{"id":"bgbl2-2018-6-10","kind":"bgbl2","year":2018,"number":6,"date":"2018-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/6#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-6-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_6.pdf#page=17","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen","law_date":"2018-04-13T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018                          161\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten\nder Internationalen Meeresbodenbehörde\nVom 13. April 2018\nDas Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der\nInternationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach\nseinem Artikel 18 Absatz 2 für\nGeorgien*                                                                           am 4. Mai 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. Januar 2018 (BGBl. II S. 29).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 13. April 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Zusatzprotokolls zum\nEuropäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 13. April 2018\nDas Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über-\neinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2014 II\nS. 1038, 1039) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für\nSpanien*                                                                            am 1. Juli 2018\nnach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 4 Absatz 8 des Zweiten Zusatz-\nprotokolls sowie einer Erklärung zu Gibraltar\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Februar 2018 (BGBl. II S. 87).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß\nProtokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 13. April 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}