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    "title": "Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018  109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Konvention über die Verhütung\nund Bestrafung des Völkermordes\nVom 5. März 2018\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung\ndes Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) ist nach ihrem Artikel XIII Absatz 3\nfür\nBenin                                                      am 31. Januar 2018\nMosambik                                                   am    17. Juli 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. August 2017 (BGBl. II S. 1189).\nBerlin, den 5. März 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 2018\nDas in Neu Delhi am 1. Dezember 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2016 (II) ist nach seinem Ar-\ntikel 5 Absatz 1\nam 1. Dezember 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n",
        "110                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (II)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              ditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nund\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Indien –                 es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nmen zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben\nIndien,\na) „Klimafreundliche Urbane Mobilität III – Begleitmaßnahme“\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            bis zu 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nb) „Deutsch-Indische Solarpartnerschaft III – Begleitmaßnahme“\nzu vertiefen,\nbis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    c) „Energieeffizienzprogramm Indien – Begleitmaßnahme“ bis\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) und\nd) „Energiereformprogramm Indien – Begleitmaßnahme“ bis zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro)\nin der Republik Indien beizutragen,\nzu erhalten.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 789/2016 vom 22. Dezem-\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nber 2016) –\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nArtikel 1                             habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     wendung.\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer,                                           Artikel 2\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n„Klimafreundliche Urbane Mobilität III“ ein vergünstigtes Darlehen\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nder KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nmenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 200 000 000 Euro (in\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nWorten: zweihundert Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prü-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der\nRepublik Indien gegeben ist und die Regierung der Republik            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann-\nIndien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kre-   ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren"
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