{"id":"bgbl2-2018-4-1","kind":"bgbl2","year":2018,"number":4,"date":"2018-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-02-16T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["98           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018\nTag                                                           Inhalt                                                                                 Seite\n15. 3. 2018 Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über\nBiosicherheitszusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    115\n15. 3.2018  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1996 zur Änderung des Überein-\nkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   117\n16. 3.2018  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     117\n19. 3. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966                                                  118\n19. 3.2018  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-\nÜbereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  118\n2. 3.2018  Berichtigung des Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung\nund Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            119\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Februar 2018\nDas in Dschibuti am 27. November 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zwischenstaatlichen Behörde für\nEntwicklung (IGAD) über Finanzielle Zusammenarbeit\n2017 (Vorhaben „Regionalfonds zur Unterstützung von\nMigranten, Flüchtlingen und aufnehmenden Gemeinden\nam Horn von Afrika“) ist nach seinem Artikel 5\nam 27. November 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Februar 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018                                   99\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                  Artikel 2\nund                                          (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) –              sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischen-                 land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD),\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzu vertiefen,                                                             schlossen wurden. Für diese Zusage endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                      (3) Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD),\nsoweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nin den Mitgliedsstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde für Ent-          Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nwicklung (IGAD) beizutragen,                                              nen, gegenüber der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-                                            Artikel 3\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 22/2017 vom 28. März 2017)\nund das Antwortschreiben der Zwischenstaatlichen Behörde für                 Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) setzt\nEntwicklung (IGAD-Nr. ES20-600/318/17 vom 19. Juli 2017) –                sich bei den Regierungen der Mitgliedsstaaten dafür ein, dass\ndie KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        gaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genann-\nten Verträge erhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                          Artikel 4\nes der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) oder\nanderen, von beiden Partnern gemeinsam auszuwählenden                        Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) setzt\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen            sich bei den Regierungen der Mitgliedsstaaten dafür ein, dass\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Wor-          diese der KfW bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nten: zwanzig Millionen Euro) für das Vorhaben „Regionalfonds zur          rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nUnterstützung von Migranten, Flüchtlingen und aufnehmenden                im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nGemeinden am Horn von Afrika“ zu erhalten, wenn nach Prüfung              die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen und keine\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden             Maßnahmen treffen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nist.                                                                      Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und dass diese gegebenen-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der          falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nZwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) zu einem               derlichen Genehmigungen erteilen.\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not-\nArtikel 5\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                         Kraft.\nGeschehen zu Dschibuti am 27. November 2017 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVo l k e r B e r re s h e i m\nFür die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD)\nMohamed Moussa"]}