{"id":"bgbl2-2018-8-15","kind":"bgbl2","year":2018,"number":8,"date":"2018-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/8#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-8-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_8.pdf#page=22","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-05-08T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mai 2018\nDie Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens für das im Rahmen der\ndem Ziel der Entwicklung der Republik Peru zugutekommenden bilateralen\nZusammenarbeit in der Form eines Notenwechsels vom 16. Dezember 2015/\n11. Februar 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit durchgeführte\nVorhaben „Sektorreformprogramm Siedlungswasserwirtschaft“ ist\nam 4. Januar 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018                  207\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                               Lima, den 16. Dezember 2015\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Verbalnote Nummer 1012/2009 vom 21. Oktober 2009 und auf das\nProtokoll der Regierungsverhandlungen vom 12. bis 14. Juni 2012, Nummer 2.4.1, sowie\nauf die Note R.E. (DAE-DCI) Nr. 6-5/32 des peruanischen Außenministeriums vom 28. April\n2015 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Sektor-\nreformprogramm Siedlungswasserwirtschaft“ (Programa de Segunda Generación de\nReformas del Sector Saneamiento) ein vergünstigtes Darlehen der KfW im Rahmen\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit von bis zu 5 000 000 Euro (in Worten:\nfünf Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-\nrungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der\nRepublik Peru weiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik Peru eine Staats-\ngarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht\ndurch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.\n2. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n3. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht bis zum 31. De-\nzember 2017 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wird.\n4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund\ndes nach Nummer 2 zu schließenden Vertrags garantieren.\n5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung des in Nummer 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nPeru erhoben werden, gelten die peruanischen Rechtsvorschriften. Falls in Anwendung\nder peruanischen Gesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provi-\nsionen im Zusammenhang mit dem Darlehen erhoben werden, so werden diese vom\nMinisterium für Wirtschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.\n6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 7 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der\nRepublik Peru der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\ndes Eingangs der Mitteilung.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDr. T h o m a s S c h m i t t\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nFrau Ana María Sánchez Vargas de Rίos\nLima"]}