{"id":"bgbl2-2018-6-6","kind":"bgbl2","year":2018,"number":6,"date":"2018-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/6#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_6.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-04-09T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018                         151\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nüber Computerkriminalität\nVom 9. April 2018\nDas Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-\nkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2\nfür die\nPhilippinen*                                                                       am 1. Juli 2018\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärungen\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1357).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-\nmäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 9. April 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. April 2018\nDas in Kathmandu am 9. Juni 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Nepal über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Energieüber-\ntragung Lekhnath-Damauli“) ist nach seinem Artikel 5\nAbsatz 1\nam 9. Juni 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. April 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","152                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\nund\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\ndie Regierung von Nepal –                        schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal,                   ger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        garantieren.\nzu vertiefen,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-                                       Artikel 3\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Die Regierung von Nepal befreit die KfW von direkten Steuern,\ndie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in Nepal erhoben\nin Nepal beizutragen,                                                werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und\nähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung von Nepal\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von\nlungen vom 25. November 2016 –                                       der Regierung von Nepal übernommen. Darüber hinaus befreit\ndie Regierung von Nepal die KfW von sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abgaben.\nArtikel 1                                                             Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-\nes der Regierung von Nepal von der Kreditanstalt für Wieder-         währung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von\naufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt             Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren\n16 000 000 Euro (in Worten: sechzehn Millionen Euro) für das         und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nVorhaben „Energieübertragung Lekhnath-Damauli“ zu erhalten,          keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens          Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nfestgestellt worden ist.                                             land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\n(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nlichen Genehmigungen.\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung von Nepal durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt er-                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in      Kraft.\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-               (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1             mens vereinbaren.\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\n(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommen Anwendung.\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rahmen\nvon Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nArtikel 2\n(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-        Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt          Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die        Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-               Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik     von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Kathmandu am 9. Juni 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Meyer\nFür die Regierung von Nepal\nShanta Raj Subedi"]}