{"id":"bgbl2-2018-5-5","kind":"bgbl2","year":2018,"number":5,"date":"2018-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_5.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-philippinischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2018-03-22T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018\nBekanntmachung\nder deutsch-philippinischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 22. März 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 13. November 1987/8. Dezember 1987 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik der Philippinen zur Ergänzung\ndes Abkommens vom 7. September 1971 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik der Philippinen über Technische\nZusammenarbeit (BGBl. 1972 II S. 160, 161) ist nach ihrer\nInkrafttretungsklausel\nam 8. Dezember 1987\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. März 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJutta Kranz-Plote","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018                    131\nDer Botschafter                                               Manila, den 13. November 1987\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fol-\ngende Ergänzung des Abkommens über Technische Zusammenarbeit vom 7. September\n1971 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der\nPhilippinen vorzuschlagen:\nArtikel 5 Absatz 3 des Abkommens über Technische Zusammenarbeit vom 7. September\n1971, der das Recht zur Einfuhr eines Privatkraftfahrzeuges durch deutsche Fachkräfte\nregelt, wird wie folgt ergänzt:\na) Fachkräfte, deren vertraglicher Einsatz in den Philippinen weniger als 2 Jahre dauert,\nsind verpflichtet, ihren Privatkraftwagen wieder auszuführen. Sollte es für die Fachkraft\nfinanziell nachteilig sein, das Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland zurück-\nzutransportieren, so kann sie dieses dem Projekt unentgeltlich übereignen. Wird der\nEinsatz einer Fachkraft über 2 Jahre hinaus verlängert, so wird sie wie eine Langzeit-\nfachkraft behandelt und erhält die unter Ziffer b) geregelte Rechtsstellung.\nb) Langzeitfachkräfte können ihr Privatkraftfahrzeug nur nach Ablauf von 3 Jahren nach\nErstzulassung des Fahrzeuges und mit vorheriger Genehmigung durch das Department\nof Foreign Affairs verkaufen. Die Fachkraft ist verpflichtet, als Voraussetzung für die Er-\nteilung der Verkaufsgenehmigung die erforderlichen Steuern und Zollabgaben auf das\nKraftfahrzeug zu entrichten und dem Protokoll des Department of Foreign Affairs Ko-\npien der Zahlungsbestätigung zuzuleiten.\nc) Ein Fahrzeug, das für weniger als 3 Jahre zugelassen ist, darf nur an einen privilegierten\nKäufer veräußert werden.\nd) Ein Ersatzkraftfahrzeug darf nur in besonders begründeten Einzelfällen eingeführt wer-\nden.\ne) Die Berlin-Klausel (Artikel 9 des Abkommens vom 7. September 1971) gilt auch für die-\nse Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den unter den Ziffern a) bis e)\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. P e t e r S c h o l z\nSeiner Exzellenz\nRaul S. Manglapus\nAußenminister der Republik der Philippinen\nManila"]}