{"id":"bgbl2-2018-6-2","kind":"bgbl2","year":2018,"number":6,"date":"2018-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/6#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_6.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs","law_date":"2018-04-05T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018                                      149\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die                                                     Artikel 7\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nRegierungen einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen\nBedarfs;\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-                    (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-                 Seine Geltungsdauer verlängert sich danach um jeweils ein Jahr,\nund Aufenthaltsgenehmigungen.                                               sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate\nvor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt\nArtikel 6                                         wird.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten                      (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit                     seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Tech-\nder Vertragsparteien.                                                          nischen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Hanoi am 20. November 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nElias\nH a n s - Pe te r R e p n i k\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nVu K h o a n\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nRömischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nVom 5. April 2018\nDie P h i l i p p i n e n * haben am 17. März 2018 mit einer an den Generalsekretär\nder Vereinten Nationen gerichteten E r k l ä r u n g ihren R ü c k t r i t t vom Römi-\nschen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000\nII S. 1393, 1394) erklärt.\nNach Artikel 127 Absatz 1 des Römischen Statuts wird der Rücktritt für die\nPhilippinen am 17. März 2019 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. November 2017 (BGBl. II S. 1382).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 5. April 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}