{"id":"bgbl2-2018-8-1","kind":"bgbl2","year":2018,"number":8,"date":"2018-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-04-16T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 2018\nDas in Islamabad am 4. März 2016 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach\nseinem Artikel 6 Absatz 1\nam 4. März 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. H e n n i n g P l a t e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018                          187\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 d) „Gesundheitsfinanzierung und soziale Sicherung im Krank-\nheitsfall“ bis zu 7 500 000 Euro (in Worten: sieben Millio-\nund\nnen fünfhunderttausend Euro),\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan –\nd) „Unterstützung RAHA Progamm III“ bis zu 7 500 000 Euro\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen             e) „Gletschermonitoring für Energie- und Wassersicherheit\nRepublik Pakistan,                                                         in Pakistan“ bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Mil-\nlionen Euro),\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            f) „Regionaler Infrastrukturfonds für Nordwestpakistan“ bis\nvertiefen,                                                                 zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                  mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-       für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages er-\nlungen vom 6. September 2013 –                                     füllen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nArtikel 1                           Regierung der Islamischen Republik Pakistan, von der KfW für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-      beitrags ein Darlehen zu erhalten.\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nBeträge zu erhalten:\nland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch\n1. Darlehen von insgesamt 27 000 000 Euro (in Worten: sieben-      andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3\nundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vor-    bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nhaben                                                         haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\na) „Mittlere Wasserkraftvorhaben KPK (vormals NWFP)“\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nbis zu 18 500 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen\nMaßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nfünfhunderttausend Euro),\nder Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nb) „Verbesserung der Finanzierungssituation von Kleinen       rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nund Mittleren Unternehmen (KMU)“ bis zu 8 500 000 Euro    Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Euro),\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-        der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem\nhaben festgestellt worden ist;                                späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur       zierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:            Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\na) für das Vorhaben „Begleitmaßnahme Wasserkraftwerk          Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nHarpo in Gilgit Baltisan (vormals NWFP)“ bis zu 1 500 000 dieses Abkommen Anwendung.\nEuro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro),\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nb) für das Vorhaben „Begleitmaßnahme Verbesserung der         nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 werden in Darlehen\nFinanzierungssituation von Kleinen und Mittleren Unter-   umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nnehmen (KMU)“ bis zu 1 500 000 Millionen Euro (in Wor-    werden.\nten: eine Million fünfhunderttausend Euro),\n3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 48 500 000 Euro (in                                       Artikel 2\nWorten: achtundvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro)\nfür die Vorhaben                                                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\na) „Blutbankensicherheit“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten:\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nzehn Millionen Euro),\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nc) „Ländliche Familienplanung“ bis zu 7 500 000 Euro (in      beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nWorten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro),        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","188                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ge-        für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren       Genehmigungen.\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet                                         Artikel 5\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n(1) Die im Abkommen vom 13. April 2004 zwischen der\n(3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit         Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW           der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammen-\nalle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der          arbeit 2000, 2001 und 2002 für das Vorhaben „Umspannstation\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden             Ghakkar“ vorgesehenen Darlehen werden mit einem Betrag\nVerträge garantieren.                                                  von 9 372 127,96 Euro (in Worten: neun Millionen dreihundert-\nzweiundsiebzigtausend einhundertsiebenundzwanzig Euro und\n(4) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nsechsundneunzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in\nsie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Mittlere\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nWasserkraftvorhaben KPK (vormals NWFP)“ verwendet, wenn\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nüber der KfW garantieren.\nist.\n(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nArtikel 3\nvom 19. November 2004 zwischen der Regierung der Bundes-\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die KfW      republik Deutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben              blik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 auch für\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung               dieses Vorhaben.\nder in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Islamischen\nRepublik Pakistan erhoben werden.                                                                    Artikel 6\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nArtikel 4                                 Kraft.\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt bei           (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der              Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen              Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und          Regierung der Islamischen Republik Pakistan veranlasst. Die\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine       andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-           nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland            diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die           ist.\nGeschehen zu Islamabad am 4. März 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIna Lepel\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nTa r i q B a j w a"]}