{"id":"bgbl2-2018-5-4","kind":"bgbl2","year":2018,"number":5,"date":"2018-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_5.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terroris-mus","law_date":"2018-03-21T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018                         129\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nüber Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung\nvon Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus\nVom 21. März 2018\nI.\nDas Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche\nsowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird\nnach seinem Artikel 49 Absatz 4 für\nDänemark*                                                                         am 1. Juni 2018\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-\nnen territorialen Erklärung, eines Vorbehalts zu Artikel 31 Absatz 2 sowie\nErklärungen zu Artikel 33 und Artikel 35 Absatz 1 und Absatz 3\nin Kraft treten.\nII.\nDie Bekanntmachung vom 30. November 2017 (BGBl. II S. 1545) wird dahin\ngehend berichtigt, dass das Übereinkommen für\nGriechenland*                                                                     am 1. März 2018\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nVorbehalten und Erklärungen\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. November 2017 (BGBl. II S. 1545).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 21. März 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}