{"id":"bgbl2-2018-6-13","kind":"bgbl2","year":2018,"number":6,"date":"2018-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/6#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-6-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_6.pdf#page=19","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nigrischen Vereinbarung über den Rechtsstatus von Bundeswehrpersonal in Niger im Zusammenhang mit den internationalen Friedensbemühungen in der Republik Mali und der Ergänzungsvereinbarung hierzu","law_date":"2018-04-19T00:00:00Z","page":163,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 163\nBekanntmachung\nder deutsch-nigrischen Vereinbarung\nüber den Rechtsstatus von Bundeswehrpersonal in Niger\nim Zusammenhang mit den internationalen Friedensbemühungen\nin der Republik Mali und der Ergänzungsvereinbarung hierzu\nVom 19. April 2018\nDie in Niamey durch Notenwechsel vom 22. Juli und 2. September 2016 ge-\nschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über den Rechtsstatus des Bundes-\nwehrpersonals, das mit Zustimmung der Regierung der Republik Niger im\nZusammenhang mit den internationalen Friedensbemühungen in der Republik\nMali vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der Republik Niger stationiert sein\nwird, ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 2. September 2016\nin Kraft getreten.\nDie in Niamey durch Notenwechsel vom 6. Dezember 2017 und 3. Januar 2018\ngeschlossene Ergänzungsvereinbarung zu der durch Notenwechsel vom 22. Juli\nund 2. September 2016 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über den\nRechtsstatus des Bundeswehrpersonals, das mit Zustimmung der Regierung der\nRepublik Niger im Zusammenhang mit den internationalen Friedensbemühungen\nin der Republik Mali vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der Republik Niger\nstationiert sein wird, ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. Januar 2018\nin Kraft getreten. Die deutsche Einleitungsnote der Vereinbarung und die deut-\nsche Einleitungsnote der Ergänzungsvereinbarung werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 19. April 2018\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nWeingärtner","164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018\nDer Botschafter                                                     Niamey, den 22. Juli 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung über den Rechtsstatus des Bundeswehrpersonals, das mit Zu-\nstimmung der Regierung der Republik Niger im Zusammenhang mit den internationalen\nFriedensbemühungen in der Republik Mali vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der\nRepublik Niger stationiert sein wird, vorzuschlagen:\n1. Das deutsche militärische Kontingent umfasst:\na) bis zu vier Luftfahrzeuge „C 160 Transall“,\nb) ein Luftfahrzeug „Airbus A 310“ und\nc) bis zu 200 militärische oder zivile Angehörige der Bundeswehr – im Folgenden als\n„deutsches Militärpersonal“ bezeichnet.\n2. Die Regierung der Republik Niger gestattet den deutschen Luftfahrzeugen den Einflug\nund Ausflug in und aus dem Hoheitsgebiet der Republik Niger sowie den Überflug des\nnationalen Luftraums. Zweck der Flüge ist der Transport von Personal und Material\n– einschließlich Waffen und Munition – zur Unterstützung der internationalen Friedens-\nbemühungen in der Republik Mali sowie der französischen Operationen in der Region\nWestafrika.\n3. Hinsichtlich des Rechtsstatus des deutschen Militärpersonals gelten die folgenden\nBestimmungen:\na) Deutschem Militärpersonal wird die freie Einreise in die sowie freie Ausreise aus\nund Bewegungsfreiheit innerhalb der Republik Niger unter Beachtung der folgen-\nden Regelungen gewährt:\n– Die Regierung der Republik Niger erleichtert deutschem Militärpersonal die Ein-\nreise in ihr und die Ausreise aus ihrem Staatsgebiet, sofern die Betroffenen einen\ngültigen Truppenausweis, Dienstausweis oder Reisepass mitführen.\n– Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt jeweils im Voraus\nder Regierung der Republik Niger die Liste des deutschen Militärpersonals, das\ngemäß den in der Republik Niger geltenden Bestimmungen einreisen wird.\n– Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass das deutsche\nMilitärpersonal die Republik Niger nach Beendigung seines dienstlichen Auf-\ntrags verlässt, sofern mit der Regierung der Republik Niger nichts anderes ver-\neinbart wurde.\nb) Während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet der Republik Niger ist das\ndeutsche Militärpersonal verpflichtet, die dort geltenden Gesetze und Gepflogen-\nheiten zu achten und sich jeder Handlung oder Tätigkeit zu enthalten, die im\nWiderspruch zu dieser Vereinbarung steht.\nc) Während seines Aufenthaltes in dem Hoheitsgebiet der Republik Niger genießt\ndas deutsche Militärpersonal gegenüber der nigrischen Seite die gleichen Immu-\nnitäten und Vorrechte, wie sie das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über\ndie Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen den eingesetzten Experten\nzugesteht. Es unterliegt vor allem keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.\nEs genießt insbesondere Immunität von der Gerichtsbarkeit der Republik Niger,\nsofern die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich darauf verzichtet.\nd) Im Falle eines offenkundigen Vergehens oder Verbrechens ist das deutsche\nMilitärpersonal verpflichtet, sich auf Ersuchen der Behörden der Republik Niger\nauszuweisen. Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland werden umgehend\ninformiert und treffen so schnell wie möglich die notwendigen Maßnahmen für die\nAufnahme des betroffenen deutschen Militärpersonals. Bei einem Verstoß gegen\ndas Strafrecht der Republik Niger sammeln deren zuständige Behörden die\nBeweismittel und stellen diese der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfür eine eventuelle Aufnahme der Strafverfolgung durch die Justizbehörden der\nBundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Die Behörden der Republik Niger\nwerden regelmäßig über den Verlauf des eingeleiteten Strafverfahrens informiert.\ne) Die unter Nummer 3 Buchstaben a bis d genannten Bestimmungen finden auch\nAnwendung auf deutsche Staatsangehörige, die als Personal ziviler Firmen Dienst-\nleistungen ausschließlich für das deutsche militärische Kontingent erbringen.\nf) Das deutsche Militärpersonal ist berechtigt, Uniform zu tragen sowie Waffen und\nMunition mitzuführen, soweit dies im Rahmen des dienstlichen Auftrags erforder-\nlich und von deutschen Militärbehörden dienstlich befohlen worden ist.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Niger\nverzichten auf sämtliche Ansprüche gegeneinander, die aufgrund von Sachbeschä-\ndigungen oder aufgrund des Todes oder von Verletzungen von Angehörigen einer der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018            165\nbeiden Vertragsparteien im Zuge der in dieser Vereinbarung genannten Tätigkeiten\noder aufgrund anderer Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind, für die\neine der beiden Vertragsparteien rechtlich verantwortlich ist. Von diesem Anspruchs-\nverzicht ausgenommen sind allerdings Ansprüche, die auf vorsätzlichem Handeln\nberuhen.\n5. Begründete Ansprüche Dritter, bei denen es sich nicht um vertragliche Ansprüche\nhandelt und die aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen entstehen, die das\ndeutsche Militärpersonal in Ausübung seiner Dienstpflichten begangen hat oder die\naus sonstigen diesbezüglichen Handlungen, Unterlassungen oder Ereignissen resul-\ntieren, für welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rechtlich verant-\nwortlich ist, gleicht die Regierung der Republik Niger nach den Maßgaben aus, die\ninsoweit für die Streitkräfte der Republik Niger Anwendung finden würden. Die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland ersetzt der Regierung der Republik Niger die\nzum Ausgleich aufgewendeten finanziellen Leistungen.\n6. Die Einfuhr und Wiederausfuhr von Material, Gerät, Ausrüstungsgegenständen, Muni-\ntion sowie Nachschub- und Versorgungsgütern für das deutsche Militärpersonal\nerfolgt unter Einhaltung der in dem Hoheitsgebiet der Republik Niger geltenden Ver-\nfahren. Der Erwerb von Gütern und Dienstleistungen durch oder für das deutsche\nMilitärpersonal in dem Hoheitsgebiet der Republik Niger unterliegt keinen Steuern\noder Abgaben – mit Ausnahme der Statistikabgabe und der Solidaritätsabgaben für\nUEMOA und ECOWAS.\n7. Das deutsche Militärpersonal darf die in die Republik Niger gebrachten Ausrüstungs-\ngegenstände und Maschinen – einschließlich Kraftfahrzeuge mit deutschen Kenn-\nzeichen – betreiben und bedienen, sofern es nach deutschem Recht dazu befugt ist.\nDem deutschen Militärpersonal wird der kostenlose Betrieb eigener Telekommuni-\nkationssysteme innerhalb der von den zuständigen Behörden der Republik Niger\ngestatteten Funkfrequenzzuteilung gestattet. Im Falle einer gegenseitigen Störung\nschaffen die zuständigen Behörden der Republik Niger Abhilfe.\n8. Die Regierung der Republik Niger leistet dem deutschen Militärpersonal auf dessen\nAntrag und nach dessen Bedarf gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten\nlogistische, sanitätsdienstliche und sonstige Unterstützung. Die Form eines solchen\nAntrags, der Umfang der entsprechenden Leistungen sowie die damit verbundenen\nfinanziellen Regelungen werden in einem separaten Dokument festgelegt werden.\nGrundstücke und Flächen, die sich im Eigentum der Regierung der Republik Niger\nbefinden, überlässt diese dem deutschen Militärpersonal kostenlos zur Nutzung.\nWenn das deutsche Militärpersonal Arbeiten auf diesen Grundstücken und Flächen\ndurchführt, bleiben sie nach dem Ende des Einsatzes des deutschen Militärpersonals\ngemäß den zwischen den beiden Ländern vereinbarten Bedingungen im Eigentum\nder Republik Niger. Im Übrigen ist das deutsche Militärpersonal berechtigt, die not-\nwendigen Verträge mit Einzelpersonen oder Unternehmen in der Republik Niger unter\nBeachtung der geltenden Bestimmungen abzuschließen.\n9. Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien über die Aus-\nlegung oder Umsetzung dieser Vereinbarung sind von den beiden Vertragsparteien\nausschließlich durch Konsultationen oder Verhandlungen beizulegen.\n10. Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den beiden Ver-\ntragsparteien schriftlich geändert werden.\n11. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vertragsparteien dies schriftlich ver-\neinbaren.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Niger mit den unter den Nummern 1 bis 12 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nv. M ü n c h o w","166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018\nDer Geschäftsträger a.i.                                      Niamey, den 6. Dezember 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 22. Juli und 2. September\n2016 zwischen unseren beiden Regierungen über den Rechtsstatus des Bundeswehr-\npersonals, das mit Zustimmung der Regierung der Republik Niger im Zusammenhang mit\nden internationalen Friedensbemühungen in der Republik Mali vorübergehend in dem\nHoheitsgebiet der Republik Niger stationiert sein wird, nachfolgend „Stationierungsverein-\nbarung“ genannt, in dem Verständnis, dass diese den Transport von Personal und Material\nsowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg umfasst, folgende ergänzende Verein-\nbarung zur Einfuhr, Durchfuhr und Wiederausfuhr von Material, Gerät, Ausrüstungsgegen-\nständen, Munition, Nachschub- und Versorgungsgütern sowie Feldpost für das deutsche\nMilitärpersonal nach Nummer 6 der Stationierungsvereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Einfuhr, Durchfuhr und Wiederausfuhr von Material, Gerät, Ausrüstungsgegenstän-\nden, Munition, Nachschub- und Versorgungsgütern sowie Feldpost für das deutsche\nMilitärpersonal erfolgt ohne Erhebung von Zöllen, Steuern, Gebühren und allen anderen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit ihrer Einfuhr, Durchfuhr und Wiederausfuhr stehen\nmit der Ausnahme der Gemeinschaftsteuer. Ihre unverzügliche zollrechtliche Behand-\nlung wird sichergestellt.\n2. Die Zollerklärung wird bei der Einfuhr, Durchfuhr und Wiederausfuhr gemäß dem Muster\nfür die Zollerklärung und auf der Grundlage des in der Republik Niger geltenden Zoll-\nverfahrens erstellt.\n3. Bei der Auslegung oder Umsetzung dieser Vereinbarung entstehende Meinungsver-\nschiedenheiten werden auf gütlichem Wege zwischen den Vertragsparteien geregelt.\n4. Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertrags-\nparteien schriftlich geändert werden.\n5. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Stationierungsvereinbarung außer Kraft\ntritt oder die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren.\n6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Niger mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nWortmann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Zusammenarbeit, afrikanische Integration\nund nigrische Staatsangehörige im Ausland\nder Republik Niger\nHerrn Ibrahim Yacoubou\nNiamey"]}