{"id":"bgbl2-2018-4-9","kind":"bgbl2","year":2018,"number":4,"date":"2018-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_4.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-zentralafrikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-02-26T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 105\nBekanntmachung\nder deutsch-zentralafrikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Februar 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 15. März 2017/19. Juli 2017 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Zentralafrikanischen Republik in Ausführung des Ab-\nkommens vom 8. März 1984 über Technische Zusammen-\narbeit (BGBl. 1985 II S. 627) ist nach ihrer Inkrafttretungs-\nklausel\nam 19. Juli 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Februar 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathleen Beckmann","106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018\nDer Ständige Vertreter a.i.                                    Jaunde, den 15. März 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jaunde\n(Verbalnote Wz 448.00 Nr. 12/2015 vom 9. September 2015) sowie in Ausführung des\nAbkommens vom 8. März 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Technische Zusammenarbeit\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nZentralafrikanischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzie-\nrungsbeiträge in Höhe von insgesamt 11 000 000 Euro (in Worten: elf Millionen Euro)\nfür das Vorhaben Wiederaufbau des Gesundheitssystems „Appui à la reconstruction\ndu système de santé“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Zentral-\nafrikanischen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Num-\nmer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung An-\nwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2022.\n6. Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfängerin\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Nummer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder KfW garantieren.\n7. Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik befreit die KfW von direkten Steuern,\ndie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 4\ngenannten Verträge in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden. In diesem\nZusammenhang erhobene Umsatzsteuern und ähnliche indirekte Steuern werden von\nder Regierung der Zentralafrikanischen Republik getragen. Erhobene besondere\nVerbrauchsteuern werden von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über-\nnommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\ndie KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n8. Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überlässt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nbestätigt worden ist.\n10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n11. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt."]}