{"id":"bgbl2-2018-7-1","kind":"bgbl2","year":2018,"number":7,"date":"2018-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2018-05-01T00:00:00Z","page":170,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018\nNeunte Verordnung\nzur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 1. Mai 2018\nEs verordnen auf Grund                                     verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 in Verbin-        Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom\ndung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-         19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),\nmer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2        die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom\nNummer 2, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in        17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001            werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:\n(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im einleiten-    1. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11);\nden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-\n2. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12);\nstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I\nS. 962) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-         3. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 16);\nsatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-        4. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17).\nbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes vom\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind,      Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 4\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-      veröffentlicht.\nstruktur,\nArtikel 2\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5\nSatz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des                                 Änderung der\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der                      Verordnung zur Einführung\nBekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),                 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nvon denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Ab-      Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-\nsatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-       polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II\nstabe a und b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom          S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind,      30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist,\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-      wird wie folgt geändert:\nstruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Arbeit und Soziales,                                   1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4.05\nNr. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4.05 Nummer 1\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit              und 3“ ersetzt.\nAbsatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6\nNummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-         2. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Angabe „§ 11.03 Nr. 1\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             Buchstabe d,“ gestrichen.\nvom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3          3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 5 Satz 1\na) In Absatz 3 wird die Nummer 14 durch folgende\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b\nNummern 14 bis 14b ersetzt:\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 25. April 2017\n(BGBl. I S. 962) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2               „14. entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunk-\nund Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a                       anlage nicht auf Empfang schaltet,\nDoppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes                   14a. entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht\nvom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden                     oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten\nsind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-                        Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                          notwendigen Nachrichten gibt,\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\n14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium              14b. entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes-                  benutzt,“.\nministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare               b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nSicherheit gemeinsam:\naa) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                       „26.   ein Fahrzeug oder eine schwimmende\nAnlage führt, auf dem eine Schiffsfunk-\nInkraftsetzen von Beschlüssen                                      stelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt                               entsprechend den dort genannten Vor-\nFolgende von der Zentralkommission für die Rhein-                             schriften ausgerüstet ist oder nicht ent-\nschifffahrt in Schaffhausen und in Straßburg gefassten                          sprechend den dort genannten Vorschrif-\nBeschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizei-                           ten betrieben wird,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018                   171\nbb) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a                                        Artikel 4\neingefügt:                                                                 Änderung der\n„26a. ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb führt,                    Verordnung zur Einführung\nder Moselschifffahrtspolizeiverordnung\na) das entgegen § 4.05 Nummer 4\nSatz 1 nicht mit einer Sprechfunk-        Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-\nanlage für die dort genannten Ver-      polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II\nkehrskreise ausgerüstet ist,            S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom\n30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist,\nb) dessen Sprechfunkanlage entgegen        wird wie folgt geändert:\n§ 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht in\neinem guten Betriebszustand ist oder    1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4.05\nNr. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4.05 Nummer 1\nc) dessen Sprechfunkanlage entgegen            Satz 1“ ersetzt.\n§ 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die\n2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\ngleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei\nVerkehrskreisen gewährleistet,“.            a) In Absatz 3 werden die Nummern 14 und 15 durch\nfolgende Nummern 14 bis 15c ersetzt:\ncc) Die bisherigen Nummern 26a und 26b werden\ndie Nummern 26b und 26c.                                  „14. entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 2 bis 4 nicht\ndie vorgeschriebene Sprache benutzt,\ndd) Nummer 27 wird wie folgt geändert:\n15.   entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 2 in Ver-\naaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7.06“                    bindung mit Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2\ndurch die Wörter „§ 7.06 Nummer 1, 2                     in Verbindung mit Satz 3 und auch in Ver-\noder Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.                           bindung mit Satz 4 die Sprechfunkanlage\nbbb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:                        nicht ständig sende- oder empfangsbereit\ngeschaltet hat,\n„g) die Meldepflicht nach § 12.01 Num-\n15a. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 sich nicht\nmer 1, auch in Verbindung mit Num-\nüber Sprechfunk meldet,\nmer 9, Nummer 2, 3 Satz 2, Num-\nmer 4 bis 8 oder Nummer 10,“.                  15b. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht oder\nnicht rechtzeitig auf dem zugewiesenen Kanal\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                     die für die Sicherheit der Schifffahrt notwen-\naa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                            digen Nachrichten gibt,\neingefügt:                                                15c. entgegen § 4.05 Nummer 5 Sprechfunk nicht\n„4a. anordnet oder zulässt, dass entgegen                       benutzt,“.\n§ 4.05 Nummer 1 auf einem Fahrzeug                b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\noder einer schwimmenden Anlage eine\naa) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:\nSchiffsfunkstelle nicht entsprechend den\ndort genannten Vorschriften ausgerüstet                  „29.    ein Fahrzeug oder eine schwimmende\nist oder nicht entsprechend den dort ge-                         Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunk-\nnannten Vorschriften betrieben wird,“.                           stelle entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1\nnicht entsprechend den dort genannten\nbb) Nummer 10 Buchstabe n wird wie folgt ge-\nVorschriften ausgerüstet ist oder nicht\nfasst:\nentsprechend den dort genannten Vor-\n„n) das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1                               schriften betrieben wird,“.\nnicht mit einer Sprechfunkanlage für die              bb) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a\ndort genannten Verkehrskreise ausgerüs-                   eingefügt:\ntet ist oder dessen Sprechfunkanlage ent-\ngegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die                    „29a. ein Fahrzeug führt, das nicht mit den\ngleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Ver-                       vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen\nkehrskreisen gewährleistet,“.                                     nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder\nNummer 3 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 4, ausgerüstet ist,“.\nArtikel 3\ncc) Die bisherigen Nummern 29a und 29b werden\nInkraftsetzen eines                                  die Nummern 29b und 29c.\nBeschlusses der Moselkommission\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nDer von der Moselkommission in Trier gefasste Be-\nschluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-17-5.3) zur Änderung der               aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\nMoselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1                   eingefügt:\nder Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-                      „5a. anordnet oder zulässt, dass entgegen\npolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II                          § 4.05 Nummer 1 Satz 1 auf einem Fahr-\nS. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der                          zeug oder einer schwimmenden Anlage\nVerordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322)                             eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend\ngeändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft                        den dort genannten Vorschriften ausgerüs-\ngesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 5                            tet ist oder nicht entsprechend den dort\nveröffentlicht.                                                                 genannten Vorschriften betrieben wird,“.","172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                             dung mit Satz 4, nicht mit einer Sprech-\nfunkanlage ausgerüstet ist,“.\n„7. nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in\n§ 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge                                                   Artikel 5\nständig eine einsatzfähige Wache aufhält,\ndie im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08                                             Inkrafttreten\nNummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied                 (1) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, die in Artikel 1\nder Besatzung nach § 7.08 Nummer 2                  Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Beschlüsse sowie\nBuchstabe a und im Falle der Fahrzeuge              Artikel 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, b Doppelbuch-\nnach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch              stabe aa bis cc und dd Dreifachbuchstabe aaa und Buch-\nein Mitglied der Besatzung nach § 7.08              stabe c treten am 1. Juni 2018 in Kraft.\nNummer 2 Buchstabe b sichergestellt\n(2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1, der in Artikel 1 Satz 1\nwird,“.\nNummer 1 genannte Beschluss sowie Artikel 2 Nummer 3\ncc) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 7.08 Nr. 3             Buchstabe b Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb\nerster Halbsatz“ durch die Angabe „§ 7.08               treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.\nNummer 5“ ersetzt.                                          (3) Artikel 3 Satz 1, der in Artikel 3 Satz 1 genannte Be-\nschluss sowie Artikel 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, b\ndd) Nummer 11 Buchstabe m wird wie folgt ge-                und c Doppelbuchstabe aa und dd treten am 1. Januar\nfasst:                                                  2019 in Kraft.\n„m) das entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 1                     (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der\noder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbin-               Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 1. Mai 2018\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nAndreas Scheuer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018                        173\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Folgende Angabe zu dem Inhaltsverzeichnis wird wie folgt angefügt:\n„Anlage 12:    Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten“.\nBeschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)\n2. Folgender Buchstabe ag wird dem § 1.01 wie folgt angefügt:\n„ag) „festverbundener Tank“ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder\ndurch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können.“\nBeschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)\n3. § 4.07 Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;“.\nBeschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)\n4. § 4.07 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;“.\nBeschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)\n5. § 12.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12.01\nMeldepflicht\n1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 8 genannten\nStrecken über Sprechfunk auf dem bekannt gegebenen Kanal melden:\na) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;\nb) Tankschiffe;\nc) Fahrzeuge, die Container befördern;\nd) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;\ne) Kabinenschiffe;\nf) Seeschiffe;\ng) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;\nh) Sondertransporte nach § 1.21.\n2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:\na) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;\nb) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und\nbei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;\nc) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;\nd) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;\ne) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;\nf) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;\ng) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:\naa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;\nbb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Be-\nnennung;\ncc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;\ndd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;\nee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;\nh) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container\nbefördert werden: Art und Menge der Ladung;\ni)  Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder\nunbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;\nj)  Containernummer der Gefahrgutcontainer;\nk) Anzahl der an Bord befindlichen Personen;\nl)  Standort, Fahrtrichtung;","174                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018\nm) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);\nn) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;\no) Beladehafen;\np) Entladehafen.\n3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder\nPersonen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall\nmuss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, wo die Meldepflicht gilt, einfährt\nund diese wieder verlässt.\n4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,\na) muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt Edition April 2013 erfolgen,\nb) ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten\nStandard anzugeben.\n5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf\nelektronischem Wege erfolgen:\na) Verbände und Fahrzeuge, die Container an Bord haben,\nb) Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt\nist.\n6. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 8 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der\nSchiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.\n7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen\nBehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über den bekannt gegebenen Kanal schriftlich oder auf\nelektronischem Wege zu übermitteln.\n8. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel\n„Meldepflicht“ gekennzeichnet sind:\na) von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und\nb) von Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).\nDie Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind auch beim Vorbeifahren an Schleusen und an den mit dem Tafel-\nzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.\n9. Ausgenommen von der Meldepflicht nach Nummer 1 sind:\n– auf der Strecke nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe a Verbände, die keine Güter an Bord haben, deren Beförderung\ndem ADN unterliegt, und deren Länge 140 m und deren Breite 15 m nicht überschreiten,\n– auf der Strecke nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b Verbände, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m nicht über-\nschreiten.\nNicht ausgenommen sind Verbände, die der elektronischen Meldepflicht nach Nummer 5 unterliegen.\n10. Die zuständige Behörde kann\na) für Bunkerboote andere Meldepflichten festlegen;\nb) für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“\nBeschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)\n6. Folgende Anlage 12 wird nach der Anlage 11 angefügt:\n„Anlage 12\nVerzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten\nBezeichnung:\n– Tankmotorschiff\n– Gütermotorschiff\n– Kanalpeniche\n– Schleppboot\n– Schubboot\n– Tankschleppkahn\n– Güterschleppkahn\n– Tankschubleichter\n– Güterschubleichter\n– Trägerschiffsleichter\n– Tagesausflugsschiff\n– Kabinenschiff","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018               175\n– Schnelles Schiff\n– Schwimmendes Gerät\n– Baustellenfahrzeug\n– Sportfahrzeug\n– Schubverband\n– Gekuppelte Fahrzeuge\n– Schleppverband\n– Fahrzeug (Typ unbekannt)“.\nBeschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)","176                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 1.10 Buchstabe k wird wie folgt gefasst:\n„k) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiff-\nfahrtsfunk,“.\nBeschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12)\n2. § 4.05 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4.05\nSprechfunk\n1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen\ndes Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden.\n2. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle\nbefindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die\nSprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprech-\nfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die deutsche Sprache\nzu benutzen.\n3. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde\ndürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund\ndes Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk zugelassen sind.\n4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für\ndie Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Be-\ntriebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten.\n5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Sprechfunkanlage auf dem für den Ver-\nkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrs-\nkreises auf Empfang geschaltet haben sowie auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zu-\ngewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben. Die Sprechfunkanlage muss die\nVerkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben.\n6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu\nbenutzen.“\nBeschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018                          177\nAnlage 3\n(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)\nÄnderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n§ 1.02 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Sind nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt\nnur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betreffenden Streckenabschnitt.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 16)","178                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018\nAnlage 4\n(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 4)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 7.06 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt angefügt:\n„3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen\nbetriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des\nStillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen\nSchild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)\nb) Nummer 4 wird wie folgt angefügt:\n„4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung\nnutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)\n2. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird nach dem Tafelzeichen B.11 das folgende Tafelzeichen B.12 eingefügt:\n„B.12    Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen\n(§ 7.06 Nr. 3)\n“.\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018                           179\nAnlage 5\n(zu Artikel 3 Satz 1)\nÄnderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n§ 4.05 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung wird wie folgt geändert:\n„§ 4.05\nSprechfunk\n1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen des\nHandbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die\nSprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunk-\nverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle\nan Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die deutsche Sprache\nzu benutzen.\n2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie\nmit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlage in den\nVerkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische\nInformation darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.\n3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage\nausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit\nsein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen\nwerden. Satz 1 und 2 gelten auch während des Betriebes.\n4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich auf Kanal 10 vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken,\nFahrwasserengen oder Brückenöffnungen melden. Es muss auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information\nzugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.\n5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu\nbenutzen.“\nBeschluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-17-5.3)"]}