{"id":"bgbl2-2018-4-3","kind":"bgbl2","year":2018,"number":4,"date":"2018-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_4.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-jordanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-02-21T00:00:00Z","page":100,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls vom 3. Juni 1999\nbetreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980\nüber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nVom 21. Februar 2018\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hatte am 25. Juli 2017 gegenüber dem\nGeneralsekretär der OTIF in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Protokolls\nvom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142) betreffend die Änderung des\nÜbereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr\n(COTIF) (BGBl. 1985 II S. 130, 132; 1992 II S. 1182, 1183) mitgeteilt, dass die\nE r k l ä r u n g gemäß Artikel 42 § 1 COTIF (Anhang E) – vgl. die Bekanntmachung\nvom 2. August 2006, BGBl. II S. 827 – mit Wirkung vom 25. Juli 2017 z u r ü c k -\ng e z o g e n wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Juni 2016 (BGBl. II S. 880).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in deutscher Sprache auf der Website der\nOTIF unter http://www.otif.org unter der Rubrik „Referenztexte“ einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 21. Februar 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-jordanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 26. Oktober 2017/\n3. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle\nZusammenarbeit („Unterstützung der Reformen im jordanischen Wassersektor –\nDevelopment Policy Loan“) ist nach ihrer Schlussbestimmung\nam 3. Dezember 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nC h r i s t i n e To e t z k e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018           101\nDie Botschafterin                                           Amman, den 26. Oktober 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbal-\nnote Nr. 314/2017 vom 20. Juli 2017, Gz.: Wz 440.00 JOR), folgende Vereinbarung über\nFinanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung des\nHaschemitischen Königreichs Jordanien oder anderen, von beiden Regierungen\ngemeinsam auszuwählenden, Empfängern für das Vorhaben „Unterstützung der\nReformen im jordanischen Wassersektor (Development Policy Loan)“ von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:\na) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, in Höhe von bis zu 150 000 000 EUR (in Worten:\neinhundertfünfzig Millionen Euro), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nzusammenarbeit gewährt wird;\nb) einen Finanzierungsbeitrag, in Höhe von bis zu 4 000 000 EUR (in Worten:\nvier Millionen Euro), für eine notwendige Begleitmaßnahme zur Durchführung und\nBetreuung des genannten Vorhabens,\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens\nfestgestellt ist, die gute Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nweiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\neine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben\nkann nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung des Haschemi-\ntischen Königreichs Jordanien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten\nVorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW\nzu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und des Finanzie-\nrungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2021.\n5. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer, aufgrund der nach Nummer 3 zu schließen-\nden Verträge, garantieren.\n6. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die\naufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsvertrags entstehen\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.\n7. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien befreit die KfW von\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter\nNummer 3 genannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nwerden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nSteuern werden von der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ngetragen. Erhobene, besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung des\nHaschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber hinaus befreit die\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien die KfW von sonstigen öffent-\nlichen Abgaben.\n8. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien überlässt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen."]}