{"id":"bgbl2-2018-4-10","kind":"bgbl2","year":2018,"number":4,"date":"2018-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/4#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_4.pdf#page=11","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten","law_date":"2018-03-01T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018                           107\n12. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Zentralafrikanischen Republik mit den unter den Nummern 1\nbis 13 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nLars Leymann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Afrikanische Integration\nund Angelegenheiten der Zentralafrikaner im Ausland\nder Zentralafrikanischen Republik\nHerrn Charles Armel Doubane\nBangui\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten\nVom 1. März 2018\nDas Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-\nvember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern\nan bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) ist nach seinem Arti-\nkel 10 Absatz 2 für die\nZentralafrikanische Republik*                                                am 21. Oktober 2017\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativ-\nprotokolls\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1427).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu\nbenennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 1. März 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r"]}