{"id":"bgbl2-2018-4-22","kind":"bgbl2","year":2018,"number":4,"date":"2018-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/4#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-4-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_4.pdf#page=19","order":22,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über Biosicherheitszusammenarbeit","law_date":"2018-03-15T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018  115\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission\nzu dem Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen\nVom 15. März 2018\nDas Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlichtungs-\nund Vermittlungskommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen\nden Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-\nrichtswesen (BGBl. 1968 II S. 385, 402) ist nach seinem Artikel 24 für\nArmenien                                                   am 11. März 2018\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. August 2017 (BGBl. II S. 1238).\nBerlin, den 15. März 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-ukrainischen Vereinbarung\nüber die Änderung der Vereinbarung\nüber Biosicherheitszusammenarbeit\nVom 15. März 2018\nDie Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom 20. Dezember 2017/\n31. Januar 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerkabinett der Ukraine über die Änderung der Vereinbarung in Form\neines Notenwechsels vom 4. März 2015/28. Juli 2015 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die\nZusammenarbeit in den Bereichen der biologischen und chemischen Sicherheit\nsowie der nuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen der G7-Initiative\n„Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen\nund -materialien“ (BGBl. 2015 II S. 1205, 1206) ist nach ihren Schlussbestim-\nmungen\nam 2. Februar 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. März 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018\nBotschaft                                                      Kiew, den 20. Dezember 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nKiew\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Ukraine vorzuschlagen, die am 4. März 2015 und 28. Juli\n2015 in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerkabinett der Ukraine geschlossene Vereinbarung über die Zusam-\nmenarbeit in den Bereichen der biologischen und chemischen Sicherheit sowie der\nnuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen der G7-Initiative „Globale Partnerschaft\ngegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien“ (im Folgenden als\n„CBRN-Grundvereinbarung 2015“ bezeichnet) mit folgenden Änderungen zu verlängern:\n1. Der Nummer 1 der CBRN-Grundvereinbarung 2015 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„In den Haushaltsjahren 2018 und 2019 gewährt die deutsche Vertragspartei nach\nMaßgabe künftiger Durchführungsverträge zwischen den unter Nummer 2 genannten\nProjektdurchführungsorganisationen und ukrainischen Partnern zusätzliche nicht rück-\nzahlbare Beträge in Höhe von bis zu 8 Millionen Euro.“\n2. In Nummer 2 der CBRN-Grundvereinbarung 2015 werden die Wörter „Robert Koch-\nInstitut (RKI)“ durch die Wörter „Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr (IMB),\nFriedrich-Loeffler-Institut für Tiergesundheit (FLI), Bernhard-Nocht-Institut für Tropen-\nmedizin (BNITM), Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH\n(GIZ)“ ersetzt.\n3. Der Nummer 3 der CBRN-Grundvereinbarung 2015 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Im Rahmen von Durchführungsverträgen herangezogenes Personal ist Fachkraft\ngemäß Artikel 7 des Rahmenabkommens.“\n4. In Nummer 7 der CBRN-Grundvereinbarung 2015 werden die Wörter „entsandte\nGRS-, RKI-, BBK-Fachkräfte“ durch die Wörter „entsandte Fachkräfte der unter Num-\nmer 2 genannten Projektdurchführungsorganisationen“ ersetzt.\n5. Der Nummer 8 der CBRN-Grundvereinbarung 2015 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Handel der Ukraine führt\nkostenlos und unverzüglich die staatliche Registrierung der Projekte nach Maßgabe\ndes ukrainischen Rechts durch, welche Grundlage für die Inanspruchnahme der im\nRahmenabkommen vorgesehenen Vergünstigungen ist.“\n6. In Nummer 9 der CBRN-Grundvereinbarung werden die Wörter „gilt bis Ende 2017“\ndurch die Wörter „gilt bis zum 31. Dezember 2019“ ersetzt.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und ukrainischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das Ministerkabinett der Ukraine mit den unter den Nummern 1 bis 7 gemach-\nten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis des Ministerkabinetts der Ukraine\nzum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\nder Ukraine eine Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Änderung\nder in Form eines Notenwechsels vom 4. März 2015 und 28. Juli 2015 geschlossenen Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister-\nkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der biologischen und\nchemischen Sicherheit sowie der nuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen der\nG7-Initiative „Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen\nund -materialien“ bilden, die mit dem Datum des Eingangs der Antwortnote des Ministeri-\nums für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung\nzu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine\n– Allgemeines Sekretariat –\nKiew"]}