörige der aufnehmenden Vertragspartei sind befugt,\nin Durchführung der Ausbildung zum besseren Verständnis des\nin Anbetracht des Abkommens vom 24. August 2015 zwischen\nLehrstoffs und zur Durchsetzung der einzelnen Vorschriften und\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nBestimmungen in den Ausbildungsstätten dem auszubildenden\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium des Königreichs\nPersonal Weisungen zu erteilen. Das auszubildende Personal hat\nSaudi-Arabien über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-\ndiesen Anordnungen Folge zu leisten.\nsachen,\nin dem Bestreben, die Ausbildung saudischen militärischen                                     Artikel 4\nPersonals an Einrichtungen der Bundeswehr zu regeln –\nDurchführung der Ausbildung\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung unter-\nbreitet die aufnehmende Vertragspartei oder die von ihr dazu\nArtikel 1                             ermächtigten Stellen Ausbildungsangebote, die zumindest An-\nGegenstand                              gaben zum Gegenstand und Zweck der Ausbildung, zu Auftrag\nund Umfang des beteiligten Personals und den eingesetzten\nMit dieser Vereinbarung werden die allgemeinen Bedingungen       Mitteln, zu Zeitpunkt, Dauer und Ort der Ausbildung, Unterkunft\nfür die Ausbildung saudischen militärischen Personals an Ein-       und Verpflegung sowie zu den in Rechnung zu stellenden Kosten\nrichtungen der Bundeswehr festgelegt.                               enthalten und die von der entsendenden Vertragspartei ange-\nnommen werden müssen.\nArtikel 2\n(2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinaren\nBegriffsbestimmungen                          Gründen sowie wegen unzureichenden Leistungswillens, man-\nFür diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:     gelnder fachlicher Qualifikation oder nicht ausreichender Sprach-\nkenntnisse des auszubildenden Personals vorzeitig beendet\n1. Auszubildendes       Militärisches Personal der entsendenden     werden.\nPersonal:          Vertragspartei, das im Rahmen einer Zu-\nweisung auf der Grundlage dieser Verein-\nbarung an Einrichtungen der aufnehmen-                                   Artikel 5\nden Vertragspartei ausgebildet wird.                             Ausbildungszeugnisse\n2. Entsendende          Das Verteidigungsministerium des König-        Ausbildungszeugnisse für das auszubildende Personal werden\nVertragspartei:    reichs Saudi-Arabien.                       nach den Bestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei aus-\ngestellt.\n3. Aufnehmende          Das Bundesministerium der Verteidigung\nVertragspartei:    der Bundesrepublik Deutschland.\nArtikel 6\n4. Aufnehmende          selbständige Organisationseinheit oder\nMilitärische Sicherheit\nEinrichtung:       militärischer Truppenteil, in deren Zustän-\ndigkeit das Ausbildungsvorhaben statt-         Der Austausch sowie die Behandlung von Verschlusssachen\nfindet.                                     richten sich nach den Bestimmungen des Abkommens vom\n24. August 2015 zwischen dem Bundesministerium der Vertei-\ndigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-\nArtikel 3                             ministerium des Königreichs Saudi-Arabien über den gegen-\nUnterstellungsverhältnis, Gehorsamspflicht,               seitigen Schutz von Verschlusssachen.\nWeisungsbefugnis, Disziplinarwesen\n(1) Das auszubildende Personal hat die Gesetze und Rechts-                                    Artikel 7\nvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und die Bestim-\nDienstzeit und Urlaub\nmungen der aufnehmenden Vertragspartei zu beachten und sich\nden in den Ausbildungsstätten herrschenden Gepflogenheiten             (1) Für das auszubildende Personal finden die für das militä-\nanzupassen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über         rische Personal der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Re-\netwaige Verstöße des auszubildenden Personals gegen Gesetze         gelungen über die Dienstzeit Anwendung. Die Feiertagsregelung\nund Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Mit-         ist hierin eingeschlossen. Die aufnehmende Vertragspartei kann\nglieder des auszubildenden Personals, die solche Verstöße           das auszubildende Personal nach der Feiertagsregelung der ent-\nbegangen haben, sind auf Verlangen der aufnehmenden Ver-            sendenden Vertragspartei von der Ausbildung freistellen, soweit\ntragspartei abzuberufen.                                            dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018                         195\n(2) Dem auszubildenden Personal ist nach den Bestimmungen      3. frei ist von behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Beein-\nder entsendenden Vertragspartei Urlaub zu gewähren. Die Ent-           trächtigungen (Krankheiten, Verletzungsfolgen, Fehlbildun-\nscheidung über die Urlaubsgewährung wird im Einvernehmen mit           gen) und\nder zuständigen Stelle der aufnehmenden Vertragspartei getrof-\n4. zahnmedizinisch nicht behandlungsbedürftig ist.\nfen. Der Urlaubsantrag ist der Leitung der aufnehmenden Ein-\nrichtung vorzulegen, die ihn an die zuständige Stelle der entsen-\ndenden Vertragspartei weiterleitet.                                                            Artikel 10\nFinanzielle Bestimmungen\nArtikel 8\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für\nBekleidung und Ausrüstung                     sie geltenden Vorschriften grundsätzlich sämtliche Zahlungen\nund Ausgaben für das Personal der entsendenden Vertrags-\n(1) Während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutsch-\npartei:\nland bleibt für das auszubildende Personal die Anzugordnung der\nentsendenden Vertragspartei in Kraft. Es ist stets die Anzug-     1. Ausbildungskosten,\nordnung einzuhalten, die den Gepflogenheiten der aufnehmen-\n2. Dienstbezüge, übliche Zulagen, Reisekostenvergütungen und\nden Vertragspartei am ehesten entspricht. Bei Ausbildungs- oder\nEntschädigungen,\nÜbungsvorhaben kann die aufnehmende Vertragspartei verlan-\ngen, dass die von den Streitkräften der aufnehmenden Vertrags-    3. Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-\npartei verwendete Sonderbekleidung oder Schutzkleidung                 fall des auszubildenden Personals entstehende Kosten und\ngetragen wird. Die Sichtbarkeit der Hoheitsabzeichen der ent-\n4. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-\nsendenden Vertragspartei ist stets zu gewährleisten.\nleistungen stehen, die während des Aufenthalts in der\n(2) Dem auszubildenden Personal kann zum Zwecke der Aus-            Bundesrepublik Deutschland auf Weisung der entsendenden\nbildung Sonderbekleidung, Schutzkleidung oder persönliche              Vertragspartei erbracht werden.\nAusrüstung aus Beständen der aufnehmenden Vertragspartei\n(2) Die Kosten der Ausbildung nach dieser Vereinbarung trägt\nnach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und Bestimmun-\ndie entsendende Vertragspartei.\ngen der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt\nwerden.                                                              (3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,\nwerden sämtliche Lebensunterhaltskosten vom Personal der ent-\nArtikel 9                            sendenden Vertragspartei selbst getragen. Dies gilt auch für die\nEntschädigung für verlorengegangene oder beschädigte Dienst-\nÄrztliche und zahnärztliche Versorgung               bekleidung und persönliche Ausrüstungsgegenstände des aus-\nzubildenden Personals.\n(1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung erfolgt die am-\nbulante oder stationäre Behandlung für das auszubildende Per-\nsonal in den sanitätsdienstlichen Einrichtungen der aufnehmen-                                 Artikel 11\nden Vertragspartei gegen Kostenerstattung. Dies umfasst auch                      Haftung und Schadensabwicklung\nden Transport von Erkrankten oder Verletzten mit militärischen\nSanitätsfahrzeugen und im Notfall auch mit verfügbaren militä-       (1) Die entsendende Vertragspartei haftet gegenüber der auf-\nrischen Luftrettungsmitteln der aufnehmenden Vertragspartei.      nehmenden Vertragspartei für alle der aufnehmenden Vertrags-\npartei und Dritten entstandenen Schäden, die durch dienstliche\n(2) Zahnärztliche Behandlungen nach Absatz 1 erstrecken        Handlungen oder Unterlassungen des auszubildenden Personals\nsich nur auf dringliche allgemeine, konservierende und chirur-    oder durch andere Handlungen, Unterlassungen oder Begeben-\ngische Maßnahmen.                                                 heiten, für die die entsendende Vertragspartei rechtlich verant-\n(3) Kosten für medizinische Leistungen, die nicht in Sanitäts- wortlich ist, verursacht worden sind. Für die Haftung der entsen-\neinrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei erbracht werden     denden Vertragspartei sind die Bestimmungen des Rechts der\nkönnen, trägt die entsendende Vertragspartei. Hierunter fallen    Bundesrepublik Deutschland maßgebend, nach denen sich unter\nbeispielsweise Kosten für:                                        sonst gleichen Umständen die Haftung der aufnehmenden Ver-\ntragspartei bestimmen würde.\n1. ambulante und zahnärztliche Behandlung durch zivile Ärzte/\nZahnärzte,                                                      (2) Bei Schäden, die nicht in Ausübung des Dienstes verur-\nsacht worden sind, entscheidet die entsendende Vertragspartei\n2. Krankentransporte, die nicht in Krankentransportfahrzeugen     auf Grundlage eines von der aufnehmenden Vertragspartei\nder aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt werden,         gefertigten Berichts, ob und in welcher Höhe sie eine Entschä-\n3. stationäre Behandlung in zivilen Krankenhäusern,               digung für gerechtfertigt hält. Die Zuständigkeit der deutschen\nGerichte für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mit-\n4. Erholungskuren und Spezialbehandlungen,                        glied des auszubildenden Personals bleibt unberührt.\n5. von zivilen Ärzten und Zahnärzten verordnete Arznei- und          (3) Schadensersatzansprüche der aufnehmenden Vertrags-\nVerbandmittel, die nicht aus dem Medikamentenvorrat der      partei sind schriftlich geltend zu machen. Dabei ist ein Protokoll\naufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden    beizufügen, das die folgenden Informationen enthält:\nkönnen,\n1. Ort und Zeit des Schadenseintritts,\n6. Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,\n2. Beschreibung des Sachverhalts,\nKörperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-\nlaboratorien.                                                3. Begründung der Schadensersatzverpflichtung,\n(4) Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis ent-   4. Angabe der Schadenshöhe und\nsprechend dem von der aufnehmenden Vertragspartei vorgege-\nbenen Formblatt vorzulegen. Das Gesundheitszeugnis muss im        5. Bezeichnung der Beweismittel (Niederschriften von Zeugen-\neinzelnen Aufschluss darüber geben, dass das auszubildende             aussagen sind gegebenenfalls beizufügen).\nPersonal:                                                            (4) Schadensersatzansprüche Dritter werden von der aufneh-\nmenden Vertragspartei für die entsendende Vertragspartei ab-\n1. frei ist von ansteckenden Krankheiten;\ngegolten. Die entsendende Vertragspartei erstattet der aufneh-\n2. frei ist von Lungentuberkulose und dass hierzu eine Röntgen-   menden Vertragspartei alle zur Regelung des Anspruchs\nuntersuchung der Lunge stattgefunden hat;                    erbrachten Zahlungen.","196                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018\nArtikel 12                                                             Artikel 15\nEinreise, Aufenthalt und Ausreise                               Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\n(1) Das auszubildende Personal darf sich gemäß dieser Ver-            Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und\neinbarung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland             Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-\naufhalten. Die aufnehmende Vertragspartei unterstützt die ent-        parteien ausschließlich durch Verhandlungen beigelegt und nicht\nsendende Vertragspartei im Rahmen des Möglichen bei der Ein-          dritten Stellen oder einem Gericht zur Schlichtung oder Entschei-\nreise des auszubildenden Personals in beziehungsweise bei der         dung vorgelegt.\nAusreise aus der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des\nin Artikel 1 dargelegten Zwecks. Die entsendende Vertragspartei\nteilt der aufnehmenden Vertragspartei im Voraus die Identität                                      Artikel 16\nder Personen mit, die im Rahmen dieser Vereinbarung in die                                   Schlussbestimmungen\nBundesrepublik Deutschland einreisen und sich in ihm aufhalten.\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n(2) Soweit diese Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt,        entsendende Vertragspartei der aufnehmenden Vertragspartei\ngelten für Ein- und Ausreise und für Aufenthalte nach Absatz 1        schriftlich mitteilt, dass die für das Inkrafttreten dieser Verein-\nvon Mitgliedern des auszubildenden Personals die anwendbaren          barung notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren ab-\nRechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.                    geschlossen sind.\n(3) Diese Vereinbarung verleiht einem Mitglied des auszubil-\n(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren nach\ndenden Personals nicht das Recht auf ständigen Aufenthalt oder\nihrem Inkrafttreten. Sie verlängert sich automatisch um jeweils\nWohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.\nein Jahr, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist\nvon sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei ge-\nArtikel 13                                kündigt wird.\nUnterkunft, Verpflegung und Wohnraum                         (3) Diese Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitigem Ein-\nUnterkunft und Verpflegung in militärischen Einrichtungen          vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert, aufgehoben\nwerden von der aufnehmenden Vertragspartei im Rahmen der              oder durch Anlagen ergänzt werden. Anlagen werden Bestandteil\nVerfügbarkeit gegen Entgelt nach den gleichen Standards und           dieser Vereinbarung.\nBedingungen wie für ihr eigenes Personal zur Verfügung gestellt.\n(4) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekün-\nArtikel 14                                digt werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag\nBetreuungseinrichtungen                           des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nDas Recht zur Nutzung von militärischen Betreuungseinrich-            (5) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\ntungen und Fürsorgeangeboten ist dem auszubildenden Personal          nach Artikel 6 (Militärische Sicherheit), Artikel 10 (Finanzielle\nund seinen Familienangehörigen zu den gleichen Bedingungen            Bestimmungen) und Artikel 11 (Haftung und Schadensabwick-\nzu gewähren wie dem Personal der aufnehmenden Vertrags-               lung) bestehen ungeachtet der Beendigung der Vereinbarung bis\npartei.                                                               zu ihrer vollständigen Abwicklung fort.\nGeschehen zu Djidda am 30. April 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDieter Haller\nFür das Verteidigungsministerium\ndes Königreichs Saudi-Arabien\nAhmad bin Abdulrahman Al Sheri"]}