{"id":"bgbl2-2018-8-2","kind":"bgbl2","year":2018,"number":8,"date":"2018-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/8#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_8.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-burkinischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-04-19T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 189\nBekanntmachung\nder deutsch-burkinischen Vereinbarung\n̈ ber Finanzielle Zusammenarbeit\nü\nVom 19. April 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 11. Juni 2015/19. Juni 2015 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nBurkina Faso u  ̈ ber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nihrer lnkrafttretungsklausel\nam 19. Juni 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. April 2018\nBundesministerium\nfü r wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRonald Meyer","190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                            Ouagadougou, den 11. Juni 2015\nHerr Staatspräsident, Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund regionale Kooperation,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland der Jahre\n2013 und 2014 (Verbalnote Nummer 146/2013 vom 18. Dezember 2013 und Verbalnote\nNummer 117/2014 vom 8. Dezember 2014) folgende Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit 2013/2014 vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung von\nBurkina Faso oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in\nHöhe von insgesamt 40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro) für die fol-\ngenden Vorhaben zu erhalten:\na) „Kleinbewässerung im Großraum West“ bis zu 18 000 000 Euro (in Worten: acht-\nzehn Millionen Euro),\nb) „Förderung des landwirtschaftlichen Lagerkreditwesens“ bis zu 8 000 000 Euro\n(in Worten: acht Millionen Euro),\nc) „Menschenrechte/Bekämpfung von Kinderhandel und Kinderarbeit (Kinder-\nfonds)“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\nd) „Trinkwasser- und Sanitärversorgung in Boucle du Mouhoun, Hauts-Bassins und\nSüd-West“ bis zu 10 500 000 Euro (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend\nEuro),\ne) „Trinkwasser- und Sanitärversorgung in Boucle du Mouhoun, Hauts-Bassins und\nSüd-West – Begleitmaßnahme“ bis zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million\nfünfhunderttausend Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung von Burkina\nFaso zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben\nvon der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für den in 2013 zugesagten Betrag endet die Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2020, für die in 2014 zugesagten Beträge endet die Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n6. Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungs-\nbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 1\nzu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\ntieren.\n7. Die Regierung von Burkina Faso stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nder unter Nummer 4 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben werden.\n8. Die Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-"]}