{"id":"bgbl2-2018-5-2","kind":"bgbl2","year":2018,"number":5,"date":"2018-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_5.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-03-13T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 125\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 2018\nDie Vereinbarung über die Gewährung deutscher Finanzierungsbeträge für die\nVorhaben „Umweltkatastrierung in Amazonien (CAR III)“ und „Amazonienfonds“\nim Rahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zu-\ngutekommenden bilateralen Zusammenarbeit in der Form eines Notenwechsels\nvom 15. März 2016/21. März 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2015 wurde\nam 21. März 2016\nvollzogen; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018\nDer Botschafter                                                 Brasília, den 15. März 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 20. August\n2015 sowie der Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Num-\nmer WZ 444 432/2015) vom 17. Dezember 2015 folgende Vereinbarung über die Ge-\nwährung nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeiträge im Rahmen der dem Ziel der nach-\nhaltigen Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden bilateralen\nFinanziellen Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften werden Finanzmittel in Form von nicht rückzahlbaren Finanzierungs-\nbeiträgen (nachfolgend als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet) im Wert von bis zu\n19 920 000 Euro (in Worten: neunzehn Millionen neunhundertzwanzigtausend Euro)\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählende Empfänger (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) vergeben, mit\ndem Ziel, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden\nRechtsvorschriften die in der Anlage zu dieser Note aufgeführten Vorhaben „Umwelt-\nkatastrierung in Amazonien (CAR III)“ und „Amazonienfonds“ entsprechend der in\nSpalte 4 der Anlage spezifizierten Zusagen in der Föderativen Republik Brasilien\ndurchzuführen.\n2. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge,\ndie zwischen den Empfängern und der KfW abzuschließen sind.\nb) Die unter Nummer 2 unter Buchstabe a erwähnten Finanzierungsverträge werden\nabgeschlossen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nFörderungswürdigkeit der in der Anlage benannten und an diese Verträge ge-\nknüpften Vorhaben anerkannt hat.\nc) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zustän-\ndigen Stellen beider Regierungen verlängert werden.\n3. a) Die Finanzierungsbeiträge werden den brasilianischen Empfängern für die voll-\nständige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen oder Dienstleistungen zur\nVerfügung gestellt, die zur Durchführung der in der Anlage verzeichneten Vorhaben\nerforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen\noder Gutachter.\nb) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge kann zur Deckung der wechselkursbedingten\nKosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks\nDurchführung der in Spalte 1 der Anlage genannten Vorhaben entstehen.\n4. Die Verwendung der Finanzierungsmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung\nder unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Waren oder Dienstleistungen hat in\nÜbereinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Beratern\nsowie für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusam-\nmenarbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler\nWettbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden\nkeine Anwendung oder sind nicht geeignet.\n5. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die\nganz oder teilweise mit Finanzierungsmitteln erworben werden, vermeiden die beiden\nRegierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze und Verordnungen\nRestriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Transport- und Versiche-\nrungsunternehmen beider Länder schaden könnten.\n6. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik\nBrasilien zur Lieferung der unter Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Waren oder\nDienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der\nFöderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländer-\ngesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.\n7. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen\nAbgaben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem\nAbschluss und der Durchführung der unter Nummer 2 Buchstaben a und b genannten\nVerträge anfallen.\n8. Die Zusagen für die unter Nummer 1 in Verbindung mit den in der Anlage genannten\nVorhaben und den unter Nummer 1 genannten Betrag entfallen, soweit nicht inner-\nhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Die entsprechenden Fristen enden mit Ablauf des\n31. Dezember 2022.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018                          127\n9. Die in der Anlage bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie als Vorhaben\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder als Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder zur Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau die besonderen Voraussetzungen\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\n10. Die Empfänger der Finanzierungsbeiträge stellen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der KfW im Rahmen der abzuschließenden Einzelverträge Infor-\nmationen und Daten über den Fortschritt der jeweiligen in der Anlage aufgeführten\nVorhaben zur Verfügung.\n11. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-\nder Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.\n12. Die Anlage ist Bestandteil dieser Note.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-\neinkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und\nendgültig festgelegt wird. Sie tritt für die in der Anlage genannten Vorhaben jeweils an dem\nDatum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche\nNotifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht, dass die\ninnerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung der Finanzierungsverträge ge-\ngeben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDirk Brengelmann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Föderativen Republik Brasilien\nHerrn Mauro Vieira\nBrasília\nAnlage / Anexo\nNicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge – contribuições financeiras não reembolsáveis\nBetrag\nZusagejahr\nProjekt                                             Empfänger                                  in €\nAno da\nProjeto                                            Beneficiário                             Montante\nautorização\nem €\n1. Umweltkatastrierung in Amazonien (CAR III)                Umweltministerium /                         2015    10 Mio.\nCadastro Ambiental Rural (CAR III)                        Ministério de Meio Ambiente (MMA)\nEnvironmental land registration in Amazonia (CAR III)\n2. Amazonienfonds                                            Banco Nacional de Desenvolvimento           2015    9 920 000\nFundo Amazônia                                            Econômico e Social (BNDES)\nAmazon Fund"]}