{"id":"bgbl2-2018-4-15","kind":"bgbl2","year":2018,"number":4,"date":"2018-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/4#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-4-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_4.pdf#page=15","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes","law_date":"2018-03-12T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018                                111\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-             beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet             See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.                              die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ngen.\n(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-                                      Artikel 5\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW                  (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngarantieren.                                                             Kraft.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 3                                   Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nDie Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im           andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2             nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben wer-          vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nden.\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\nArtikel 4\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus          Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-              men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Neu Delhi am 1. Dezember 2017 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. M a r t i n N e y\nFür die Regierung der Republik Indien\nS. Selvakumar\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes\nVom 12. März 2018\nDas Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen\nKulturerbes (BGBl. 2013 II S. 1009, 1014) wird nach seinem Artikel 34 für\nKiribati                                                                am 2. April 2018\nSingapur                                                                am 22. Mai 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. November 2017 (BGBl. II S. 1544).\nBerlin, den 12. März 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}