{"id":"bgbl2-2018-7-4","kind":"bgbl2","year":2018,"number":7,"date":"2018-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/7#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_7.pdf#page=15","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie","law_date":"2018-04-24T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018                           183\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution\nund die Kinderpornographie\nVom 24. April 2018\nD e u t s c h l a n d * hat gegen den Vorbehalt der Vereinigten Arabischen Emirate\nvom 2. März 2016 (vgl. die Bekanntmachung vom 28. März 2016, BGBl. II S. 403)\nzum Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-\nvember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,\ndie Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)\nam 28. Februar 2017 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als\nVerwahrer folgenden E i n s p r u c h erhoben:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den von den Vereinigten Arabi-\nschen Emiraten bei der Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die\nRechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinder-\npornographie vom 25. Mai 2000 zu Artikel 3 Absatz 5 abgegebenen Vorbehalt geprüft.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass der Vorbehalt\nzu Artikel 3 Absatz 5 mit Ziel und Zweck des Fakultativprotokolls unvereinbar ist. Die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbe-\nhalt.\nDieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht aus.“\nDer Vorbehalt der Vereinigten Arabischen Emirate vom 2. März 2016 hatte fol-\ngenden Wortlaut:\n(Übersetzung)\n“… with a reservation regarding article 3,              „… mit einem Vorbehalt zu Artikel 3\nparagraph 5.”                                           Absatz 5.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. November 2016 (BGBl. II S. 1259).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 24. April 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}