{"id":"bgbl2-2018-3-9","kind":"bgbl2","year":2018,"number":3,"date":"2018-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/3#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-3-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_3.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-02-02T00:00:00Z","page":76,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2018\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 2018\nDas in Islamabad am 31. Oktober 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 31. Oktober 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 2. Februar 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. H e n n i n g P l a t e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2018                          77\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nund\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan –          Regierung der Islamischen Republik Pakistan von der KfW für\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        beitrags ein Darlehen zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Pakistan,                                                    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2\nvertiefen,                                                         bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                  rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 20. Oktober 2015 –                                         (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem spä-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nArtikel 1                            oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-      kommen Anwendung.\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende        (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nBeträge zu erhalten:                                               nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umgewan-\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n1. Darlehen von insgesamt 33 410 000 Euro (in Worten: dreiund-\ndreißig Millionen vierhundertzehn Tausend Euro) für die Vor-\nhaben                                                                                       Artikel 2\na) „Förderung Erneuerbarer Energien“ bis zu 33 410 000 Euro      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(in Worten: dreiunddreißig Millionen vierhundertzehn Tau- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nsend Euro),                                               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungs-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben         beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nfestgestellt worden ist;                                           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 43 000 000 Euro (in            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 ge-\nWorten: dreiundvierzig Millionen Euro) für die Vorhaben       nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jah-\na) „Garantiefonds für Khyber Pakhtunkhwa, FATA und            ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nBelutschistan (MDTF, Phase II)“ bis zu 15 000 000 Euro    Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro),                     endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nb) „Existenzförderung und Förderung von kleinen kommu-           (3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nnalen Infrastrukturmaßnahmen“ bis zu 10 000 000 Euro      sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\n(in Worten: zehn Millionen Euro),                         alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nc) „Gesundheitsfinanzierung“ bis zu 8 000 000 Euro (in Wor-   lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nten: acht Millionen Euro),                                träge garantieren.\nd) „Reintegration und Wiederaufbaumaßnahmen für rück-            (4) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nkehrende Binnenvertriebene (IDP) in den pakistanischen    sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nStammesgebieten“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten:       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nzehn Millionen Euro),                                     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren. Dies gilt nicht für das in Artikel 1 Ab-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und      satz 1 Nummer 2 (b) genannte Vorhaben.\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte\nArtikel 3\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-      Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan befreit die\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen         Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) von sämtlichen direkten\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.   Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Er-","78               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2018\nfüllung der unter Artikel 1 Absatz 1 genannten Durchführungs-        Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nsowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge in der Islamischen        und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nRepublik Pakistan entstehen.                                         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan erstattet auf\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nAntrag den deutschen Durchführungsorganisationen die Umsatz-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nsteuer oder ähnliche indirekte Steuern, die in Pakistan auf be-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nschaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleis-\nnehmigungen.\ntungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung\nder unter Artikel 1 Absatz 1 genannten Durchführungs- sowie                                       Artikel 5\ngegebenenfalls Finanzierungsverträge in der Islamischen Repu-           (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nblik Pakistan erhoben wurden. In diesem Zusammenhang erho-           Kraft und soll rückwirkend ab dem 20. Oktober 2015, dem Tag\nbene besondere Verbrauchsteuern werden auf Antrag von der            der Regierungsverhandlungen, zur Anwendung kommen.\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan übernommen. Da-\nrüber hinaus befreit die Regierung der Islamischen Republik             (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nPakistan die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Isla-\nmischen Republik Pakistan veranlasst. Die andere Vertragspartei\nArtikel 4\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt bei     ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der            Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Islamabad am 31. Oktober 2017 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMartin Kobler\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nArif Ahmed Khan"]}