{"id":"bgbl2-2018-8-14","kind":"bgbl2","year":2018,"number":8,"date":"2018-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/8#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-8-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_8.pdf#page=20","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-05-08T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018\nBekanntmachung\nder deutsch-kolumbianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mai 2018\nDie Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens für das im Rahmen der\ndem Ziel der Entwicklung der Republik Kolumbien zugutekommenden bilateralen\nZusammenarbeit in der Form eines Notenwechsels vom 29. November\n2017/11. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammen-\narbeit durchgeführte Vorhaben „Programm zur Förderung von Energieeffizienz\nund Erneuerbaren Energien“ ist\nam 11. Dezember 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018                205\nBotschaft                                                Bogotá, D.C., 29. November 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nIhre Exzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-\nmenarbeit vom 17. Dezember 2010 sowie auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juli\n2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Maßnahmenvereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Kolumbien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das „Programm\nzur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien“ einen Entwicklungs-\nkredit von bis zu 70 000 000 EUR (in Worten: siebzig Millionen Euro) zu erhalten. Der\nEntwicklungskredit wird ohne staatliche Garantie der Financiera de Desarrollo Territorial\nS.A. (FINDETER) gewährt, die Darlehensnehmer und die kolumbianische durchführende\nStelle ist.\n2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von\n8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juli 2012 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Vorhaben.\n4. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Seiten durch einen\nNotenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten am Tag des Erhalts der\nAntwortnote in Kraft.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter den Nummern 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nMichael Bock\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Kolumbien\nFrau María Ángela Holguín Cuéllar\nBogotá"]}