{"id":"bgbl2-2018-5-22","kind":"bgbl2","year":2018,"number":5,"date":"2018-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/5#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-5-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_5.pdf#page=22","order":22,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt","law_date":"2018-04-05T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des\nÜbereinkommens des Europarats\nzur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen\nund häuslicher Gewalt\nVom 5. April 2018\nI.\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Überein-\nkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von\nGewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II S. 1026, 1027; 2018 II\nS. 119) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 75\nAbsatz 4 für die\nBundesrepublik Deutschland                                      am      1. Februar 2018\nin Kraft getreten ist.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 12. Oktober 2017 beim General-\nsekretär des Europarats in Straßburg hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat D e u t s c h l a n d * folgende\nV o r b e h a l t e zu Artikel 44 und Artikel 59 angebracht:\n„Die Bundesrepublik Deutschland behält sich gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Überein-\nkommens das Recht vor, eine Gerichtsbarkeit für Auslandstaten von Personen, die ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben (Art. 44\nAbsatz 1 Buchstabe e), nur unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Nummer 2 des\nStrafgesetzbuches (StGB) zu begründen.\nDas deutsche Strafrecht enthält keine Regelung, die vollständig Artikel 44 Absatz 1\nBuchstabe e umsetzt, also eine Vorschrift, nach der (auch) für Auslandstaten, die von\nAusländern oder Staatenlosen begangen werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\nDeutschland haben, grundsätzlich immer das deutsche Strafrecht gilt. Die in der Praxis\nwesentlichen Fallgestaltungen dieser Konstellation werden zwar durch § 7 Absatz 2 Num-\nmer 2 StGB abgedeckt, wonach deutsches Strafrecht bei der Auslandstat eines im Inland\nangetroffenen Ausländers oder Staatenlosen anwendbar ist, wenn der Täter, obwohl das\nAuslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird.\nEs sind jedoch Ausnahmefälle denkbar, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\nDie Bundesrepublik Deutschland behält sich gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Überein-\nkommens das Recht vor, die in Artikel 59 Absatz 2 und 3 enthaltenen Vorschriften des\nÜbereinkommens nicht anzuwenden.\nDie Vorgaben des Artikels 59 Absatz 1 und Absatz 2 betreffend einen eigenständigen\nAufenthaltsstatus von Opfern häuslicher Gewalt werden durch § 31 Absatz 1 und 2 des\ndeutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) grundsätzlich umgesetzt. So ist nach § 31 Ab-\nsatz 2 Satz 2 AufenthG dem Ehegatten, der Opfer häuslicher Gewalt ist, ein eigenständiger\nAufenthaltstitel unabhängig von der ansonsten erforderlichen dreijährigen Mindest-\nbestandszeit der Ehe zu erteilen; dem Ehepartner droht nach deutschem Recht daher bei\nErfüllung der Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 Satz 2 AufenthG keine Abschiebung. Der\nRegelungsgehalt von Artikel 59 Absatz 2 ist allerdings nicht eindeutig. Dem Erläuternden\nBericht (Rn. 306) zufolge verpflichtet die Regelung die Vertragsparteien dazu, den Gewalt-\nopfern, deren gewalttätiger Ehegatte abgeschoben wird, die Möglichkeit zu garantieren,\ndie Aussetzung des sie betreffenden Abschiebeverfahrens zu erwirken und aus humanitä-\nren Gründen den Aufenthaltsstatus zu beantragen. Das deutsche Recht differenziert jedoch\nzwischen einem Aufenthalt aus familiären Gründen und einem Aufenthalt aus humanitären\nGründen; die jeweiligen Aufenthaltstitel unterscheiden sich sowohl in den Voraussetzungen\nals auch in den Rechtsfolgen. Die Regelung des § 31 Absatz 2 fällt unter die Regelungen\nzu Aufenthaltstiteln aus familiären Gründen. Aus Sicht Deutschlands bestehen deshalb hin-\nsichtlich der Auslegung des Artikels 59 Absatz 2 insoweit Unsicherheiten, die weder im\nVerlauf der Verhandlungen noch durch den erläuternden Bericht ausgeräumt werden konn-\nten. Der bei Zeichnung des Übereinkommens von Deutschland gemäß Artikel 78 Absatz 2\neingelegte Nichtanwendungsvorbehalt Artikel 59 Absatz 2 wird daher aufrecht erhalten.\nNach Artikel 59 Absatz 3 soll ein verlängerbarer Aufenthaltstitel für Gewaltopfer geschaf-\nfen werden, wenn ihr Aufenthalt aufgrund ihrer persönlichen Lage oder zur Mitwirkung in\neinem Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren erforderlich ist. Das deutsche Aufent-\nhaltsgesetz (AufenthG) sieht in § 60a Absatz 2 Satz 2 vor, dass Opfer von Straftaten eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018       143\nDuldung erhalten, wenn ihre Anwesenheit zu Aussagezwecken in einem Ermittlungs- oder\nStrafverfahren erforderlich ist. Diese Regelung ist zur Sicherung der Strafrechtspflege\nregelmäßig ausreichend. Der bei Zeichnung des Übereinkommens von Deutschland gemäß\nArtikel 78 Absatz 2 eingelegte Nichtanwendungsvorbehalt betreffend Artikel 59 Absatz 3\nwird aufrechterhalten.“\nII.\nDas Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von\nGewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist ferner für folgende Staaten* und\nOrganisationen in Kraft getreten:\nAlbanien                                                   am      1. August 2014\nAndorra*                                                   am      1. August 2014\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 30\nBelgien*                                                   am           1. Juli 2016\nnach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 10\nBosnien und Herzegowina                                    am      1. August 2014\nDänemark*                                                  am      1. August 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 34 und 44\nEstland                                                    am      1. Februar 2018\nnach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 10\nFinnland*                                                  am      1. August 2015\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 55 und eines Einspruchs gegen\neine Erklärung Polens\nFrankreich*                                                am 1. November 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 44 und 58 sowie einer\nErklärung zu Artikel 10\nGeorgien*                                                  am 1. September 2017\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 30\nItalien                                                    am      1. August 2014\nMalta*                                                     am 1. November 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44 und 59\nMonaco*                                                    am      1. Februar 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44 und 59\nMontenegro                                                 am      1. August 2014\nNiederlande*                                               am         1. März 2016\nnach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit und eines\nEinspruchs gegen eine Erklärung Polens\nNorwegen*                                                  am 1. November 2017\nnach Maßgabe eines Einspruchs gegen eine Erklärung Polens\nÖsterreich*                                                am      1. August 2014\nnach Maßgabe eines Einspruchs gegen eine Erklärung Polens\nPolen*                                                     am      1. August 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44, 55 und 58 sowie von\nErklärungen zur Vereinbarkeit des Übereinkommens mit der polnischen\nVerfassung und zu Artikel 18\nPortugal                                                   am      1. August 2014\nRumänien*                                                  am 1. September 2016\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 33, 34, 44, 55 und 59\nSan Marino                                                 am           1. Mai 2016\nSchweden*                                                  am 1. November 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 44 und 58 sowie eines\nEinspruchs gegen eine Erklärung Polens\nSchweiz*                                                   am          1. April 2018\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 44, 55 und 59 sowie eines\nEinspruchs gegen eine Erklärung Polens\nSerbien*                                                   am      1. August 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30 und 44","144                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.                         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März 2018\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44 und 59.\nIII.\nDarüber hinaus wird das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und\nBekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt für\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik*                             am              1. Juli 2018\nnach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44, 55 und 59\nin Kraft treten.\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu\nbenennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 5. April 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}